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Ausgabe:

Oktober/1997

Spalte:

873–882

Kategorie:

Aufsätze

Autor/Hrsg.:

Ingun Montgomery

Titel/Untertitel:

Staat und Kirche in Schweden aus skandinavischer Perspektive

Es ist weithin üblich, die evangelisch-lutherischen Kirchen in Schweden, Norwegen, Finnland und Dänemark als Staatskirchen, Volkskirchen oder Nationalkirchen zu charakterisieren, um ihre Organisation und Struktur zu beschreiben. Gemeinsam ist auch, daß die evangelisch-lutherische Religionsform die absolut dominierende in ganz Skandinavien einschließlich Island und den Färöern ist. Die Anwendung jener drei Begriffe finden wir je und je in den theologischen und zum Teil auch politischen Debatten der letzten Jahrhunderte.

Gelegentlich kann man den Eindruck haben, daß sie in gewisser Weise für ein und dasselbe stehen und es darum keine so große Rolle spielt, welchen Begriff man wählt. Aber das gilt nur für eine Sicht von außen. Die Begriffe sind in verschiedenen Kontexten entstanden und drücken genau durchdachte, feine Unterschiede aus. Die verschiedenen Formen des Erscheinungsbildes der Kirchen in den Jahrhunderten sind Ausdruck bestimmter historischer Veränderungen: Sowohl Kirche als auch Staat in ihren Eigenschaften als Institutionen müssen aufgrund ihrer Existenzberechtigung immer wieder auf neue Erfordernisse und Fragestellungen antworten. Wenn der Staat sich von seinem christlichen Fundament distanziert oder sich die Kirche von der "Welt" zurückzieht, um eine fromme introvertierte "Sekte" zu werden, dann haben jene Begriffe jedweden Sinn verloren.

Historisch gesehen sieht es so aus, als ob sich eine ähnliche Entwicklung, ob wir es wollen oder nicht, durch den Großteil des modernen Europa bahnbricht, das darum auch leicht als "säkularisiert" bezeichnet werden kann. ­ Aber zugleich können wir auch die entgegengesetzte Tendenz wahrnehmen: Die Religion wird in vielen Ländern, sobald diese aus vielleicht verschiedenen Ursachen in eine politische Krise geraten, politisiert und als identitätsschaffender Faktor benutzt (vgl. das frühere Jugoslawien, Irland oder den politischen Islam). Generalisierend kann man sagen, daß es dieselben Gedanken sind, die in der französischen Revolution ihren politischen Ausdruck fanden, die zur Konstitution des säkularen Staates als Ideal führten. Fortan wurde es die Aufgabe des Staates, zum Wohl des allgemeinen Besten, der salus publica, zu sorgen. Viele der herkömmlichen Verantwortungsbereiche der Kirche wurden so dem Staat übertragen, wie z. B. die Gesetzgebungen hinsichtlich der Eheschließung, des Schulwesens, der Armen- und Krankenfürsorge. Denn in solchen Bereichen wird der Staat immer mehr genötigt, sich konfessionell neutral zu verhalten, was zu einer Distanzierung von der Kirche führt. Politische und ideologische Strömungen wie Liberalismus und Nationalismus haben zu dieser Entwicklung beigetragen.

Was hier geschah, war eigentlich eine logische Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche, welche ein großer Gewinn waren, als sich im frühen 16. Jh. die Ideen der Reformation durchsetzten. Schon seit jener Zeit war die evangelisch-lutherische Kirche in den skandinavischen Ländern als Staatskirche organisiert gewesen, auch wenn man diesen Begriff noch nicht verwendete. Das hieß, daß der Fürst oder König die höchste Verantwortung nicht nur für die Politik, sondern auch für die Religion hatte. Bei seiner Krönung verpflichtete sich der König durch Eid auch Gottes Wort im Lande zu fördern, was heute weggefallen ist. Zugleich kann man sagen, daß die Kirche schon damals eine "Volkskirche" war, auch wenn diese Bezeichnung noch nicht ihren späteren Sinn bekommen hatte. Es war selbstverständlich, daß das Land eines Fürsten eine einzige Religion haben sollte.

Erst nachdem diese Einheitlichkeit nicht mehr so selbstverständlich war, tauchte der Terminus "Volkskirche" auf. Es war Schleiermacher, der diesen Begriff als eine positive Zwischenform zwischen staatskirchlichem Zwang und freikirchlichem Mangel an Einfluß einführte. Aber auch die Begriffe "Staatskirche" und "Freikirche" bekamen damit einen neuen Inhalt. Zwar hatte man bis jetzt keinen Bedeutungsunterschied zwischen den beiden Begriffen wahrgenommen. Aber mit den nun geschehenen gesellschaftlichen Veränderungen, sowohl im öffentlichen Bewußtsein als auch sozial, mußte die Kirche darum kämpfen, ihre Eigenart dem Staat und dessen neuen Idealen gegenüber zu bewahren.

