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Ausgabe: | 1876 Nr. 20 |
Spalte: | 523-525 |
Autor/Hrsg.: | Sohm, Rudolph |
Titel/Untertitel: | Trauung und Verlobung. Eine Entgegnung auf Friedberg: Verlobung und Trauung 1876 |
Rezensent: | Köhler, Karl |
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Theologifche Literaturzeitung. 1876. Nr. 20.
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Pfaff's eruirten PraemiiTen läfst (ich in Hertling's Art Refultate bereichert haben. Insbefondere erfcheint auf
jener Ausweg ganz gut befeitigen. I Grund diefer Forfchungen die Stellung Luther's und der
Anhangsweife und infofern nicht ganz fymmetrifch i altproteftantifchen Kirche zur Khefchliefsung in einem
der übrigen Brofchüre redet Pfaff auch noch von der neuen Lichte: der Schein eines, aus Mangel an jurifti-
Entftehung des organifchen Lebens, wobei er haupt- , fchem Sinn hervorgegangenen Mifsverffändnifses der
fächlich die Thomfon'fche Theorie der fliegenden Welt- kanonifchen Formen, welcher bei der durch J. H. Böhmer
lebenskeime mit ihrem feltfamen Vehikel der Meteore begründeten und feitdem ziemlich von Allen, auch noch
ä la Eliaswagen pcrfiflirt. Auch hier erkennt er eine von Friedberg feftgehaltenen Auffaffung auf Luther
Grenze des blos phyfikalifchen Erklärens. Aus all dem ruhte, verfchwindet. Auch Ref. gefteht gern in diefer
zieht er den Schlufs, dafs ohne Praeoccupirung durch Beziehung aus Sohm's Arbeiten neue Belehrungen cm-
eine anderweitige Weltanfchauung jedenfalls naturwiffen- pfangen zu haben. (Sohm, Ehefchliefsung S. 203.)
fchaftlich betrachtet und wenn man nicht, allen Streit Weniger dagegen find wir im Stande zu den prak-
damit fallen laffend, auf eine Erklärung der Weltentftehung 1 tifchen Folgerungen, welche Sohm aus feinen gefchicht-
überhaupt rund und nett verzichtet, der Boden für liehen Aufftellungen zieht, untere Zuftimmung geben
den weiterführenden Gedanken einer willensmächtigen ; zu können. Durch die Einführung der Civilchc, hatte
Schöpfung noch völlig frei fei; wir unfererfeits möchten er in feinem erften Buche (S. 286—289) behauptet, fei
vorfichtiger fagen: Für die im Einzelnen irgendwie ge- ' die Ehefchliefsung wiederum völlig auf den Boden des
fafste Ifinführung eines geiftigen Urprincips. deutfehen Rechtes geftcllt und habe die kirchliche
Kjei £ Pfleiderer Trauung ihre urfprüngliche Bedeutung (nicht als Ehe-
_____ | fchliefsung, wohl aber als thatfächliche Einleitung der
ehelichen Gemeinfchaft durch Tradition der Braut an
den Bräutigam oder beider an einander) wieder erlangt.
Daher wurde der bekannte Erlafs des Berliner Ober-
Fried berg, Emil, Verlobung und Trauung. Zugleich
als Kritik von Sohm: Das Recht der Ehefchliefsung.
Leipzig 1876, B. Tauchnitz. (78 S. gr. 8.) M. 2. — kirchenraths über die Trauungsform entfehieden bekämpft
2. Sohm. Prof. Dr. Rud., Trauung und Verlobung. Eine und unveränderte Beibehaltung der früheren Formulare
Entgegnung auf Friedberg: Verlobung und Trauung. ("* der Fo/n des Zufammenfprechens oder Zufammen-
• o% nüi'i „*m , " „, gebensi gefordert. Neuerdings (Verlobung und Trauung
Weimar 1876, Bohlau. (VII, 147 S. gr. 8.) M. 3. - § 125) wiederholt Sohm feine frühere Behauptung: ,unfere
Das Werk von Sohm in Strafsburg: ,das Recht der Kirche traut heute in demfelben Sinn und mit derfelben
Ehefchliefsung aus dem deutfehen und canonifchen Wirkung wie vor 300 Jahren', reftringirt jedoch diefen
Recht gefchichtlich entwickelt', hat von Seiten E. Fried- 1 Satz fpäter (S. 134. 135) fehr wefentlich dahin, dafs
berg's in Leipzig, gegen deffen Aufftellungen in feinem | allerdings die rechtliche Bedeutung der dcutfchrechtlichen
,Recht der Ehefchliefsung' (1865) Sohm fich mehrfach Trauung unferer Trauung nicht mehr zukomme, fon-
widerfprechend verhielt, in der Schrift No. 1 eine dern auf den Civilact übergegangen fei; ,nicht auf rechtziemlich
herbe Kritik erfahren. Friedberg beftreitet die i liebem, aber auf ethifchem Gebiete trete die Trauung dem
gefammte Grundanfchauung, welche Sohm zu erweifen Civilact gegenüber, und das ethifche Verhältnifs von
verbucht hat: dafs im Sinne des deutfehen Rechtes durch | Civilact und Trauung fetze fich dem einftmaligen recht-
die Verlobung die Ehe begründet werde und daher die
darauf folgende Trauung nicht Ehefchliefsung, fondern
Ehevollzug fei, dafs das kanonifche Recht auf dem
Boden des deutfehen Rechtes ftehe, dafs darum die
liehen Verhältnifs von Verlobung und Trauung parallel'.
