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Ausgabe:

1877

Spalte:

345-349

Autor/Hrsg.:

Guthe, Herm.

Titel/Untertitel:

De foederis notione Jeremiana. Commentatio theologica 1877

Rezensent:

Baudissin, Wolf Wilhelm

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Theologische Literaturzeitung.

Herausgegeben von Prof. Dr. E. Schür er.

Ericheint Preis
alle 14 Tage. Leipzig. J« C. Hinrichs'fche Buchhandlung. jährlich 16 Mark.

N°- 13. 23. Juni 1877. 2. Jahrgang.

Guthe, De foederis notione Jeremiana (Bau-
diffin).

Fraas, Drei Monate am Libanon (Kautzfeh).
Wood, Discoveries at Ephesus (Schürer).
Weifs, Zur Gefchichte derjüdifchen Tradition.

I u. 2. Thl. (Strack).
Lightfoot, S. Clement of Rome, Appendix

(Gebhardt).

Usener, Acta S. Timothei (Schürer).

Witzfchel, Luther's Aufenthalt auf der Wartburg
(Weingarten).

Heffe, Der terminiftifche Streit (Ritfehl).

Mangold, Humanität und Chriftenthum (Schürer
).

Mangold, Wider Straufs (Derf.)

Die VerfalTung der evangelifchen Landeskirche

Preufsens (K. Koehler).
Wyfard, Ein Gang durch's alte Teftament

(Wächtler).

Baur, Grundlage der Erziehungslehre, 3. Aufl.

(Wold. Schmidt).
Straufs, Gefammelte Schriften, I. u. 2. Bd.

(Pünjer).

Guthe, Lic. Herrn., De foederis notione Jeremiana. Com-
mentatio theologica. Lipsiae 1877, Hinrichs. (IV,
67 S. gr. 8.) M. 2. 50.

Diefe Difl'ertation, durch deren Vorlegung und Ver-
theidigung der Verf. fich im Winter-Semcfter 1876 77
bei der theol. Facultät zu Leipzig habilitirte, ift ein Vernich
, die gefammte Theologie des Jeremia unter den
Geftchtspunkt des .Bundes' zu fbellen. Es follen zwei
Fragen beantwortet werden: quarum altera probet, Jere-
tniam foederis notionem re vera aliis anteßosuisse ad reli-
gionem describendam, altera exponal quid Jcrciniae inter-
fuerit ita facere (S. 3). Als nichtjeremianifch fcheidet der
Verf. für feine Unterfuchung aus dem B. Jer. aus: c. 10,
1 —16; 33, 14—26; 52, 1—34; c. 50 u. 51 hält er nur für
interpolirt (S. 4).

Ein erfter Thcil (S. 4—35) handelt von ,dcr Dar-
ftellung der ifraelitifchen Religion als eines Bundes'.
Gefchloffen ift der Bund zwifchen Jahwe und dem ifraelitifchen
Volke, nicht den einzelnen Gliedern desfelben;
an das ganze Volk, nicht an Einzelne, richtet fich die
durch den Propheten ergehende Rede Jahwe's (S. 4—8).
Die Bundfchlicfsung (teilt überall ein Rechtsverhältnifs
her zwifchen zwei Parteien (S. 8—10). Nicht zum erften
Male nun hat Jer. den Ausdruck rvya gebraucht zur Bezeichnung
eines Rechtsverhältnifses zwifchen Jahwe und
Ifrael, aber öfter als die älteren Propheten und im Un-
terfchiede von diefen lediglich zur Bezeichnung jenes
religiöfcn Verhältnifses (S. 10 — 12). Aus dem Beliehen
diefes Bundes ergeben fich — obgleich dcrfelbe überall
angefehen wird als ein Gnadengcfchcnk Jahwe's — nicht
nur Rechte Jahwe's an fein Volk, fondern nicht minder
Rechtsanfprüchc des Volkes an Jahwe (S. 12—14). Zu-
nächft ,das Recht Jahwe's an das ifraelitifche Volk'
(S. 14—20) — an feinen Gehorfam und Dienft (S. 14—18 .
Aus c. 6, 21 ff. wird gefolgert, dafs zu dem Jahwe auf
Grund des Bundes zukommenden Dicnfte Darbringung
von Opfern nicht gehört, fondern lediglich Gehorfam.
Freilich kann fich Jer. keine Religion ohne Opfercultus
denken, aber er kennt keine Feftftellung des Opfcrrituals
durch die Bundfchlicfsung bei dem Auszug aus Aegypten,
fondern fcheint das beftehende Opferritual aus einer
älteren Zeit vor derfelbcn zu datiren (S. 18—23). —
Neben diefem .Rechte Jahwe's' kennt Jer. ,ein Recht des
ifraelitifchen Volkes an Jahwe' (S. 24—35). Nicht als
ein Lohn für das fittliche Verhalten des Volkes werden
Jahwe's Wohlthaten gegen dasfclbe dargeftcllt, fondern
als eine auf Grund der Bundfchliefsung zuftehende Leiftung
Jahwe's (S. 24 f.), fo der Befitz des heil. Landes, Jahwe's
Gegenwart bei feinem Volke u. f. w. (S. 25—33;. —
Der zweite Theil (S. 35—48) handelt von ,der Gefahr
des Bundesbruchs'. Nicht nur Ifrael hat in der Gegen-