Aus skandinavischer Sicht läßt sich vereinfachend folgendes festhalten. Der Versuch einer derartigen theologischen Standortbestimmung kam kirchlicherseits mit dem Neuluthertum, das sich seit der Mitte des 19. Jh.s ausbreitete. Es führte zu einem Protest gegen die subjektive Religionsauffassung einer neuen Zeit. Die Theologie des Neuluthertums ist streng konfessionell, man kann sie als Repristinationstheologie bezeichnen, und sie betont im Christentum das Objektive als Garantie für seine Wahrheit. Für die Vermittlung der christlichen Botschaft von Generation zu Generation sollte die Kirche der Garant des Objektiven sein. Die Kirche als zweckbestimmter Zusammenschluß wurde somit wichtiger als Wort und Glaube, die im älteren Protestantismus dominierend waren.

Eine der Richtungen innerhalb des neuen Luthertums wurde von der Erlanger Theologie bestimmt, die durch Gisle Johnson eine große Bedeutung für Norwegen erhielt. Dieselbe Organismustheorie, die von der Romantik und von Hegel herrührte und der Gisle Johnson einen eigenen Ausdruck gab, lag auch dem Kirchenbild in der schwedischen Kirchenzeitung zugrunde (Swensk Kyrkotidning), welche 1855-63 in Lund erschien. Sowohl Johnson als auch die Bischöfe Flensburg und Sundberg in Schweden wollten die Eigenart der Kirche und ihre Notwendigkeit im Verhältnis zur Gesellschaft genau festlegen.

Die Kirchen in Skandinavien:

Wenn man es stark vereinfacht, kann man sagen, daß unter den letzten Dezennien des 19. und den ersten des 20. Jh.s der Volkskirchengedanke in allen skandinavischen Ländern vorherrschend war, auch wenn der Gedanke mit großen Unterschieden formuliert wurde. In Schweden hat man eine klarere Volkskirchentheologie erarbeitet, während für Dänemark eine breite Volkskirchenbewegung mit großem Anhang in der Bevölkerung typisch ist.

Doch müssen wir uns klarmachen, daß selbst das Wort "Volkskirche" verschiedene Bedeutungen hat. Wenn wir zunächst nur den konkreten Gehalt des Begriffes beachten, so ist es eine Kirche, die das ganze Volk umfaßt, womit im allgemeinen ein bestimmtes, national definiertes Volk gemeint war. Die skandinavischen Volkskirchen oder Nationalkirchen wurden durch die Reformation geschaffen, die mit Hilfe der weltlichen Obrigkeit in den verschiedenen Ländern jeweils durchgeführt wurde. Es dauerte sogar eine lange Zeit, bis man in Dänemark und Norwegen den Begriff "Kirche" im heutigen Sinn verstand. In der Reformationszeit und noch bis zum Ende des 18. Jh.s sprach man statt dessen von "Religion". In Schweden/Finnland begegnet die Rede von der "Kirche" in unserem Sinn gelegentlich schon im 16. Jh. Daraus geht u. a. hervor, inwieweit die Reformation in Schweden/Finnland und Dänemark/Norwegen einen verschiedenen Verlauf nahm, und die beiden Reiche hatten ja auch keine Zusammenarbeit oder einen Gedankenaustausch hinsichtlich der Religionsfragen. Für Dänemark/Norwegen bestand diese einheitliche Struktur bis 1814 und für Schweden/Finnland bis 1809. Die darauf folgende politische Union zwischen Schweden und Norwegen (1814-1905) wirkte sich auf die kirchlichen Verhältnisse in den beiden Ländern nicht aus und hatte somit keine größere kirchliche Bedeutung.

Mit der lutherischen Anschauung von der Verantwortung der Obrigkeit auch für das geistliche Wohl der Untertanen hat sich in allen skandinavischen Ländern eine spezielle Form des lutherischen Staatskirchenwesens herausgebildet. Die Religionseinheit wurde als Voraussetzung für ein friedliches und blühendes Staatswesen erachtet. Gewisse Unterschiede wurden bei reformierten Spezialisten im Handwerkerstand im 17. und bei jüdischen Kaufleuten im 18. Jh. gestattet ­ unter der Voraussetzung, daß sie sich still verhielten und für ihren Glauben keine Mission trieben. Der Gedanke an die eine Kirche, welche das ganze Volk umfaßte und äußerlich unter der Leitung der königlichen Gewalt stand, erhielt seine endgültige Ausformung in der zweiten Hälfte des 17. Jh.s sowohl in Dänemark/Norwegen als auch in Schweden/Finnland. Doch immer noch wurde die Bezeichnung "Volkskirche" nicht angewandt. Die Kirche war in erster Linie eine "Obrigkeitskirche", sofern man diesen Ausdruck anwenden darf. Die Definition dessen, was ein Volk ist, war immer noch, daß man im selben Staat lebte, d. h. denselben König hatte. Die Grenzen der Kirche waren also staatliche Territorialgrenzen. Die Pfarrer der Kirche waren Repräsentanten der Obrigkeit und königliche Beamte.

