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Ausgabe:

1877 Nr. 15

Spalte:

426-433

Autor/Hrsg.:

Ehrenfeuchter, Fr.

Titel/Untertitel:

Christenthum und moderne Weltanschauung 1877

Rezensent:

Meyer, Ernst Julius

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Theologifche Literaturzeitung. 1877. Nr. 15.

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ficht auf die der Theorie längft entwachfene allgemeine
Praxis. Es ift begreiflich, wie unter diefen Umbänden
bis in unfer Jahrhundert hinein in Perioden romaniftifcher
Reaction das im Leben erftorbene Dogma wieder zu erwecken
verflicht worden ift. Die Conftituante von 1789

nicht. Für dieKirche aber bezeichnet eigentlich doch erft , Vervollftändigung des Hildes wäre aber in der That ein
die Encyclica vi» pervenit Benedict's XIV (1. Nov. 1745, 1 Blick auf das Verhalten der Juriften wünfehenswerth.
an die Bifchöfe Italiens; die Rückzugsbewegung. Die Während die älteren Legiften fleh noch ganz unbeküm-
Encyclica war veranlafst durch den Streit über Scipio ; mert um die kirchliche Gefetzgebung ans römifche Recht
Maffei's Vertheidigung des Zinsnehmens, welche behaup- hielten, drangen die kirchlichen Grundfätze feit dem 14.
tete, durch Schrift und Väter fei nicht jeder, fondern Jahrhundert (Bartolus, Baldus) in die Civilrechtslehre
nur der übermäfsige und von den Armen erprefste Zins fiegreich ein, bis Romaniften des 16. Jahrh. wie Zafius,
verboten. Indeffen dies erkannte Benedict keineswegs 1 Cujacius wieder beginnen, fich, zunächft ohne Bekämpf-
an. das Princip gab er nicht auf; er bewegte fich ganz i ung der kanoniftifchen Wucherlehre und ihrer Gültigkeit,
in den Bahnen der älteren kanoniftifchen Lehre, wenn er aber von ihr abfehend, auf den Boden des römifchen
die Zinsfordeiung nicht durch das Darlehen als folches, Rechts zu ftellen, und dann erft nach dem vereinzelten
fondern nur durch das Hinzutreten befonderer Titel be- : Vorgange des Molinäus und einiger andern die grundgründet
erklärte, wie durch folche bereits die fcholaftifche fätzliche Bekämpfung der kirchlichen Lehre fich an-
Bchandlung das Zinsverbot thatfächlich durchbrochen fchliefst, wodurch die Jurisprudenz fich principiell von den
hatte (vgl. die Erörterung des Vf. über den tituhis damni Feffeln der kirchlichen Anfchauung befreit, in durch-
aucrgaitis, litcri ccssaniis, tit. morac p. 40 f. kurz das fog. i fchlagender Weife zuerft durch Claud. Salmafius.
Intereffe). Der Rückzug liegt mehr nur in dem Geilt, Kiel. Möller,
in welchem Bened. die Sache (auch Scip. Maflfei gegen« -.-

über) behandelte, dem Warnen vor Extremen, dem er- Ehrenfeuchter. Dr. Fr., Christenthum und moderne Weltweifen
zahlreicher Streitfragen an die Gelehrten, dj^Ri^ck- j anscnauung. Göttingen 1876, Vandenhoeck & Ruprecht's

Verl. (416 S. gr. 8.) M. 8. —

So verdächtig durch eine negative Richtung die Loo-
fung geworden ift, die der Titel des Buches andeutet,
die Verföhnung zwifchen Chriftenthum und Cultur, Chri-
hatte für Frankreich das Zinsverbot formell aufgehoben, j ftenthum und moderner Weltanschauung, fo bleibt es
die Reftaurationszeit fah wieder Beftrebungen zur Reha- ! doch das grofse Problem, an deffen Löfung, foweit
bilitirung, denen allerdings der Cardinal de la Luzerne eine folche überhaupt möglich ift, die Theologie der
entgegentrat. Noch 1822 wurde einer Dame in Lyon Gegenwart bewufster denn fonft arbeitet; und fo
wegen gefetzlichen Zinsbezugs von ihren Kapitalien die fchwierig es ift, fo verdienftlich ift es, in pofitivem Sinn
Abfolution in der Beichte verweigert. Rom mifsbilligte an diefer hohen Aufgabe mitzuarbeiten, und ,die grofse
allerdings das Verfahren des Beichtigers, und auf wieder- Kluft überbrücken zu helfen, welche die chriftliche
holte Anfragen in den dreifsiger Jahren wies der Papft 1 Anfchauung von der öffentlichen Tagesmeinung trennt',
die Beichtväter im Allgemeinen an, die Poenitenten wegen Denn nicht der Gegenfatz, fondern die Einheit der ge-
des Zinsnehmens nicht zu beunruhigen, wenn fie nur das j nannten Potenzen ift die Wahrheit. Die vorliegende
noch ausflehende Urtheil der Kirche anzuerkennen fich Schrift ift unbedingt einer der bedeutendften und herbereit
erklärten. Dies Urtheil fleht denn freilich noch j vorragendften Verhielte, vom Standpunkt der gläubi-
heute aus; auch hier giebt es ein non possumus, mit dem gen Theologie aus diefe PTage zu iöfen, und in fo
Leben aber weifs man fich ganz gut abzufinden. — umfaffender, fo gründlich fundirter Weife, als von dem

