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Ausgabe:

November/2001

Spalte:

1117–1130

Kategorie:

Aufsätze

Autor/Hrsg.:

Wall, Heinrich de

Titel/Untertitel:

Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern

I. Einleitung

Seit nunmehr gut 10 Jahren ist das Grundgesetz in den neuen Bundesländern in Kraft. Damit gelten auch die staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes, die durch die Übernahme der Weimarer Kirchenartikel in Art. 140 GG getroffen wurden. Nachdem gerade das Staatskirchenrecht zu den besonders umstrittenen Themen in der Verfassungsdiskussion im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung zählte, haben sich die Debatten inzwischen weitgehend beruhigt. Zwar wurde in der Verfassungsreformkommission, die nach dem Einigungsvertrag eingesetzt wurde, der Vorschlag einer grundlegenden Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche gemacht. Die Mehrheit der Kommission hat vernünftigerweise keinen Anlass zu Änderungen des Staatskirchenrechts gesehen. Die durch das Grundgesetz vorgegebenen Grundlinien des Staat-Kirche-Verhältnisses sind bei vorurteilsfreier Betrachtung zeitgemäß. Anlass, davon abzuweichen, besteht nicht. Sie können in sechs Merkmalen zusammengefasst werden:

1. An erster Stelle ist die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Religionsfreiheit zu nennen. Dabei wird die korporative Seite besonders betont, indem der Religionsfreiheit in den einzelnen staatskirchenrechtlichen Regelungen besondere Bestimmungen zur Seite gestellt werden: Das Staatskirchenrecht ist als Ergänzung und Konkretisierung der Religionsfreiheit zu lesen. Besonders deutlich wird dies am in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

2. Der Religionsfreiheit zur Seite tritt das Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung nach dem Glauben (Art. 3 III, 33 III GG), also die religiöse Gleichheit.

3. Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften sind als Institutionen voneinander getrennt (Art. 137 Abs. 1 WRV).

Aus diesen drei Grundprinzipien kann der Grundsatz der staatlichen Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen abgeleitet werden.1 Dieser ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich enthalten und bietet (nur) dann Orientierungs- und Auslegungshilfe, wenn eine Rechtsfrage mit den vorhandenen verfassungsrechtlichen Einzelvorschriften nicht gelöst werden kann.

4. Die Trennung von Staat und Kirche schließt die Möglichkeit der Kooperation - etwa durch Konkordate und Staatskirchenverträge - nicht aus (s. z. B. auch Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG).

5. Die Religionsfreiheit des Grundgesetzes bedeutet nicht nur die Freiheit von staatlichem Glaubenszwang. Vielmehr fördert der Staat die Religionsausübung und ermöglicht sie auch im öffentlichen Bereich. Das kommt etwa in der Garantie des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 GG und bei der Anstaltsseelsorge (Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV) zum Ausdruck.

6. Überdies versucht der Staat, dem religiösen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften - auch in seiner historischen Entwicklung - gerecht zu werden. Dass das Grundgesetz den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu ihrer Organisation die besondere Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 V WRV) und es ihnen damit ermöglicht, bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zu verwenden, die mit ihrem Selbstverständnis besser zu vereinbaren sind als die For-
men des allgemeinen bürgerlichen Rechtsverkehrs, ist ein Beispiel dafür.
Auch das Bundesverfassungsgericht versteht den Körperschaftsstatus als Unterstützung von Selbstbestimmungsrecht und Religionsfreiheit.2 Er ist damit auch ein Beispiel dafür, wie der Staat Religionsgemeinschaften im Interesse der Religionsfreiheit fördert. Diese Funktion wird durch weitere Vergünstigungen unterstützt, die die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften erleichtern, wie z. B. dem Recht, Kirchensteuern zu erheben, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 VI WRV.

Auch die großen Debatten um die Einzelfragen des Staat-Kirche-Verhältnisses haben sich im Wesentlichen gelegt. Die Kirchensteuer gibt ebensowenig mehr großen Anlass zur Empörung wie die Militärseelsorge, beides Gegenstand heftiger Diskussionen vor einigen Jahren. Ausdruck der Normalisierung ist es auch, dass mittlerweile in allen neuen Bundesländern bis auf Brandenburg Staatskirchenverträge mit beiden großen Kirchen geschlossen und damit die strittigen Fragen einer konsensualen Einigung zugeführt wurden. Nachdem das Instrument des Staatskirchenvertrags zunächst als Ausdruck einer unzulässigen Nähe des Staates zu den Kirchen kritisiert worden ist, haben die letzten Verträge doch relativ wenig Aufsehen erregt.

