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Ausgabe:

1876 Nr. 4

Spalte:

121-124

Autor/Hrsg.:

Cremer, Hermann

Titel/Untertitel:

Die kirchliche Trauung historisch, ethisch u. liturgisch. Ein Versuch zur Orientirung 1876

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1876. Nr. 4.

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passe non pcccarc noch nicht zum 11011 posse peccarc geworden
war. Ebenfo wenig hat uns die Ausführung des
Vrf. im 6. Vortrage überzeugen können, dafs Math. 26,
39 unter rb Ttortjoiov rovro nicht das Todesleiden des
Herrn felber, fondern nur das Trauern und Zagen gemeint
fei, das wie eine Anfechtung ihn überkommen
war. Denn wenn auch in der zum Beweis angeführten
Stelle Hebr. 5, 7 das doaxovö&t'tg unb rijg sykeefisiag richtig
zu überfetzen ift: ,Er ift erhört worden von dem
Grauen' (und dies allein wäre nach des Vrf. Ansicht rö
■jtoti'iqlov rovro), fo nöthigt doch der Ausdruck usra xgavyrjg
iöxvgäg jene Stelle nicht blos auf den Kampf in Geth-
femane, fondern ebenfofehr (vgl. Math. 27, 46) auf den
Angftruf vom Kreuz |herab zu beziehen und die Erfüllung
des tloay.ova&etg erft in dem rtx'ikhGxai (Joh. 19, 36)
zu fuchen. Giebt aber die Hebräerftclle keinesfalls eine
fichere Entfcheidung über die Auffaffung von rö aoxrjgiov
xobxo, fo bleibt doch das Nächftliegende, auf die eigene
Aeufserung des Herrn Math. 20, 22 zurückzugehen, wo
die Worte rö itoxt'jgiov, b lya u.tkk(o itivsiv unmöglich auf
etwas anderes als auf fein Todesleiden felber fich beziehen
können. Doch das find kleine Einzelheiten, auf
die näher einzugehen hier nicht der Ort ift. Der Eindruck
des Ganzen wird dadurch in keiner Weife berührt.
Die ,Bilder aus dem Leben Jefu' find, was fie fein wollen,
im vollen Sinne des Wortes — ,erbauliche Vorträge'.

Nuffe b. Mölln. H. Lindenberg, Paftor.

Cremer, Prof. Pfr. Dr. Herrn., Die kirchliche Trauung

hiftorifch, ethifch u. liturgifch. Ein Verfuch zur
Orientirung. Berlin 1875, Wiegandt & Grieben. (IV,
192 S. gr. 8.) M. 2. 80.

Im I. Abfchnitte giebt der Vf. einen Ueberblick der
Gefchichte der kirchlichen Trauung. Im Unterfchiede
von Friedberg, von welchem er nicht mit Unrecht ur-
theilt, dafs derfelbe in feinem ,Rechte der Ehefchliefsung'
,im Grunde nur eine reichhaltige, nach geographifchem
Gcfichtspunkte geordnete Materialienfammlung' darbiete,
will er die Gefchichte der Trauung nach der Seite ihrer
,ethifchen und kirchlich-focialen Bedeutung, ihrer Stellung
und Entwickelung im Zufammenhange des kirchlichen
und focialen Lebens' zeichnen. Er hat die Aufgabe,
welche er fich dergeftalt gefetzt hat, mit Sachkcnntnifs
und richtigem hiftorifchem Vcrftändnifs gelöft. — Princi-
pieller Natur find die beiden folgenden Abfchnitte: DL die
Bedeutung der kirchlichen Trauung, III. die Form der
kirchlichen Trauung. Hier bemüht fich der Vf. darzu-
thun, dafs die kirchliche Trauungshandlung auch nach
vorausgegangener bürgerlicher Ehefchliefsung die Bedeutung
einer wirklichen Schliefsung der Ehe habe,
und daher ein Grund zur Abänderung der kirchlichen
Trauungsformularc in Rückficht auf den bürgerlichen
Act nicht vorliege. Wir können den Beweis nicht für
erbracht halten. Alles, was der Vf. meift ganz treffend
über das hohe Intereffe der Kirche an den Ehefchlie-
fsungen ihrer Glieder, über das Bedürfnifs des Chriften,
feine Ehe als nicht blos auf inutuus consensns in dem
äufserlich formaliftifch.cn Sinn des römifchen Rechts, d. h.
auf menfehlicher Willkür, fondern auf einer objectiv
heiligen Gottesordnung ruhend zu wiffen, vorbringt, reicht
nicht zu dem Nachwcifc aus, dafs und in welchem fafs-
baren Sinne man, nachdem die Ehe bereits gefchloffen
ift, von einer hinzutretenden nochmaligen Schliefsung der-
felbcn reden könne. Wcnigftcns dann nicht, wenn man,
wie der Vf. mit Recht thut (S. 60), anerkennt, dafs der
kirchlichen Handlung nicht die Bedeutung zukomme ,die
Thatfache der Ehe zu bedingen'. Es ift ja ganz richtig,
was der Vf. oft und angelegentlich hervorhebt (S. 79,
87 u. ö.), dafs für den Chriften der Eintritt in die Ehe
,die Bejahung einer Gottesordnung', die Einfügung in

