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Ausgabe: | 1876 |
Spalte: | 446-448 |
Autor/Hrsg.: | Aubé, B. |
Titel/Untertitel: | Histoie des persécutions de l’église jusqu’ à la fin des Antonins 1876 |
Rezensent: | Overbeck, Franz |
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Theologifche Literaturzeitung. T876. Nr. 17.
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cronolog. 1858 p. 13) fich findet, genügt die Verweifung
auf Borghefi's letztes Wort in der Sache {oeuvres VIII,
549). In der That wiffen wir, unter Vorausfctzung der
Glaubwürdigkeit der Acten Juftin's in Bezug auf Rufticus
nur, dafs Juftin fchwcrlich vor 163 und nicht nach 167
geflorben ift. Die Zeit der beiden Apologien ift damit
aber in keiner Weife beftimmt. Linen gewiffen Anhalt
gewährt allerdings die Erwähnung des Urbicus in der
2. Apologie, und infofern einen fehr beftimmten, als die
Verhandlungen vor diefem Richter derfelben unmittelbar
vorangegangen fein muffen, da fie bei Abfaffung der
höchftens einige Monate vorher gefchriebenen t. Apologie
dem Juftin noch nicht bekannt, alfo auch noch
nicht vorgefallen waren. Man mufs alfo das yßsg xai
TtodrjV (II ap. 1) viel mehr wie Aube S. 67. 73. 75 preffen
und annehmen, dafs Urbicus bei Abfaffung der 2. Apologie
noch im Amt oder wenige Tage vorher geftorben
war. Aube (S. 72 f.) weifs nun aus Borghcfi {oeuvres
VIII, 546, cf. V, 391. 420), ohne ihn zu citiren, gefchweige
denn feine Gründe zu prüfen, dafs Urbicus jedenfalls
noch 160 Präfect war. Aber wenn man einmal zugeben
mufs, dafs der Brief Fronto's an Arrius Antoninus {ad
amic. II, 7 p. 194 ed. Naber) allcrfrühftcns 162, alfo
mindeftens 1—2 Jahre nach dem Ende der Präfectur des
Antoninus, und gelangt fo zu der ,wahrfcheinlichen Annahme
', dafs Urbicus bis gegen 152 in Britannien blieb,
als ob die durchaus fraglichen 7 Jahre nicht grofsen
Theils vor das Jahr 145 oder 140 fallen könnten. Aber,
wie bemerkt, die Infchrift fagt uns felbft für den Fall,
dafs fie dem vallum PH angehören follte, nichts, als
was wir fchon durch Eckhel wufsten. In Bezug auf
Urbicus fleht nur feft, dafs er im Jahre 143 noch in
Britannien war, dafs alfo feine Stadtpräfectur zwifchen
die Jahre 144 und 160 fällt. Innerhalb diefer Grenzen
ift alfo auch die Abfaffungszeit der 2. Apologie Juftin's,
damit aber fofort auch der erften, nach den inneren
Indicicn, welche beide Schriften darbieten, zu beftimmen.
Für diefe Unterfuchungen jedoch hat Aube fich als
Führer nicht einmal angeboten.
Göttingen. Th. Zahn.
Aube, B., Histoire des persecutions de l'eglise jusqu' ä la
fin des Antonins. Paris 1875, Didier et Cie. (XI, 470
S. gr. 8.).
Die Verfolgungen der alten Kirche im römifchen
Staate find gewifs das hellfte Capitel ihrer Gefchichtc,
Urbicus gefchrieben ift, fo ift es auch nicht mehr eine j und doch ift auch diefes vom Vorurtheil tief verdunkelt
kürzlich getroffene Entfcheidung des Urbicus, aufweiche worden und feine traditionelle Behandlung in unferen Kirfich
Eronto bezieht. Sie kann vielmehr, zumal es fich chengefchichten bedarf noch gegenwärtig mancher nicht
um eine feit vielen Jahren ftrittige Angelegenheit eines
70jährigen Mannes handelt, ebenfowohl 150 als 160 erfolgt
fein. Von den beiden Infchriften, welche Aube weiterhin
nach des Vcrgcrs heranzieht, ift die eine (S. 68 ^Renier,
Inscr. rom. de l' Algerie 2320) allerdings für die Chronologie
Juftin's noch nicht'verwerthet worden, vermuthlich
deshalb, weil fie uns nur fagt, dafs Urbicus einmal Stadt-
präfeet war. Die zweite aber (S. 69 = Renicr 2319) hat
Volkmar fchon 1855 (Theol. Jahrbb. S. 451), ehe fie gedruckt
war, nach Mommfen's Mittheilung benutzt, wenn
auch nicht ganz genau, fo doch ohne die ganz wirren
Folgerungen, durch welche nun Aube zu dem Refultat
gelangt, dafs Urbicus bis zum Jahre 152 legatus Augusti
in Britannien gewefen, alfo erft darnach praefectus urbi
unbedeutenden Corrcctur. Zu folchem Reinigungswerke
ift die vorliegende franzöfifche Arbeit ein fehr tüchtiger
Beitrag. Nach zwei einleitenden Capiteln, auf die wir
noch zurückkommen, befpricht der Verfaffer in fechs