Die Erweckungen des 19. Jahrhunderts:

Die Erweckungsbewegung des 19. Jh.s hatte ihre Voraussetzung in der vorangegangenen pietistischen Erweckung des 18. Jh.s und auch in der Aufklärungstheologie des späten 18. Jh.s. Während des 19. Jh.s kommt es dazu, daß sich das Verhältnis der Kirche zum Staat wie auch ihre Auffassung von sich selbst und ihren Aufgaben allmählich radikal verändert. Dazu trugen auch die durchgreifenden gesellschaftlichen Veränderungen bei. Die Industrialisierung brachte Leute dazu aufzubrechen, um in die größeren Städte zu ziehen, was in vielen Fällen auch einen Ausbruch aus alten Sitten und Gewohnheiten bedeutete. Hinzu kam die Individualisierung und die Entdeckung der eigenen religiösen Verantwortung beim Laienvolk, was gerade durch die Erweckungen des 19. Jh.s gestärkt wurde. So gesehen wurden die Erweckungen zum Ausdruck sowohl einer vertieften Laienfrömmigkeit als auch einer Laienkritik, die gleichzeitig Protestbewegungen gegen die etablierte Kirche veranlassen konnte.

Die Erweckungen des 19. Jh.s hatten verschiedene Gesichter: Eines war von der Laienfrömmigkeit eines Hans Nielsen Hauge (1771-1824) in Norwegen, eines von Paavo Ruotsalainen (1777-1852) in Finnland geprägt, ein anderes rührte von Pfarrern wie Lars Levi Laestadius (1800-1861) in Schweden und Gisle Johnson (Ý1892) in Norwegen, dem Laienprediger Carl Olof Rosenius (1816-1896) in Schweden oder dem Pfarrer, Dichter und Historiker Nicolai F. S. Grundtvig (1783-1872) in Dänemark her. Ihre größte Blütezeit hatte die Erweckung in der zweiten Hälfte des 19. Jh.s. Damals wurden von ihr auch große Teile der Bevölkerung in den Städten gewonnen. Zugleich begann man, sich in Vereinen zu organisieren. Diese Vereine hatten verschiedene Zielsetzungen. Eine der wichtigsten war jedoch die Evangelisierung durch schlichte herumwandernde Laienprediger. In diesen Vereinen arbeiteten oft Pfarrer und Laien zusammen, auch wenn das manchmal nicht ohne Spannungen zwischen den konservativen Pfarrern und den aktiven Führern der Laien geschah, die auf eine völlige Erneuerung hinauswollten.

Von vornherein war die Zugehörigkeit zur Staatskirche überhaupt kein Problem für die Erweckten. Aber nach einiger Zeit entstanden Konflikte sowohl mit der kirchlichen als auch mit der weltlichen Obrigkeit, da beide mit Verordnungen und Gesetzen die Monopolstellung der staatlichen Kirche aufrechterhalten wollten. In den 1820er und 1830er Jahren kam es ziemlich häufig vor, daß aktive Laien zur Gefängnisstrafe oder zur Geldbuße aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten, besonders bei Erweckungsversammlungen, verurteilt wurden. Sie wurden als Aufwiegler angesehen, welche die Gesellschaftsordnung bedrohten. Immer noch galt die Auffassung der neutestamentlichen Haustafeln von den verschiedenen Aufgaben der Stände, und nun wurden die Mitglieder des Nährstandes deshalb angeklagt, weil sie sich Aufgaben anmaßten, welche rechtmäßig dem Lehrstand zukamen. Aber um 1850 hatten Eingriffe dieser Art so gut wie aufgehört. Nun waren es andere Faktoren als die Religion, welche die Gesellschaft einigten oder spalteten. Die Entwicklung in den nordischen Ländern verlief, was die konkreten Maßnahmen anbelangt, chronologisch parallel, obschon die theologischen Begründungen divergierten. In Norwegen wurde als erstem skandinavischen Land das Konventikelplakat schon 1842 aufgehoben, und ein Dissentergesetz, das anderen christlichen, nicht-lutherischen Gemeinschaften das Recht, sich zu organisieren und Gottesdienst zu feiern, gestattete, kam 1845. In Dänemark wurde die Religionsfreiheit 1849 eingeführt. In Schweden wurde das Konventikelplakat 1858 aufgehoben, und durch das Dissentergesetz von 1860 wurde eine begrenzte Konfessionsfreiheit eingeführt. In diesem Text war auch zum ersten Mal die Rede von der Schwedischen Kirche ("Svenska kyrkan"). In Finnland bekam man erst 1889 Konfessionsfreiheit, obwohl das Konventikelplakat im Kirchengesetz von 1869 schon aufgehoben worden war.