Wir find dem Verf. für feine Darfteilung dankbar, Verf., ift das Thema von keinem neueren Theologen
wenn auch nicht zu leugnen ift, dafs e*s einer umfaffen- behandelt worden. Um die Differenz zu löfen, die nicht
deren Berückfichtigung der Gefchichte der v/irthfehaft- auf abftracten Principien, fondern auf concreten, geliehen
Zuftände und des Handels- und Verkehrsrechtes fchichtlich gewordenen Gegenfätzen beruht und daher
bedürfte, als die gelegentlichen Bemerkungen des Verf. 1 nicht verftanden werden kann, wenn fie nicht genetifch
fie bieten, um eine lebendigere Anfchauung von der com- in ihre Urfprünge zurück verfolgt wird, betritt der Verf.
plicirten kanoniftifchen Doctrin und ihrem Verhältnifs den mühevollen, aber reichlich lohnenden Weg gefchicht-
zum Leben zu gewinnen und zu erkennen, wie tief das licher Betrachtung, der ohnedem der Neigung der Zeit
kirchliche Zinsverbot in die ganze Auffaffung und recht- entfpricht. In drei Abfchnitte zerfällt der hiftorifche Gang
liehe Geftaltung zahlreicher Handels- und Gcfchäfts- des Verf. Zuerft entwickelt er die Genefis der modernen
formen beftimmend eingegriffen hat. Neben den vom Weltanfchauung, die er von der Mitte des vorigen Jahr-
Vf. in dankenswtrthcr Weife berückfichtigten Punkten hunderts, von dem Aufgang der neueren deutfehen Li-
(Rentenkauf, Societätsvertrag, der vermitteln) des fogen. ' teratur an datirt, fodann ftellt er in einem zweiten kur-
contractiis trinus auf künftlichem Wege trotz dem Zins- zen Capitel in allgemeinen Umriffen den gefchichtlichen
verbot in eine einfache feft verzinsbare Kapitalanlage Urfprung und Verlauf des Gegenfatzes der modernen
umgeftaltet wirdi kämen hier noch zahlreiche andere in Weltanfchauung zur Kirche dar, indem er nach einem
Betracht, namentlich die Formen des Geldverkehrs über- Verbuche, den unendlich reichen Geiftesgehalt des Chri-
haupt, das aus dem Gewerbe der Geldwechsler (Camp- ftenthums in gedrängtem Bilde zufammenzufaffen, die
foren) fich entwickelnde Banquiergefchäft, die Gefchäfts- hauptfächlichften Bekämpfer des Chriftenthums von Cel-
regelung der Geldmeffen u. f. w. (vergl. Endemann, fus an, dem ,präludirend' Lucian vorangeht, bis auf
Studien in der romanifch-kanoniftifchen Wirthfchafts- Straufs und Feuerbach durchnimmt, insbefondere aber
und Rechtslehre 1. Bd. Berlin 1874 und desfelben die perfönliche Stellung unterer Literaturheroen zum Chri-
Verf.'s frühere Schrift: die nationalökonomifchen Grund- ftenthum befpricht, die wenigstens theilweife auch eine
fätze der kanoniftifchen Wucherlehre 1863). Die damit gegenfätzliche ift. In einem dritten Capitel, dem läng-
zufammenhängende eigentümliche Stellung der ,Lom- ften, giebt der Verf. zur gefchichtlichen Thefe und An-
barden' berührt der Vf. nur flüentig — ein neuer Bei- tithefe die Synthefe in der Darfteilung der Verbuche, den
trag hierfür liegt jetzt vor im I. Bande des Jahrb. für Gegenfatz zu vermitteln, wie fie die, ebenfalls von der
fchweizerifche Gefchichte (Neue Folge des Archivs für Mitte des vorigen Jahrhunderts an datirende, von der
Schw. Gefell. 1876 in dem Auffatz von Amiet, die franz. reformatorifchen Theologie bedingte, neuere deutfehe
und lombard. Geldwucherer des Mittelalters, befonders Theologie gemacht hat. Aus diefer gefchichtlichen Bein
der Schweiz. Ebenfo wird der durch das Wucher- trachtung zieht der Verf. in einem überrafchend kurzen
gefetz bedingten Geldgefchäfte der Juden nur beiläufig Schlufsabfchnitt das Facit des Ganzen, und es ift in
gedacht. Endlich ift zwar mit dem Vf. nicht darüber zu hohem Grade anzuerkennen, wie der Verf. die Verfuch-
rechten, wie er fich feine Aufgabe umgrenzt hat, zur ung, einen entgegengefetzten Weg einzufchlagen und