Aber wenn es fich nur um eine ethifche Parallele zu
einem früher beftandenen rechtlichen Verhältnifs handelt,
fo liegt die ganze Frage nach dem Verhältnifs von
kanonifche Untcrfcheidung der sponsalia de futuro und Civilact und Trauung eben nicht auf dem rechtlichen,
de praesenti nicht die bisher allgemein angenommene ; fondern auf dem ethifchem Gebiete, und können daher die
Bedeutung habe [sponsalia de futuro = Vertrag über die vorausgegangenen rechtsgefchichtlichen Unterfuchungen,
erft künftig einzugehende Ehe), dafs Luther und das ! wie werthvoll fie fein mögen, für deren Löfung keine
proteftantifche Eherecht des 16. und 17. Jahrhunderts | Handhabe geben. Es müfste aus dem Wefen der be
fich mit dem richtig verftandenen deutfehen und kano
nifchen Rechte lediglich in Einklang befinden, und dafs
erft feit der unter J. H. Böhmer's Autorität gefchehenen
treffenden fittlichen Verhältnifse die Berechtigung und
Nothwendigkeit einer auf die Ehefchliefsung folgenden
,Trauung' (im Sinn Sohm's) nachgewiefen werden.
Reception des römifchen Rechts die Trauung zur Ehe- Allerdings, dafs nach dem Civilact keine Trauung mehr
fchliefsung geworden fei. — Die Replik von Sohm ift | möglich fei, weil diefer felbft eine ,Trauung' fei, be-
die Schrift No. 2. | hauptet Friedberg ohne Grund. Mit Recht macht da-
So weit es dem juriftifchen Laien geftattet fein kann
in der Discuffion zweier fo hervorragenden juriftifchen
PTichmänner ein Urtheil abzugeben, müffen wir fagen,
dafs der Vortheil in dem gelehrten Gefechte entfehieden
gegen Sohm (S. 137) darauf aufmerkfam, dafs Friedberg
hier feinen früheren wiffenfehaftlichen Standpunkt umgekehrt
habe (.früher ftand Friedberg ausfchlicfslich auf
dem Confensprincip, d. h. auf dem Gedanken, dafs die
auf der Seite des Strafsburgers zu fein fcheint. Sowohl ' Ehe lediglich durch den Willen der Eheleute entftehe,
was den Reichthum des beigebrachten, zum Theil ganz
neuen Materials, als den eindringenden gefchichtlichen
Blick und die Feinheit der juriftifchen Conftruction betrifft,
erweilt er fich dem Leipziger Gegner überlegen. Einzelne
Mängel feines erften Werkes, wie z. B. — worauf
Friedberg S. 23 mit Recht aufmerkfam macht — dafs
dort aus der fpäteren Zeit des Mittelalters folche
Verlobungsformulare, welche nur dies (im Unterfchied
— jetzt ift er cbenfo ausfchlicfslich zum Trauungsprincip
übergegangen, und nicht blofs die kirchliche Trauung,
fondern auch der Civilact wird von ihm wefentlich als
Träger einer Autorität aufgefafst, welche über den Eheleuten
ftehend fie in die Ehe hineinfetzt'), und weift
deffen Auffaffung des Civilactcs als irrig nach: das Thun
des Standesbeamten ift überall nur ein declaratorifches,
die Ehe wird nach dem Gefetze ,vor' demfelben, nicht
von den Trauungsformularen) gewefen wären, nicht nach- I ,durch' ihn gefchloffen. (Dafs das Civilehegefetz aus
gewiefen waren, werden von Sohm in ausreichender dem Grunde nicht von einer Ehefchliefsung ,durch' den
Weife ergänzt (S. 43 ff.). Ueberrafchend ift die fcho- i Standesbeamten, fondern ,vor' demfelben rede, weil fonft
laftifche Analogie aus der Lehre von den Gelübden,
womit er feine Auffaffung der spons. de futuro und de
praesenti ftützt (S. 99 ff.). Die Anerkennung wird Sohm
nicht verfagt werden dürfen, dafs feine Forfchungen
die Gefchichte des Eherechts mit einer Reihe ganz neuer
der Schein entftchen könne, als könnten im deutfehen
Reiche nur Standesbeamte fich giltig verheirathen, Friedberg
S. 72, klingt wie ein Scherz.) Und richtig ift es,
dafs Chriften auch nach rechtsgiltig vollzogenem Ehe-
fchlufs das Bedürfnifs haben werden das eheliche Leben