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Ausgabe:

1876

Spalte:

457-458

Autor/Hrsg.:

Datema, Pieter Gerrit

Titel/Untertitel:

De Dekaloog 1876

Rezensent:

Baudissin, Wolf Wilhelm

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Seite 1

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Theologische Literaturzeitung.

Herausgegeben von Prof. Dr. E. Schürer.

Erfcheint Preis
alle 14 Tage. Leipzig. J, C. Hinrichs'fche Buchhandlung. jährlich 16 Mark.

L Jahrgang. 2. September 1876. N°- 18.

Datema, De Dekaloog (Baudiffm)^ Rothe's Vorlefungen über Kirchengefchichte ] liches Leben der Vergangenheit und der

Gegenwart (Möller).
Hansen, Die Familie Rambach (Bertheau).
Maier, Verfuch einer ,moniUifchen' Begründung
der Sittlichkeitsidee (Pünjer).

Goldziher, Der Mythos bei den Hebräern i cimen (Möller). 1 Evertsbufch, Lebensweihe für Jungfrauen

(Baudiffin). I Baur, Luthers Schrift: von der Freiheit eines (Meier).

Bifping, Erklärung der Apokalypfe des Jo- ' Chriftenmenfchen (Kattenbufch). i Festreden vom Gebiet der innern Miflion,

hannes (Hamack). j Uhlhorn, Vermifchte Vorträge über kirch- hcrausg. v. Lehmann (Meier).

Hollenberg, Der Charakter der alexandrini- ! und Gefchichte des chrifllich-kirchlichen

fchen Ueberfetzung des Buches Jofua Lebens, herausg. v. Weingarten (Weiz-

(Neftle). fäcker).

Oort, Israel het volk van dengodsdient(Diestel). Draeseke, Quaestionum Nazianzenarum spe-

Datema, Bieter Gerrit, De Dekaloog. Academifch proef-
fchrift ter verkrijging van den graad van Doctor in
de Godgcleerdheid aan de Hoogefchool te Utrecht etc.
Utrecht 1876, A. J. van Huffei. (79 S. gr. 8.)

Der Verf. will unterfuchen, inwieweit der Dekalog
in feiner urfprünglichen Gcftalt erhalten fei, um dann
weiterhin eine Anfchauung darüber zu gewinnen, ob er
dem Mofe zugefprochen werden könne. Von den beiden
Texten Ex. 20, 2 — 17 und Deut. 5, 6—18 legt er den
des Exodus unter. Auf Grund einer Exegefe der einzelnen
Gebote foll das Refultat gewonnen werden.

Als fpätere Zufätze werden V. 2 die Worte: ,Der
ich euch aus Aegypten u. f. w.', fowie V. 4b —6; 7;
9—Ii; I2b; 17b ausgefchieden , um fo eine gleichmäfsig
kurze Faffung aller Formeln zu erlangen. Auch die
prägnante Formulirung anderer alter Gefetzgebungen
wird dafür geltend gemacht (S. 19 f.). — V. 2 wird mit
Recht als Einleitung, nicht als Gebot erklärt (S. 21—24).
Dafs D—ins o'nV-N V. 3 plural. Sinn hat (nicht: ,cine
andere Gottheit'), geht nicht, wie der Verfäffer will,
hervor aus dem Flur, des Adj. (S. 25), wohl aber aus

Heiden und der abgöttifchen Ifraeliten Götter und Götterbilder
identifch, und wenn im Dekalog Abgötterei und
Bilderdienft zu trennen find, fo können mit den Bildern
nur folchc Jahwe's gemeint fein. Der hauptfächlich gegen
Kuenen gerichteten Ausführung über die Möglichkeit
Mofaifcher Abkunft des Bilderverbotes (S. 33—38) ftimmt
Ref. im Ganzen durchaus bei, obgleich die von dem Verf.
angenommene Gefchichtlichkeit der Angabe über Anfertigung
des Schlangenbildcs durch Mofe (Num. c. 21 f.
II. Kön. 18, 4) ein ftarkes Argument dagegen bilden
würde. Bei Erwähnung der Angaben in den altteftl.
Gefchichtsbüchern über die Abgötterei feit derMofaifchen
Zeit wird nicht genugfam berückfichtigt, dafs hier vom
Standpunkte der fpäteren Gefchichtfchreiber aus Manches
als Abfall von der legalen Religion dargeftellt fein
kann, was für die betreffende Zeit felbft noch ein Beftand-
theil derfelben war. — Näheres Eingehen auf die Ver-
fchiedenheit in der Begründung des Sabbathgebotes in
Ex. und Deut. (S. 46 f.) wäre zu wünfehen gewefen; man
kann hier fehr zweifelhaft fein, ob nicht die deuterono-
mifche Faffung die ältere fei.