I eine von Gott gefetzte, alfo über menfehlicher Willkür
erhabene fittlichc Lebensordnung, mithin eine .Unterordnung
des eigenen Willens unter Gottes Willen' fei (S. 95).
Aber diefc Gottesordnung befteht, und das leugnet auch
I der Vf. nicht (S. 63), an und für fich überall, wo immer
zwei Menfchcn in irgend einer Form den Ehebund ge-
fchloffcn haben. Es kann fich alfo, nachdem Letzteres
' gefchchen ift, nur noch darum handeln jene Gottesord-
j nung zu ,bezeugen' (S. 98), die gefchchene Ehefchliefsung
dadurch zu .heiligen' (S. 96), das Gottesrecht der Ehe,
d. h. die göttliche, die Ehegatten verpflichtende Norm,
I ihnen .zuzufprechen' (S. 100), mit anderen Worten fie
1 auf den concreten Fall anzuwenden und den angehenden
1 Ehegatten zum Bewufstfein zu bringen. Wie man aber
aus all' diefem den Begriff einer neuen, von der bereits
gefchehenen unterfcheidbaren Ehefchlic fsung gewinnen
könne, ift uns nach allen Ausführungen des Vf. unver-
ftändlich geblieben. Es ift eine logifchc Gcwaltthat, wenn
j der Vf. (S. 96) die beiden Begriffe: ,die Ehe durch Gottes
| Wort und demfelben gemäfs zu fchliefsen' und ,die
Ehefchliefsung zu heiligen', in einem Athem als fyno-
| nym neben einander ftcllt. ,Die Nupturicnten — fagt
derfelbe anderswo (S. 139) — find durch den Rcchtsact,
den fie vollzogen haben, verpflichtet. — Sie find gehalten
die Lebensgemeinschaft, zu der fie fich verpflichtet und
I bereit erklärt haben, zu halten. Worin foll denn die
' Unmöglichkeit liegen, ihnen, ihren Confens zur Gottesordnung
vorausgefetzt, auch zu bezeugen, dafs fie fich in
Gottes Namen haben dürfen und haben müffen?' Niemand
wird diefe Unmöglichkeit behaupten. Aber wer
fieht nicht, dafs es ein Anderes ift, eine beftchende Gottesordnung
bezeugen und diefelbe erft begründen? und
Letzteres müfste doch der Fall fein, wenn man davon
reden dürfte, dafs durch die kirchliche Handlung die Ehe
in irgend einem Sinn gefchloffen werde.

Auch ift es unfercs Bedünkens ohne genügenden
Grund, wenn der Vf. in etwas geringfehätzigem Ton
die Frage aufwirft, was denn, wenn man die kirchliche
Trauung nicht als Ehefchliefsung betrachten wolle, für
diefelbe weiter übrig bleibe als ein fentimentales Gepränge
, ein leerer Schein (S. 89). Wir meinen, dafs eben
in jener Bezeugung der heiligen Gottesordnung, unter der
die angehenden Eheleute von jetzt an flehen, in der Entgegennahme
ihres darauf bezüglichen Gelöbnifses und in
der hierauf antwortenden Ankündigung des göttlichen
Segens über ihrem Bunde die kirchliche Handlung einen
hoch bedeutfamen und von dem Civilacte beftimmt unterfcheidbaren
Inhalt habe, auch ohne dafs man diefelbe
zu etwas machen müfste, was fie nun einmal nicht ift.
Es handelt fich in der That um den Austaufch eines
Willensconfcnfes, und zwar eines folchen, der vor dem
Standesbeamten nicht bereits erklärt worden ift, nämlich
— um mit dem Vf. zu reden — des Confcnfes zur Gottesordnung
. Nur dafs diefer Confens nicht die Bedeutung
hat die Ehe zu begründen, fondern vielmehr die Verpflichtung
der Gatten enthält, die zwifchen ihnen be-
ftehende Ehe ihrer wahren und höchften Idee, d. h. der
chriftlichen Idee nach zu führen. Wir vermögen alfo
ungeachtet aller Verwahrungen des Vf. nicht aufzufinden,
was für die kirchliche Trauungshandlung weiter übrig
bleibe als die Verpflichtung zu chriftlicher Eheführung
mit darauf antwortender Segensankündigung. Und uns
fcheint, dies ift etwas fo Grofses und Heiliges, dafs man
nicht den geringften Grund zu klagen hat, die kirchliche
Trauung werde entwerthet, fo lange fie diefen Inhalt hat
und behält. Was wir uns aber darunter denken follcn,
wenn der Vf. (S. 145) mit Nachdruck dagegen ftreitet,
dafs ,an diefer Stelle (am Altare) blofs die guten Vor-
fätze chriftlicher PTieführung und nicht eine rückhalt-
lofe Anerkennung und Beugung unter die Gottesordnung'
gefordert werde, geftehen wir nicht zu begreifen. Welcher
Unterfchicd ift denn zwifchen jenen .guten Vorfätzen'
j und diefer .Beugung unter die Gottesordnung?' Vielleicht