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Ausgabe:

1877 Nr. 9

Spalte:

223-225

Autor/Hrsg.:

Lorenz, Ottokar

Titel/Untertitel:

Drei Bücher Geschichte und Politik 1877

Rezensent:

Zoepffel, Richard

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Theologifche Literaturzeitung. 1877. Nr. 9.

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,würde hieraus zunächft nur fo viel und nicht mehr folgen
, dafs die Zachariasfage in den Tagen Pippin's fchon
vorhanden und verbreitet war'. Wahrlich das ift ein
unerhörtes Verfahren: demSchweigen von Quellen
, die drei, vier oder fogar fieben Jahrhunderte
nach unferem Ereignifs verfafst find, wird
die vollfte Beweiskraft zugeftanden, wo es gilt,
die eigene Auffaffung zu ftützen, dagegen die
dem Ereignifs nächftftehenden Berichte von dem
Rathfchlag des Papftes Zacharias werden, weil
fie dem Verfaffer nicht paffen, übergangen, oder
kurzweg in's Gebiet der Sage verwiefen. Dafs
Ref. diefer werthlofen Arbeit eine fo eingehende Kritik
zu Theil werden liefs, hat lediglich feinen Grund darin,
dafs er hin und wieder einer anerkennenden Beurtheilung
unferer Schrift begegnete, und fich hiedurch gcnöthigt
fah, eingehend den Beweis der völligen Unbekanntfchaft
unferes Verfaffers mit den Regeln hiftorifcher Kritik
anzutreten.

Strafsburg. R. Zoepffel.

Lorenz, Ottokar, Drei Bücher Geschichte und Politik.

[Bibl. für Wiffenfchaft und Literatur, 4. Bd.; Hiftor.
Abtheilung, 1. Bd.] Berlin 1876, Grieben. (VIII, 630 S.
gr. 8.) M. 12. —

In den ,drei Büchern Gefchichtc und Politik' hat
Lorenz eine Anzahl feiner hervorragendften Auffätze und
Abhandlungen, die bald unter feinem Namen, bald anonym
, theils in Zeitfchriften, theils als kleine gefonderte
Monographien erfchienen find, gefammelt, fie formal und
inhaltlich, wo es ihm abfolut nöthig fchien, verbeffert,
und hin und wieder mit umfangreichen Nachträgen ver-
fchen. Jede der drei Abtheilungen, in die das Buch zerfällt
, vor allem die erfte, betitelt ,Staat und Kirche',
enthält Befprechungen über Tragen, die für den Kirchen-
hiftoriker von gröfstem Intereffe find. Den Reigen eröffnet
die Abhandlung: .Kaifer Friedrich II und fein
Verirältnifs zur römifchen Kirche' (S. I—51), welche
zuerft in Sybel's Hift. Zeitfchrift zum Abdruck gekommen
ift. Die klare, geiftvolle Ueberficht über den Verlauf
des Kampfes zwifchen dem Kaifer und der Curie,
die aus der grofsen Fülle der Thatfachen die Hauptpunkte
recht auszuwählen, das Unwichtigere abfeits
liegen zu laffen weifs, wird auch den Lefer feffeln, der,
wie Ref. daran Anftofs nimmt, dafs der Verfaffer aus
der Betrachtung der einflufsreichften Momente des Streits
die fittliche Würdigung des Charakters Friedrich's II aus-
gefchloffen fehen will. Durch diefes Verfahren fchmä-
lert fich Lorenz die Einficht in das einzige tiefere ethifche
Motiv der im Uebrigen völlig unberechtigten Acte päpft-
licher Herrfchfucht und päpftlicher Befangenheit in den
hergebrachten curialiftifchen Vorftellungcn.

Kirchenrechtliche Materien behandeln der dritte und
vierte Auffatz des erften Buches, jener betitelt: ,Papft-
wahl und Kaiferthum'; diefer: ,Kirchenfreiheit und
Bifchofswahlcn'. Wiewohl Ref. den Werth der erften
der beiden Abhandlungen zu fchätzen weifs, ift er doch
verwundert, ihr hier wieder zu begegnen. Denn da fie
in wefentlich derfelben. Form dem 32. Bande der preufsi-
fchen Jahrbücher einverleibt, aufserdem aber vom Verf.
zu einer umfangreichen Monographie unter dem gleichen
Titel ,Papftwahl und Kaiferthum' erweitert*) ift (1874),
fo hätte Lorenz von dem Wiederabdruck um fo mehr
Abftand nehmen können, als fie, was die Gründlichkeit
anlangt, von feiner gröfseren, demfelben Gegenftande
gewidmeten Studie weit überholt wird. Das befte Recht
dagegen auf den ihr angewiefenen Platz hat hier die

*) Ref. vervveift hier auf feine eingehende Recenfion der genannten
Monographie in Sybel's hiftorifcher Zeitfchrift Jahrgang 1877 Heft I.
S. 122—132.