Wenn die Ausführungen des Verf. über eine ältere

der plural. Bedeutung, welche M s Deut. 11, 16 hat j kürzere Faffung der Gebote liberzeugend find, fo find
(cnb); DT.bx wird auch in fingular. Bedeutung mit
dem Plur. des Adj. verbunden (f. m. Stud. z. fem. Re-
ligionsg. S. 63 A.). Wenn der Verf. Knobel's u. A.
Auffaffung von V. 3 (Abgötterei) und V. 4 (Bilderdienft)
als eines Gebotes abweift (S. 25 f.; 29 f.), fo kann Ref.
ihm hinfichtlich der vorliegenden Faffung nicht bei-
ftimmen; denn die nur einmalige Begründung (V. 5b. 6)
erweckt durchaus den Eindruck, dafs beide Verbote als
ein Ganzes gedacht feien. Jedenfalls beziehen fich V. 5 a
wie V. 5 b — 6 fowohl auf V. 3 als auf V. 4. Werden
dagegen V. 4 b—6 mit dem Verf. als fpäterer (wenn auch
wegen V. 5 b fchon fehr alter [S. 41]) Zufatz ausgefchieden
(S. 38—41), fo find der formellen Faffung wegen

es dagegen fehr wenig die letzten Unterfuchungen über
den gefammten Dekalog. Gegen Land, welcher an der
Nichtbenützung des Dekalogs bei den Propheten Anftofs
nimmt, hätte fich der Verf. nicht berufen follen auf die
Verborgenheit der beiden Tafeln im Allerheiligften
(S. 66); überhaupt ift zu vermiffen eine nähere Unter-
fuchung darüber, was auf den nach der Tradition im
Allerheiligften aufbewahrten Tafeln geftanden haben foll
(vgl. S. 68); denn die Ueberlieferung ftimmt in diefem
Punkte nicht überein. —- In der Unterfuchung über
den dogmatifchen und ethifchen Gehalt des Dekalogs
(S. 69—73) wird viel Fremdes in denfelben eingetragen.
Abfolutcr Monotheismus folgt noch durchaus nicht aus

V. 3 und V. 4a allerdings als zwei Gebote anzufeilen. dcn Einleitungsworten und dem erften Gebot, die Lehre
Sollten von dem Redactor des Dekalogs V. 3 und ' -Gott ift Geift' noch nicht aus dem zweiten (nach des
V. 4 als ein Gebot angefehen worden fein, fo mufste , Verf. Zählung) u. f. w.

er dann wohl wie die fpäteren Juden (noch Philo und Die Differtation ift trotz mancher fehwachen Particen

Jofephus freilich nicht) die einleitenden Worte V. 2 [ ein dankenswerther Beitrag zu der Frage, ob das Zehnais
Gebot auffaffen (fo zuerft bei Julianus Apoft.), [ gebot für Mofaifch gehalten werden könne. Apodiktifch
um die Zehnzahl zu wahren; denn die Zerlegung von , Hfst fich unferer Meinung nach feine Mofaifche Abfaffung

V. 17 in zwei Gebote ift durchaus unberechtigt (die
Parafchcneinthcilung in V. 17 ift kritifch zweifelhaft; die
Punctation ift dagegen)].

Mit Unrecht aber fchliefst der Verf. aus der Trennung
des Verbotes der Abgötterei von dem des Bilderdienftes
auf hohes Alter der Gefetzc, da erft eine fortgefchrittene

nicht behaupten. Aber Mofe mufs doch irgendwelche
Gefetze aufgeftellt haben, welche ihm in der Tradition
den Namen des Gefetzgebers eintrugen, und da es höchft
unwahrfcheinlich ift, dafs die von ihm gegebenen Gefetze
fpurlos follten verfchwunden fein, liegt es auf jeden
Fall nahe, gerade in dem ethifchen Theile der Thora,

Anfchauung in dem Verbote der Abgötterei das des alfo im Dekalog, einen urfprünglichen Mofaifchen Beftand
Bilderdienftes habe eingefchloffen finden können (S. 33 ; theil der Gefetzgebung zu fuchen.
vielmehr waren der urfprünglichen naiven Auffaffung der Leipzig. Wolf Baudiffin

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