Die liberalen Ideen und die Kirche:

Es waren dann die liberalen Ideen der Zeit, die auch auf kirchlichem Gebiet zu milderen Religionserklärungen führten und zur Forderung von Meinungs- und Gewissensfreiheit. Eine der einflußreichsten nichtreligiösen Ideen war die des politischen Liberalismus, der seit etwa 1840 sowohl auf Politiker als auch auf Teile der Pfarrerschaft einwirkte. Dänemark bekam 1849 eine neue demokratisch-liberale Verfassung. Volle Religionsfreiheit wurde eingeführt, womit dem Ideal der Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit gefolgt wurde. Im § 4 der neuen Verfassung stand: "Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche und wird als solche vom Staat unterstützt". Die Volkskirche kann als durch Religionsfreiheit modifizierte Staatskirche definiert werden, die mit unverändertem Bekenntnis vom Staat gestützt und vom Volk nach demokratischen Grundsätzen durch die gesetzgeberische Macht geleitet wird (Lindhardt 1983, 86). Der Hintergrund war der Organismusgedanke der Romantik, aber auch der Gedanke an eine Kirche ­ nun gewiß als Volkskirche. In Schweden haben 1862 die Liberalen den Ständereichstag abgeschafft und anstelle des Pfarrerstandes trat nun eine Generalsynode ("Kyrkomötet") auf als Repräsentativorgan, das alle fünf Jahre zusammentreten sollte. In Finnland sicherte das neue Kirchengesetz von 1869 die Kirchenleitung durch eine Synode.

Die Frage, wieweit die Erweckungsbewegungen des 19. Jh.s den Gedanken an die eine Volkskirche gestärkt oder geschwächt haben, ist ein immer noch nicht ausdiskutiertes Thema. Natürlich waren alle Erweckungen in gewisser Weise Volksbewegungen, in denen sich auch Pfarrer engagierten. Ihre Zielsetzung war, die Bevölkerung dahin zu bringen, daß sie für kirchliche Fragen eine aktive Verantwortung übernahm. Somit kann man sagen, daß die von der Obrigkeit gelenkte Staatskirche zu einer Volkskirche wurde. Aber die Erweckten strebten nicht gezielt danach, eine Volkskirche zu schaffen, sondern verhielten sich eigentlich kritisch ­ sowohl gegenüber der Staatskirche als auch gegenüber der Volkskirche und der ganzen neuen Kultur. Die meisten Mitglieder der Kirche, einschließlich der Pfarrer, wurden von ihnen für ungläubig gehalten. Die Aufgabe der Staatskirche bestand ihres Erachtens allenfalls in der Mission und im Wächteramt für die Moral. Die wahre Kirche blieb für die Erweckten nur die fromme Gemeinde und war mithin von einer individuellen, ’persönlichen’ Frömmigkeit gekennzeichnet.

Man hat oft betont, daß in der Mitte des 19. Jh.s die Gesellschaft von einem großen Umbruch bestimmt wurde. Aufgrund dieses Argumentes ist es logisch, daß auch die kirchliche Einheit in Frage gestellt wurde. Die Kirche mit ihrem festen Aufbau, kirchlichen Gebäuden und Pastoratsgrenzen konnte sich nicht schnell genug auf den neuen Plätzen etablieren, wohin es das Volk zog, und so verloren die Ausgezogenen oft den Kontakt mit der Kirche. Aber wir dürfen nicht übertreiben. Das, was wir jetzt im Rückblick erkennen, wurde von denen, die mitten im Geschehen standen, mit größter Wahrscheinlichkeit in einer ganz anderen Weise wahrgenommen. Unsere eigene Deutung der Geschichte geschieht ja bewußt oder unbewußt ex eventu.

Dieses mangelhafte Anpassungsvermögen kirchlicherseits wurde zur Ursache für zwei ganz entgegengesetzte Tendenzen. Auf der einen Seite entstand da eine Verachtung und eine Gleichgültigkeit gegenüber der alten kirchlichen Ordnung, welche ihre Rolle ausgespielt hatte und nicht mehr auf die Erfordernisse einer neuen Zeit zu antworten vermag. Auf der anderen Seite war da ein verantwortungsbewußtes Laienvolk, das viele von den herkömmlichen kirchlichen Aufgaben übernahm und diese den eigenen Bedürfnissen durch eine breit angelegte Laienerweckung anpaßte. Wir wissen auch, daß CA VII in dieser Zeit eifrig gelesen, ausgelegt und auch mißverstanden wurde: Der Satz, daß das, was eine rechte Kirche kennzeichnet, die reine Verkündigung des Evangeliums und die rechte Verwaltung der Sakramente sei, bedeutete viel wie ebenso die Formulierung: "Denn dies ist genug zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirchen, daß da einträchtig nach reinem Verstand (Verständnis) das Evangelium gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden. Und es ist nicht nötig zur wahren Einigkeit der christlichen Kirche, daß allenthalben gleichförmige Zeremonien von den Menschen eingesetzt, gehalten werdenŠ". Aber man erkannte nicht, daß die CA so auch auf unhistorische Weise interpretiert wurde.