Erörterung über ,Kirchenfreiheit und Bifchofswahlcn',
(S. 148 ff.), die zu einem grofsen Theil völlig neu ift.
Sie beruht auf einer eingehenden Kenntnifs der wichtig-
ften Controverspunkte und ihrer neueften Literatur, deren
Refultate fie zu einer wohlgelungenen, geiftig belebten
und fich über die ganze Kirchengefchichte vom Urfprung
der chriftlichen Gemeinde bis auf unfere Zeit erftrecken-
den Gefammtdarftellung diefer brennenden Frage vereinigt
. Das Mittel, welches Lorenz nach der über die
Gefchichte der Bifchofswahlen gelieferten Ueberficht
angiebt, um der Kirche zu ihrer wahren Freiheit, dem
Staat zu dem ihm gebührenden Recht zu verhelfen, lautet
: ,Den Laien mufs in der katholifchen Kirche wieder
der Mund geöffnet werden'. Zu dem Zweck befürwortet
er die Bildung von felbftändigen Kirchengemeinden, denen
nicht blofs die Ueberwachung des Kirchenvermögens,
fondern auch —■ in Gemeinfchaft mit dem Clerus — die
Bifchofswahl zugewiefen werden foll. Weiter fordert der
Verf., dafs von Seiten des Staates eine eingehende, grundlegende
Erklärung in Betreff der Rechte abgegeben
werde, die derfclbe um jeden Preis für fich oder beffer
gefagt, für die Kirchengemeinden — denn diefen möge
er feine Bcfugnifse in Bezug auf die Kirche fo viel als
irgend thunlich übertragen, fich felbft aber nur ein Ober-
auffichtsrecht vorbehalten — in Anfpruch nehmen muffe.
Durch eine derartige unumwundene, ehrliche Kirchenpragmatik
, meint Lorenz, werde dem Clerus die Möglichkeit
zur Agitation und zur gröblichen Entftellung der
dem Staat bei feiner Kirchengefetzgebung vorfchweben-
den Ziele genommen werden. Nur dürfe eine folche
Kirchenpragmatik — das wird fcharf betont — nicht der
unbefugten Einmifchung der Regierenden in die innerkirchlichen
Angelegenheiten Vorfchub leiften, wie es fich
die alte Kirchenpragmatik der oberrheinifchen Kirchenprovinz
habe zu fchulden kommen laffen.

In das erfte Buch hat ferner die 1859 anonym cr-
fchienene Bcfprechung einer damals wichtigen Zeitfragc
unter dem Titel: ,Die Jefuiten und die Gründung der
öfterreichifchen Staatsfchule' Aufnahme gefunden, ob mit
Recht, ift allerdings fchr fraglich. Unter ganz beftimm-
ten Verhältnifsen entftanden und für diefe berechnet,
kann fie, wo doch die hier ventilirte Frage bekanntlich
mit dem Jahre 1868 in ein ganz neues Stadium getreten,
kaum mehr auf ein allgemeineres Intereffe Anfpruch
erheben. Am Ende der erften Abtheilung fteht (S.26iff.j
ein ,kurzes Wort über Kirchenftrafen im Mittelalter',
welches die Erinnerung an die fchmähliche Behandlung
wieder wach rufen foll, die der Venetianifche Gefandte
Francesco Dandalo von Clemens V zu Avignon erfuhr,
als er nach einem unglücklich geführten Kriege feiner
Vaterftadt im Namen derfelben den Papft um Frieden
bitten follte. Diefer wurde ihm erft gewährt, nachdem
er wochenlang als Zeichen feiner Unterwürfigkeit unter
dem Tifche, an dem Clemens V fpeifte, feine Mahlzeiten
zu fich genommen hatte.

Das zweite Buch führt den Titel: ,Zur neuen und
neueften Gefchichte'. Neben einer Beurtheilung Hcin-
rich's VIII von Ivngland und feines Verhältnifses zu Anna
Boleyn (S. 273 ff.), welche fchon im 21. Bande der Sy-
bel'fchen Zeitfchrift veröffentlicht ift, wird den Kirchen-
hiftoriker wohl am Nächften berühren die fchon bei ihrem
erften Erfcheinen (1862) viel Staub aufwirbelnde Abhandlung
: ,Kaifer Jofeph II und die belgifche Revolution
', die hier in vervollftändigter und erweiterter Geftalt
vorliegt. Hier tritt Lorenz den Beweis an, dafs die
Reformpläne Jofeph II in erfter Linie nicht an den
Machinationen der Curie, fondern an der Oppofition der
Stände und Städte gefcheitert find, die ihre von der aufgeklärten
Defpotie bedrohten Freiheiten fchützen wollten.

Aus der dritten Abtheilung, welche ,Kritifche Unterfu-
chungen zur Gefchichte des 13. und 14. Jahrhunderts'
enthält, möge insbefondere auf die fchon früher in den
Sitzungsberichten der Wiener Akademie abgedruckte