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Ausgabe:

1876

Spalte:

274-277

Autor/Hrsg.:

Hesse, B.

Titel/Untertitel:

Fest- und Zeitpredigten 1876

Rezensent:

Lindenberg, H.

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Theologifche Literaturzeitung. 1876. No. 10.

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legislative Neubildungen überholt ift. Antiquirt ift bci-
fpielsweife durch das Civilehegcfctz ein bedeutender Theil
der von dem Herausgeber aufgenommenen Beftimmungen
über die rechtliche Stellung der disfidentifchen Rcligions-
gemeinfehaften (namentlich die Verordnung von 1847
über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und
Stcrbcfälle der Disfidcnten), desgleichen über die Taufe
und die Kirchenbuchsführung: z. B. die Wahrung der
gefetzlichen Vorfchriften über Namengebung u. dgl. mufs
jetzt den Standesbeamten zufallen, viele der ehemals geforderten
jährlichen üfficialberichtc (S. 394 ff.) muffen
von felbft fortgefallen fein, feitdem die Kirchenbücher aufgehört
haben Civilftandsregifter zu fein, ebenfo die bei
Beerdigungen den Pfarrern auferlegten polizeilichen Verpflichtungen
(S. 563), feitdem jene nicht mehr Standesbeamte
find. Weggefallen ift die S. 324 noch voraus-
gefetzte Portofreiheit der Dienftfachen. Dafs eine Einwirkung
des Staates auf die Ucbung der Kirchenzucht
nicht ftattfinde (S. 240), läfst fich feit den Maigefetzen
nicht mehr fagen. Dem von dem Herausgeber mit Recht
ausgefprochenen Verlangen, dafs die Mennoniten von
der Entrichtung von Stolgebühren etc. an evang. Geiftliche
und Kirchen befreit werden möchten, ift durch das Gefetz
vom 2. Juni 1874 entfprochen. Nur noch von gefchicht-
lichem Intereffe find die mitgetheilten Verhandlungen
über die Ausführung des § 15 der Staatsverfaffung
(S. 215 ff.) und über den Taufzwang (S. 505 ff.).

So viel als möglich hat der Herausgeber durch Nachträge
und Berichtigungen, fowie, bei dem Eherecht, durch
einen eingelegten Carton (S. 527 f.) nachgeholfen, fo dafs
das bis zum Abfchlufs des Werkes vorhandene kirchen-
gefetzliche Material vollftändig vorliegt. Wenn es unter
diefen Umftänden nicht durchweg möglich gewefen ift,
ein völlig einheitliches Ganzes zu liefern, fo liegt die
Schuld nicht an dem Herausgeber. Man gewinnt beim
Durcharbeiten des Ganzen überall den Eindruck, dafs
man fich inmitten einer lange noch nicht zum Abfchlufs
gekommenen Entwickelung befindet, und dafs eine künftige
Ausgabe des ,legalen Pfarrers' noch weit zahlreichere
und eingreifendere Aenderungen zu verzeichnen haben
wird als die vorliegende. Namentlich ift dies bei dem
von dem Eherecht handelnden Abfchnitte der Fall. Der
Herausgeber hat hier die gefammten landesgefetzlichen
Beftimmungen über Ehehindernifse, Verlöbnifse, Nichtigkeit
u. f. w. aufgenommen. Es fragt fich, ob allen diefen
Normen -abgefehen davon, dafs Manches, wie z. B. die
Vorfchriften über die verbotenen Verwandtfchaftsgrade

verhältnifsen, Indigenat u. dgl.) hergenommen find. Freilich
, denkt man das feitherige Ehefchliefsungsrecht als
für die Kirche weggefallen, fo fleht man vor einer gähnenden
Lücke, welche fich bald genug im kirchlichen
Leben empfindlich fühlbar machenvird, fobald an die
Kirche die Frage herantritt — und fie wird bald herantreten
, — unter welchen Vorausfetzungen fie den ftaat-
lich gefchloffenen Ehen ihre Einfcgnung gewähren wolle
und könne. Hier liegt für die Weiterentwickclung der
kirchlichen Gefetzgebung (nicht allein Preufsens, fondern
des evangelifchen Deutschlands) eine Aufgabe von höch-
ftem Ernft und höchfter Bedeutung. Man denke bei-
fpielsweife an die Frage der Wiedertrauung Gcfchie-
dencr (über welche der Herausgeber auffallend kurz hinweg
eilt S. 556).

Zu den Abfchnittcn, welche ihre dermalige Stellung
fchwerlich behalten können, gehört auch der über die
Schulaufficht. Dafs der Geiftliche die Aufficht über die
Volksfchule als einen ,wefentlichen' Theil feiner Amtspflichten
zu betrachten habe (S. 575), wird fich kaum
mehr behaupten laffen, feitdem das Schulauffichtsgefetz
jener P'unction ausdrücklich die Bedeutung einer aufscr-
ordentlichen und widerruflichen Nebcnfunction beigelegt
hat. Die Beftimmungen über die Ausübung der Schulaufficht
fammt den umfangreichen Vorfchriften über
Schulberichte u. f. w. follten daher in einem Kirchenrechtshandbuch
ftreng genommen nur noch als Anhang
ihren Platz finden.