Bis zum Beginn des 20. Jh.s war "Volkskirche" kein besonders wichtiger Begriff im theologischen Denken Skandinaviens (vielleicht mit Ausnahme von Dänemark und Grundtvig, der sich ja auf eine dahinführende Diskussion in seiner Schrift von 1834 eingelassen hatte: Den danske Stats-Kirke upartisk betragtet. Sein Ziel war doch das, was er "Die freie Staats-Kirche" nannte). Aber im Laufe unseres Jh.s bekam der Begriff "Volkskirche" doch eine größere Bedeutung. Hier können wir mit zwei ungleichen Phasen rechnen: Die Zeit bis zum Ersten Weltkrieg und die Zeit danach. "Volkskirche" wurde zu einem wichtigen Begriff vielleicht nur darum, weil die Kirchen nicht mehr eigentliche "Volkskirchen" waren.

Schweden:

Nachdem die Reformation in Schweden durch Beschluß des Reichstages in Västerås 1527 eingeführt wurde, war die evangelisch-lutherische Konfession die herrschende. Im Erbvertrag (arvförening) von 1544 wurde bestimmt, daß sie auch die Religion des Regenten sein sollte. Für schwedische Bürger war kein anderer Glaube als der evangelisch-lutherische zugelassen bis zur Regierungsform von 1809. Nun wurde in § 16 derselben als ein Menschenrecht eingeführt, daß man seine Religion in Freiheit ausüben dürfe. Das beinhaltete jedoch keine Freiheit des Übertritts zu einer anderen Religion, sondern nur, daß man, im Geist der Aufklärungszeit, nicht an den kirchlichen Handlungen teilnehmen mußte. Aber in der Kirche selbst sollte alles beim alten bleiben und kein Austreten gestattet sein. Seit der Mitte des 19. Jh.s etablierten sich die Freikirchen in größerer Anzahl in Schweden als in den anderen skandinavischen Ländern. Von ihnen gewannen besonders die Baptisten und Methodisten Anhänger. Aber auch größere Teile der ursprünglich innerkirchlichen Erweckung brachen aus der Kirche aus und wählten den Status von Freikirchen. Es ist eine interessante Forschungsaufgabe zu untersuchen, welche Faktoren die Freikirchen so sehr zu einer lockenden Alternative machten. Häufig waren es nicht zuerst theologisch, sondern sozial bzw. soziologisch deutbare Motive.

Von kirchlicher Seite wurde diesem Trend u. a. durch den Versuch begegnet, die Bedeutung der Kirche zu betonen. Das kam besonders zum Ausdruck in der hochkirchlichen sogenannten Lundensertheologie ("Lundateologien") seit der Mitte des 19. Jh.s. Die Kirche wurde hier als ein Organismus angesehen, der eng verbunden mit Christus ist. Der Staat wurde als eine Einheit zwischen nationalen Ideen und dem Gewissen des Einzelnen angesehen. Aber diese Einheit könne nicht zustandekommen, wenn nicht die Religion mitwirke. Der Staat müsse also von der lutherischen Religion, d. h. von der Kirche unterstützt werden. "Die schwedische Staatsreligion" wurde ein anderer Ausdruck für "Die lutherische Lehre". Diese Ausdrucksweise, von einer nationalen Staatsreligion zu sprechen, war zu Anfang dieses Jahrhunderts weit verbreitet.

Die schwedische Kirche ist heute, könnte man sagen, eine durch Gesetz geregelte Volkskirche. Das neue Gesetz über die schwedische Kirche von 1992 wird mit den Worten eingeleitet: "Die schwedische Kirche ist eine evangelisch-lutherische Glaubensgemeinschaft". Die Eigenschaft der Glaubensgemeinschaft, die zum ersten Mal offiziell im Religionsfreiheitsgesetz 1951 formuliert worden war, ist also seit 1992 in der grundlegenden Gesetzgebung über die Kirche festgelegt. Auch wenn die schwedische Kirche nun als eine Glaubensgemeinschaft unter anderen Glaubensgemeinschaften in Schweden definiert ist, ist es doch schwer, zu einem anderen Schluß zu kommen als dem, daß die schwedische Kirche noch eine Sonderstellung hat. Sie hat das Steuerrecht, und die Gemeinden sind zugleich Kommunen. Immer noch hat der Staat einen großen Einfluß auf die Kirche, auch wenn es rein kirchliche Organe gibt, die dem staatlichen Einfluß entzogen sind. Über 90% der schwedischen Staatsbürger gehören zur Kirche, obwohl seit 1951 der Austritt leicht ist. Eine wichtige Stellung in der neuen Geschichte nimmt die Reform der Kirchenversammlung (kyrkomöte) von 1982 ein. Eines der Hauptmotive für diese Reform war der Wunsch, die kirchlichen Beschlußorgane zu demokratisieren und einen Einfluß der Gemeinden auf der "Reichsebene" der Kirche zu erreichen. Das wurde dadurch erzielt, daß die Delegierten der Generalsynode ohne Kategorienaufteilung zwischen Pfarrern und Laien gewählt werden sollen. Daraus entstand eine Debatte über den Einfluß des Lehramtes, nachdem die Bischöfe nicht mehr automatisch Mitglieder in der Kirchenversammlung sind, obwohl diese selbst Lehrfragen behandelt. Das System scheint kongregationalistisch zu sein und steht damit im Gegensatz zur episkopalen Struktur der schwedischen Kirche. Hinzu kommen Zweifel, ob Beschlüsse von Kirchenordnungsfragen nur nach Maßgabe von demokratischen Prinzipien gefaßt werden können. Ein anderes Problem liegt darin, ob es richtig ist, daß die politischen Parteien einbezogen werden sollen, auch wenn sie keine echtes Interesse für die Kirche haben, durch diese Ordnung aber dennoch auf die schwedische Kirche Einfluß nehmen können. Man spricht hier mit einem gewissen Recht von der Politisierung der Kirche.