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wart durch Ungehorfam den Bund gebrochen (S. 35 f.),
fondern aus der Verfagung der auf Grund desfelben zu-
gefagten Wohlthaten Jahwe's ift zu befürchten, dafs auch
Jahwe ihn im Zorne gebrochen habe (S. 36—38). Obgleich
Jer. fich vereinzelt fo ausfpricht, als werde jahwe's
Zorn eine Vernichtung des gefammten Volkes herbeifuhren
, fo überwiegt doch der Gedanke, dafs Gottes
Gnade den Zorn aufheben werde (S. 36—41). Das Innehalten
im Zorne begründet Jer. durch Jahwe's Feilhalten
am ,Recht' (asiöKä), fcheinbar ein Widerfpruch, wenn
was Ausflufs der Gnade nicht zugleich Ucbung des
Rechtes fein kann (S. 41—43). Allein nach altteftl. An-
fchauung ift die Gnade nichts anderes als eine Aeufserung
der Gerechtigkeit (S. 43 f.); von Jahwe's Zorn gefendete
Vernichtung des Volkes, d. i. Bundesbruch von feiner
Seite, würde in Widerfpruch treten mit feiner Gerechtigkeit
, welche ihn an an den Bund bindet (S. 44—46).
.Daraus geht hervor, weshalb Jer. fo grofses Gewicht
legt auf die Verbindung des Rechtsbegriffes mit der
Religion. Die Hoffnung, jenes herrliche Kleinod {medulla)
der ifraelitifchen Religion, wird gerade dadurch aufrecht
erhalten' (S. 47). — Der letzte Theil hat zum Gegenftande
,die Wiederherftellung des Bundes' (S. 48—56). Die Strafen
Jahwe's bezwecken nur eine Rückkehr Ifrael's zum
Bundesverhältnifs (S. 48—51). Um des Bundes willen
nimmt fich Jahwe des Volkes von neuem an (S. 51).
Der zukünftige Zuftand des Volkes wird theils in folchen
Momenten dargeftellt, welche ein Ausflufs des Bundes-
verhältnifses find (Zurückführung in das heil. Land, Erneuerung
der Glücksumftände u. f. w.), theils ausdrücklich
als ein neues Bundesverhältnifs bezeichnet. Eben
daran, dafs Jer. die Bundesvorftellung beibehielt zur
Schilderung des vollendeten Endzuftandes Ifrael's, zeigt
fich, dafs er gerade fie zur Darfteilung der Religion für
geeignet erachtete (S. 52—56).

Der Verf. fcheint uns vollkommen den Beweis geliefert
zu haben, welchen er fich vorgefetzt und in der
Conclusio S. 66 f. zufammenfafst: 1) dafs Jer. ,zuer(t unter
den Propheten die Bundesvorftellung bewufster Weife
auf dicDarftellungdes religiöfen Verhältnifses befchränkte',
2) dafs ,die Summe der Jeremianifchen Predigt theils
ausdrücklich von ihm in der Bundesvorftellung zufam-
mengefafst wird, theils leicht aus derfelbcn fich ableiten
läfst'. Die Beantwortung jener beiden an die Spitze
diefer Differtation gcftcllten Fragen ergiebt fich aus der
Darfteilung von felbft. Es gebührt dem Verf. das Ver-
dienft, unferes Wiffens zum erften Mal in fo eingehender
Weife diefe centrale Stellung des Bundesgedankens in
der prophetifchen Verkündigung des Jer. nachgewiefen
zu haben. Dafs diefer Vorftellung jene Bedeutung zukommt
, ergiebt fich unzweifelhaft fchon daraus, dafs Jer.
den Zuftand der Vollendung nicht anders denkt denn