weiteren die Chriftenverfolgungen unter Nero, Domitian,
Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Marc Aurel. Darin
ift im Allgemeinen das Verfahren des römifchen Staats
mit der Kirche unter den genannten P urften ohne Zweifel
richtig aufgefafst, und was in den Thefen des Verfaffers
auch nicht mehr ganz neu ift, wird doch durch die Ausführlichkeit
und Ueberfichtlichkeit der Behandlung be-
fonders einleuchtend. Es wird uns gezeigt, dafs die
neronifche und die domitianifche Verfolgung fich eigentlich
noch gar nicht fo betrachten laffen, dafs erft das
geworden fein müffe. Eckhel {doctr. numm. VII, 14) i Rcfcript des Trajan an Plinius die Aera der Verfolgungen
hatte aus Münzen bewiefen, dafs Urbicus vor einem der 1 im Römifchen Reiche eröffnet hat, welche nun das ganze
5 Jahre 140—144, während welcher Antoninus den Titel 1 zweite Jahrhundert hindurch auf den Grundfätzen diefes
; Refcripts ruhend niemals, foweit die Staatsgewalt im
Spiele ift, ihre rein, politifchen Motive und eine gewiffe
damit zufammenhängendc Läffigkeit verlieren. Man
wird auch der Kritik der Acten der Martyrien, welche
die Tradition in die einzelnen Regierungen der vom
Verfaffer überfehenen Periode fetzt, wie fie der Verfaffer
übt, wobei diefen Acten meiftens Glaubwürdigkeit abge-
cos. III führte, als Legat in Britannien den Sieg erfochten
habe, in Folge deffen fich Antoninus den Titel Imp. //beilegte
. Aus einer unficheren Infchrift hatte er aber weiter ge-
fchloffen (/. /. cf. p. 3), dafs jener Sieg noch ins Jahr 139
falle. Nach genaueren Unterfuchungen (Borghcfi, oeuvres
VIII, 561. V, 419 cf. Hübner im C. I. L. VII, 192) fleht feft,
dafs Antoninus erft vom Jahre 143 an ImP 11 hiefs; und .
man weifs zur Stunde noch nicht mehr, als dafs Urbicus fprochen wird, durchgangig Beifall zollen müffen. Damit
vor dem Jahre 143 und während desfelben in Britannien foll jedoch eine gewiffe Neigung des Verfaffers nicht
war und erft fpäter Stadtpräfect wurde. Aube fucht geleugnet werden, die pauätas viartyrum in diefer Periode
den Zeitpunkt feiner Kriegführung in Britannien aus einer | zu ftark zu betonen (f. z. B. S. 245. 248. 257 f. 261. 34L
Infchrift zu beftimmen, von der nicht einmal gefagt j 388- 4°4)- Man wird dem Verfaffer zugeben müffen,
wird, ob fie gedruckt fei (S. 20). Man erkennt mit dafs förmliche Executioncn von Chriften bis zu Marc
einiger Mühe, aber völlig ficher, dafs die oft gedruckte Aurel's Tode verhältnifsmäfsig feiten gewefen find, aber
Infchrift C. I. L. VII, n. 1085 gemeint ift. Auch wenn doch, wenn man die Zufälligkeit unterer Kunde bedenkt,
man mit Aube vorausfetzt, was Hübner gerade für ganz
unerweislich erklärt, dafs diefelbe dem Valium PH angehört
habe, welches unter Leitung des Urbicus nach
jenem Siege aufgeführt wurde, würde aus dem COS. III
unter Antoninus' Titeln nur ebenfo wie aus demfelben
Titel auf den Münzen bei Eckhel folgen, dafs die Infchrift
in einem der Jahre 140—144 gefertigt wurde. Der Irrthum
Aube's, dafs das heifse Antonin etant consul pour
la troisiemefois, würde beftimmt auf das Jahr 140 führen.
Unter Mitwirkung eines Druckfehlers, der unter Acnbrrata
berichtigt wird, addirt nun Aube nicht zu 140. fondern
zu 145 die imaginäre Zahl 7 nach einer allgemeinen
Bemerkung des Capitolinus {Anton. Pius e. 5) über die
langen Amtsverwaltungeu der kaiferlichen Legaten unter
jedenfalls häufiger als wir nachzuweifen im Stande find,
und einer fo kurzfichtigen Behauptung wie der Dodwell's,
dafs es unter Antoninus Pius zu keiner weiterenVerurtheilung
gekommen ift als zu der der zwölf Philadelphener und des
Polycarp zu Smyrna wäre entfehiedener zu widerfprechen
gewefen, als S. 341 gefchieht. Ueberhaupt ift die Darfteilung
des Verfaffers doch von einer leifen Tendenz
beherrfcht, die Gewalt der Verfolgungen des zweiten
Jahrhunderts zu unterfchätzen. Was der Verfaffer vom
Mangel an Grundlagen für die Chriftenverfolgung in der
römifchen Gefetzgebung S. 189 fagt, ift eine Uebertrei-
bung, welche mit einigen fpäteren Aeufserungen von ihm
felbft fich nicht verträgt (S. 257. 340). Wenn der Verfaffer
ferner im ganzen zweiten Jahrhundert kein an-