1983 bekam die schwedische Kirche einen Hauptvorstand (Centralstyrelse), der als vorbereitendes und durchführendes Organ unter der Generalsynode fungiert. Eine Regierung, die in der pluralistischen Gesellschaft ihre Neutralität im Blick auf die verschiedenen Glaubensgemeinschaften erklärt, kann nicht als eine tatsächliche Kirchenleitung aufgefaßt werden, und das war es, was 1995 durch die Grundgesetzänderung bekräftigt wurde, indem man die Kirchenleitung der staatlichen Regierung entzog und der Generalsynode übertrug. Die Regierung motivierte dieses im Schreiben (1995:1.) an die Generalsynode folgendermaßen: "Es geht darum, eine Form der Beziehung des Staates zur schwedischen Kirche zu finden, die an die geltenden kulturellen, ideologischen und religiösen Gegebenheiten in der modernen schwedischen Gesellschaft angepaßt ist. Eine vermehrte Gleichstellung im Verhältnis zu anderen Glaubensgemeinschaften muß in diesem Zusammenhang angestrebt werden". Hierzu kann angemerkt werden, daß die schwedische Kirche 1995 noch 86,5 % der gesamten Bevölkerung umfaßte.

Die schwedische Kirche hat im Verhältnis zu den anderen skandinavischen Kirchen eine Reihe von speziellen Eigenheiten, die besonders in den letzten Jahren zum Ausdruck kamen. Sehr ins Auge fallend ist die Politisierung und damit auch die Bürokratisierung. Nach der Einführung der Reformation war die Kirche politisch teils durch den Pfarrerstand im Vierstände-Reichstag repräsentiert und teils durch die Generalsynoden, welche die im Reichstag versammelte Pfarrerschaft abhielt, wenn sie zum Reichstag einberufen war. Bis 1860 wurde vorausgesetzt, daß alle Einwohner in Schweden auch zur lutherischen Staatskirche gehörten. Einzige Ausnahme waren die Juden, die das Recht einer eigenen Glaubensgemeinschaft be-saßen. Das Gesetz von 1860 gestattete nur denjenigen, die den wirklichen Nachweis führen konnten, daß sie einer anderen vom Staat anerkannten Glaubensgemeinschaft angehörten, sich außerhalb der schwedischen Kirche zu organisieren. Anerkannt waren die Methodisten, einige baptistische Gemeinschaften, die Katholische Kirche und die Mosaische Gemeinschaft. Dieses Gesetz blieb im großen und ganzen bis 1951 in Kraft. Atheisten und Freidenker hatten somit aus Gesetzesgründen keine Möglichkeit, die Staatskirche zu verlassen. Erst seit 1951 ist es möglich, von einer "individuellen Religionsfreiheit" in Schweden zu sprechen. Aber die Stellung der schwedischen Kirche als Staatskirche wurde durch dieses Gesetz nicht beseitigt. Gleichwohl kann man Mitglied der schwedischen Kirche sein, wenn man in Schweden wohnt, ohne schwedischer Staatsbürger zu sein. Das weist darauf hin, daß die schwedische Kirche keine Nationalkirche reiner Form ist.