Die 1866 neu erworbenen Provinzen hat der Herausgeber
mit Recht nicht in den Bereich feiner Arbeit gezogen.
Nur Hannover ift hin und wieder berückfichtigt, namentlich
auch die dortige Kirchenvorftands- und Synodalordnung
vollftändig abgedruckt. Es fragt fich, ob nicht
mit demfclben Rechte auch die für die Confiftorialbczirke
von Kaffel, Wiesbaden und Kiel ergangenen organifa-
torifchen Beftimmungen hätten aufgenommen werden
follen.

Auf Einzelheiten einzugehen unterlaffen wir, um nicht
den Umfang diefer Befprechung über Gebühr auszudehnen.
Das Urthcil des Herausgebers erweift fich auch überall
als ein fo mafsvolles und wohlbegründetes, dafs fich
kaum irgendwo Anlafs zu einem Disfens ergeben dürfte.
Doch möchte die Theorie, welche er im Anfchlufs an
v. Scheurl über die lehrgefetzliche Geltung der Be-
kenntnifsfehriften ausfpricht (S. 17), bei näherer Prüfung
mehr als eine fchwache Stelle aufweifen. Auch ift uns
zweifelhaft, ob die Kabinets-Ordrc vom 15. Jan. 1847,

und die elterliche Einwilligung, durch das Reichsgefetz | welche eine ausreichende Dotation der evang. Kirche

vom 6. Febr. 1875 abgeändert ift) künftig noch eine
Stelle im Kirchenrecht zukomme. Die Rcfpicirung vorhandener
Ehehindernifse oder Nichtigkeitsgründe u. dgl.
fällt feit dem Civilehegefetz nicht mehr in das Bereich

aus Staatsmitteln zu begründen benimmt war, in der
Weife, wie dies S. 227 gefchieht, als geltendes Gefetz
betrachtet werden könne, fo fehr man auch Urfache hat
zu wünfehen, dafs es fo wäre.

des legalen Pfarrers, fondern des Standesbeamten. Oder Wir fchliefsen mit dem Wunfchc, dafs der ,lcgale
will man, nachdem derStaat hinfichtlich der Ehefchliefsung Pfarrer' auch in diefer neuen Ausgabe wirkfam dazu
fein Recht von dem der Kirche getrennt hat, das vor 1 beitragen möge das Studium des Kirchenrechts in theo

der Trennung beftandene Eherrecht als für die Kirche
fortbeftchend betrachten? Es ift wahr, das Ehefchlief-
fun'csrecht vor dem 1. October 1874 war der Kirche mit
dem Staate gemeinfam; die gleichen Normen galten für
die ftaatliche Seite der Sache (den Eheabfchlufs) und

logifchen Kreifen zu beleben. Es find fijhr beachtens-
werthe Worte, die der Herausgeber im Eingang (S. 1)
über den Werth des kirchenrechtlichen Studiums für den
Geifthchen ausfpricht. Abgefehen von der praktifch.cn
Notwendigkeit, mit dem geltenden Recht feiner Kirche

die damit überall zufammenfallende kirchliche (die kirch- j bekannt zu fein, liegt an fich fchon in der Befchäftigung

liehe Trauung): find nun beide getrennt worden, fo bleiben
für das kirchliche Gebiet die früher gemeinfamen
Normen fo lange als kirchliche beftchen, als fie nicht au 1
dem Wege der kirchlichen Gefetzgebung abgeändert
werden. Danach würden dann alle die Bedingungen,
welche vormals für die Ehefchliefsung insgemein galten, ~
jetzt auf kirchlichem Gebiete für die kirchliche I/auung Bersier s Predigten. Vom Verf. autonf. Ueberfetzung.

mit den klar und fcharf umgrenzten Begriffen der Rechtslehre
eine Geiftesgymnaftik, welche gerade dem Theologen
überaus förderlich fein kann.

Friedberg. K. Koehler.

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Geltung haben. Indcffen, fo fehr fich diefc Auffaffiing
dem folgerechten juriftifchen Denken empfiehlt, lo lenr
contraftirt doch dagegen der materielle Inhalt vieler jener
Beftimmungen, namentlich der landrcchtlichcn, weicne
von ganz weltlichen Rückfichtcn (Amts- und Standes-

Eingeführt durch Hof- u. Dompred. Dr. Rud. Kögel.
Berlin 1875, Rauh. (IV, 268 S. 8.) M. 3 — • geb
M. 4. —

Hagenbach, Prof. Dr. K. R., Predigten. Auswahl aus