Mit dem neuen Gesetz von 1995, das freilich erst am 1. Januar 2000 in Kraft treten soll, werden sich die Verhältnisse radikal ändern. Die Kirche wird vom Staat mit allen Konsequenzen getrennt. Die Kirche wird ihr eigenes Gesetz erhalten und als eine evangelisch-lutherische "Glaubensgemeinschaft" definiert werden. Zugleich bleibt sie dennoch nicht ganz frei, sondern im selben Gesetz wird festgehalten, daß sie "eine auf demokratischem Grund aufgebaute, auf das (schwedische) Reich bezogene Wirksamkeit entfaltet". Das "Gesetz über die schwedische Kirche" wird, so läßt sich sagen, vom "Gesetz über Glaubensgemeinschaften" ergänzt. Hier wird in § 1 definiert, was eine "Glaubensgemeinschaft" ist: "Unter Glaubensgemeinschaft wird in diesem Gesetz eine Gemeinschaft zur religiösen Betätigung verstanden, wozu das Abhalten von Gottesdiensten gehört". § 2 bekräftigt die sogenannte negative Religionsfreiheit, d. h.: "Niemand ist genötigt, einer Glaubensgemeinschaft anzugehören." Dies sind die beiden wichtigsten Paragraphen im neuen Gesetzeswerk. Damit sollte streng genommen jede Rede von einer Volkskirche in Schweden zu Ende sein. Jetzt sind alle Glaubensgemeinschaften gleichgestellt und der Staat hat sich jeder Verantwortung in Religionsfragen entledigt. Allerdings vielleicht doch nicht so ganz, insofern das vom Reichstag und der Regierung verordnete Gesetz bestimmt, daß die Kirche demokratisch und auf das Reich bezogen sein soll. Wenn man den nun vorliegenden und angenommenen Vorschlag über die Trennung von Staat und Kirche betrachtet, kann man sich über vieles wundern. Die Initiative zur Trennung ist in hohem Maße vom Staat ausgegangen. Damit wird das neue Kirchengesetz, das der Reichstag 1992 beschlossen hatte und das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten war, fortgeschrieben. Schon damals hatte die Kirche eine sehr große Selbständigkeit erhalten. Die einzige bestehende Bindung an den Staatsapparat war im großen und ganzen die exklusive Gesetzgebungsmacht des Reichstages. Die Säkularisierung der Gesellschaft scheint nun vom Staat akzeptiert und weitergeführt zu werden. Sie war eine der Triebkräfte hinter diesem neuen Vorschlag.

Insoweit hat der Staat mit dem letztlich auch von der Kirche in der Generalsynode akzeptierten Vorschlag zur Trennung von Kirche und Staat im Jahr 2000 die Säkularisierung der Gesellschaft vollzogen. Er will damit seine Neutralität in religiöser Hinsicht herausstellen. Der Staat will nun den gesellschaftlichen Einfluß der Kirche begrenzen. Dem gibt er deutlich dadurch Ausdruck, daß er von der Kirche keinen politischen Nutzen mehr erwartet. Andererseits fordert er sie heraus, u. a. dadurch, daß er Geld- und Forschungskapazitäten bereitstellt zu Untersuchungen, die sich auf Ethik und Moral beziehen ­ in dem Glauben, daß diese einen absoluten und vom Christentum unabhängigen Wert hätten. Die theologischen Fakultäten an den Universitäten werden erhalten, weil sie einen wissenschaftlichen, nicht konfessionellen Zweck haben. Die grundlegende theologische Ausbildung wird, wie es scheint, auch in der Zukunft an den theologischen Fakultäten der staatlichen Universitäten stattfinden. Die Kirche legt dabei fest, welche Fächer die Pfarrkandidaten/innen studieren müssen, um in den Dienst der Kirche übernommen zu werden. Danach kommt dann, wie heute, ein Jahr praktisch-theologische Ausbildung an einem kirchlichen Pastoralinstitut.

Der § 2 in diesem neuesten, von 1995 stammenden Gesetz über die schwedische Kirche bestimmt also, daß "die schwedische Kirche durch ihre Gemeinden eine auf demokratischem Grund aufgebaute, auf das Reich bezogene Wirksamkeit entfaltet". Es ist auffallend, daß die Argumentation in einer von der Regierung hinzugefügten "Erwägung" des Kirchenausschusses so ausgesprochen sachlich und "matter of fact" betonend ist. Im 3. Kapitel der Erwägung "Bedarf an Reformen" wird auf einmal hervorgehoben, daß die Kirche wahrscheinlich doch eine gewisse nützliche Funktion habe: "Seitens des Staates gibt es auch heute Anlaß, sich positiv gegenüber religiöser Betätigung zu verhalten im Blick darauf, daß diese eine bedeutende soziale Funktion hat. Diese sollte jedoch mit Rücksicht auf jene Mitbürger gehandhabt werden, die selbst von einer religiösen Betätigung Abstand nehmen. Der Staat hat in einer modernen Gesellschaft überhaupt keine Veranlassung, eine gewisse Glaubensgemeinschaft zu fördern". Betrachtet man diese Äußerungen in kirchenhistorischer Perspektive, scheinen sie alarmierend zu sein, auch wenn sie aus einer sehr nahen Perspektive ungefährlich zu sein scheinen. Es kommt eine Haltung zum Ausdruck, die mehr von Gleichgültigkeit, die hier Toleranz genannt wird, als von Verantwortung geprägt ist. Der Staat hat schon auf die eine Seite des Problems hingewiesen, da er meint, daß er trotz allem auf die Moral in der Gesellschaft achtzugeben habe.

Viele überzeugte Christen haben sich auf ihre Weise von dem alten Gedanken an eine offene Volkskirche verabschiedet, da sie hoffen, daß man durch die neue Ordnung, die die Taufe zum Grund der kirchlichen Mitgliedschaft macht, endlich alle "Lauen" in der Kirche los wird. Aber soziologische Untersuchungen zeigen, daß viele von diesen "Lauen" gern auch weiterhin zur Kirche gehören wollen und sei es nur darum, daß die Kirche ein Teil auch ihrer Identität ist. Eine letzte kirchliche Geborgenheit findet man beim Familiengrab auf dem kirchlichen Friedhof; das gilt auch für die, die sich das gar nicht bewußt machen.

Es ist spannend ­ und erschreckend ­ gewesen, diese Entwicklung durch die Geschichte bis heute zu verfolgen. Wir haben gesehen, wie die Möglichkeiten des modernen Staates zur Lenkung, zur Kontrolle und zur Organisation sich immer mehr entfaltet haben. Nun hat er entschieden, sich positiv neutral gegenüber dem Christentum und im übrigen gegenüber allen Religionen zu verhalten. In der Religion wird nicht mehr eine besondere Bedeutung für den Staat gesehen, und das ist es wohl eigentlich, was so beunruhigend in dieser ganzen Entwicklung ist. Wenn die Staatsmacht in der Zukunft einmal offen argumentieren sollte, daß die Religion etwas Unnotwendiges ist und darum alle Bewilligungen für die Errichtung und/oder Benutzung von Gebäuden und für die Verwaltung eigener Fonds einzieht, sollte man sich nicht wundern, wenn dieses aufgrund der angeführten politischen Prämissen von der Öffentlichkeit auch akzeptiert wird. In diesem Gutachten finden wir eine Religionsanschauung, die allein politisch definiert ist. Das ist es, worin eine erhebliche Gefahr für die Zukunft liegt.

Die vorerst nur Schweden betreffende offensichtliche Gefahr wird sich auch allmählich in den anderen nordischen Ländern zeigen. Sie alle sind ja relativ kleine, durchorganisierte Länder mit einer einheitlichen Bevölkerungsstruktur ohne große soziale Verwerfungen, was es leicht macht, sie zu verwalten.

Heute haben wir keine moderne Volkskirchentheologie mehr. Es reicht nicht länger aus, daß man auf Luther oder Grundtvig oder Einar Billing zurückgeht. Die Kirche als Glaubensgemeinschaft, ihre Bekenntnisgrundlage, das Verhältnis zwischen ecclesia particularis und ecclesia universalis muß klar bestimmt werden. Die Vermutung liegt auf der Hand, daß das Fehlen einer solchen Theologie den Weg für jene rein technische Auffassung von der Kirche geebnet hat, den wir bei unseren Untersuchungen beobachtet haben.

Fussnoten:

Literaturhinweise:

Billing, Gottfrid, Vår svenska folkkyrka. Inledningsföredrag vid prästmötet i Lunds stift år 1919. in Handlingar rörande prästmötet i Lund den 9, 10 och 11 september 1919. Lund 1919-1920.

Church and State in Scandinavia. Studia Theologica. Scandinavian Journal of Theology. Vol. 44 No. 1 1990.

Folkekirkerne i Norden. Hgg. Kjell Ove Nilsson u. Hjalti Hugason Oikomene. Nordisk ekumenisk skriftserie 13. Uppsala 1986.

Hessler, Carl Arvid, Statskyrkodebatten. (Skrifter utgivna av statsvetenskapliga föreningen i Uppsala XLIV) Uppsala 1964.

Kjöllerström, Sven, Begreppen statsreligion, statskyrka och folkkyrka. in Festskrift till Arthur Thomson. 1961, 179-192.

Kyrkolagarna I. Svenska kyrkans bekännelse och grundläggande bestämmelser. Lund 1965.

Lindhardt, Poul Georg, Kirchengeschichte Skandinaviens. Göttingen 1983.

Martling, Carl Henrik, De nordiska nationalkyrkorna. Från Kalmarunionen till Borgådeklarationen. Borås 1997.

Regeringens skrivelse till kyrkomötet 1995: Ändrade relationer mellan staten och Svenska kyrkan. Stockholm, den 15. Juni 1995.

Remissammanställning. Ds 1995:34.

Statens offentliga utredningar: Staten och trossamfunden. Slutbetänkande av Kyrkoberedningen. 1994:42.

Straarup, Jørgen Hg., Religionsfrihet och folkkyrka. (Tro och Tanke.) Svenska Kyrkans Forskningsråd 1992:3.

Thyssen, Pontoppidan, Anders, Die volkskirchliche Tradition in Skandinavien. in Nicolaisen, Carsten, Hg., Nordische und deutsche Kirchen im 20. Jh. Göttingen 1982, 271-289.

Wrede, Gösta, Folkkyrkan i framtiden. Borås 1992.