Dass allein ein Vertrag des Landes Brandenburg mit dem Heiligen Stuhl noch aussteht, ist der einzigen Ausnahme von der Beruhigung der Diskussion zu verdanken, nämlich dem Streit um den Religionsunterricht bzw. den Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde (LER) in Brandenburg.

Dass im Übrigen die großen öffentlichen Debatten über das Staat-Kirche-Verhältnis vorüber sind, ist wohl nicht auf Resignation zurückzuführen, sondern darauf, dass sich in den neuen Ländern erwiesen hat, dass die z. T. mit Misstrauen beäugten Institutionen des Staatskirchenrechts sich bei näherem Hinschauen als sinnvoll erweisen und mit einer befürchteten übergroßen Nähe von Staat und Kirche nichts zu tun haben. Symptomatisch ist, dass Axel Noack, inzwischen evangelischer Bischof in Magdeburg, schon 1997 feststellte: "Es ist nötig, das Staat-Kirche Thema nicht zu hoch zu hängen: wir merken heute, dass wir in der DDR auf dieses Thema geradezu fixiert waren"3.

In der juristischen Diskussion findet das Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern aber nach wie vor großes Interesse. Dafür ist die große Zahl an Veröffentlichungen zum Thema symptomatisch. Diese reichen von pointierten Streitschriften4
über die juristische Behandlung von Einzelfragen, sowohl in
Aufsätzen5 als auch in Form von Monographien,6 über aufsatz-
artige Zusammenfassungen der Grundzüge7, große Handbuchbeiträge8 bis hin zu größeren zusammenfassenden Darstellungen9 - jeweils für einzelne Bundesländer oder für die neuen Bundesländer in ihrer Gesamtheit - und schließlich Sammelbänden.10 Für die Kategorie der umfassenden wissenschaftlichen Gesamtdarstellungen stehen hier vor allem zwei Werke: Zum einen das Buch "Das Staatskirchenrecht der neuen Bundesländer" von Claudio Fuchs11, das sich vor allem auf die Bestimmungen der Verfassungen der neuen Bundesländer bezieht. Zum anderen ist das Buch "Die Neubestimmung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern durch Staatskirchenverträge" von Hans Ulrich Anke12 zu nennen, der anhand des Staatskirchenvertragsrechts nahezu alle materiellen Probleme des Staatskirchenrechts behandelt.

Im Folgenden sollen besonders markante Regelungen des Staatskirchenrechts der einzelnen Länder und Besonderheiten der Staatskirchenverträge dargestellt und sodann ausgewählte grundsätzliche Problemlagen13 kurz angerissen werden, nämlich der Religionsunterricht und der Unterricht in LER und das diakonische und karitative Engagement der Kirchen.

II. Staatskirchenrechtliche Besonderheiten in den Verfassungen der neuen Bundesländer

In den ersten Verfassungsentwürfen für die neuen Bundesländer befanden sich umfangreiche Abschnitte mit den unterschiedlichsten Ideen zum Thema Staat und Kirche. In den weiteren Verfassungsberatungen ging diese Vielfalt deutlich zurück.14 Dennoch sind - in unterschiedlichem Ausmaß - einige Besonderheiten übrig geblieben.15



Alle neuen Bundesländer übernehmen die grundlegenden Weimarer Kirchenartikel.16 Aber auch eine solche Generalübernahme bedeutet nach einem neueren Urteil nicht ohne weiteres, dass die Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung genauso zu verstehen sind wie im Rahmen des Grundgesetzes. So schließt das OVG Mecklenburg-Vorpommern daraus, dass Art. 9 im Grundrechtsteil der Verfassung steht und daher die durch ihn gewährten Rechte der Landesverfassungsbeschwerde unterliegen, dass auch solche Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung, die dort lediglich objektivrechtlich gewährleistet sind (d. h. durch den Bürger nicht einklagbar sind), verfassungsbeschwerdefähige subjektive Rechte sein können.17 Dies wird jedenfalls für Art. 139 WRV, den Sonntagsschutz, für möglich gehalten. Mir scheint es aber im Ergebnis wenig überzeugend, einer Vorschrift, die eine ganze Reihe anderer Rechtsvorschriften inkorporiert, nur wegen ihrer Stellung im Verfassungstext zu entnehmen, dass sie diesen Vorschriften einen anderen Charakter verleihen will.

Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Art. 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen heben die Trennung von Staat und Kirche besonders hervor. Dies kam auch der Haltung kirchlicher Kreise entgegen, die vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen aus der DDR jeden Eindruck der Vereinnahmung der Kirchen durch den Staat vermeiden wollten18. Da beide Verfassungen auch Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung mit seiner Aussage inkorporieren, dass eine Staatskirche nicht existiere, hat man aus dem Nebeneinander dieser Vorschriften geschlossen, dass die besonderen Vorschriften der Verfassungen über das im Grundgesetz Bestimmte hinaus gehen müssen.19 Bei näherem Hinsehen erweist sich das allerdings als wenig überzeugend.20 Es beruht vielmehr auf einem Vorverständnis des Trennungsbegriffs, das zum einen von falschen Voraussetzungen des grundgesetzlichen Systems ausgeht und zum anderen mit den Regelungen der beiden genannten Landesverfassungen selbst nicht übereinstimmt. Hier ist nämlich zu bemerken, dass die Rechtsordnung der Bundesrepublik in Ost und West an keinerlei Defiziten leidet,
was die Trennung von Staat und Kirche angeht - entgegen bisweilen vorgetragener Polemik einerseits und trotz von kirchenfreundlichen Autoren verwendeter Bezeichnungen wie "hinkende Trennung" andererseits. Trennen kann man nur etwas Verbundenes. Staat und Kirche sind als Institutionen aber nicht verbunden, wie auch Art. 137 Abs. 1 WRV anordnet. Daran
ändert auch die bisweilen als Ausnahme vom Trennungsgebot bezeichnete Kooperation des Staates mit den Kirchen auf manchen Gebieten nichts. Kooperation setzt vielmehr Trennung voraus. Andererseits kann Trennung sinnvollerweise Kooperation nicht ausschließen, wenn dieselben Menschen von Tätigkeiten beider Institutionen betroffen sein können. Merkwürdigerweise spricht niemand von einer mangelnden Trennung von Staat und Gewerkschaften oder Staat und Arbeitgeberverbänden, obwohl der Staat auch mit diesen kooperiert und ihnen im Tarifvertragswesen besondere Rechtsstellungen vermittelt. - Wenn das Grundgesetz die Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften in einzelnen Vorschriften ausdrücklich vorsieht, steht dies völlig ohne Widerspruch zu Art. 137 Abs. 1 bzw. der Trennung von Staat und Kirche. Entsprechendes gilt für die hier genannten Landesverfassungen, die ebenfalls Kooperation mit den Kirchen vorsehen. Auch die Förderung der Religionsausübung, wie einige Vorschriften des Grundgesetzes oder der Länderverfassung sie im Interesse der Religionsfreiheit vorsehen, steht mit der Trennung von Staat und Kirche im Einklang. Dass gesellschaftliche Verbände im Interesse der Grundrechtsausübung gefördert werden, ist nichts Ungewöhnliches. Da die Verfassungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Sachsen nun gerade auch die Kooperation des Staates mit der Kirche regeln und Vorschriften zur Förderung der Religion enthalten, muss das hier ebenfalls hervorgehobene Trennungsprinzip so interpretiert werden, dass es mit den anderen Verfassungsvorschriften möglichst nicht kollidiert. Dies ist aber - wie gezeigt - ohne weiteres möglich.

Liegt damit der durch das Grundgesetz vorgegebene Typus eines Trennungsmodells mit der Möglichkeit der Kooperation und mit der Einräumung bestimmter besonderer rechtlicher Sicherungen und Regelungen für einzelne Bereiche in allen neuen Bundesländern zu Grunde, enthalten deren Verfassungen einige interessante Akzentuierungen.21 So wird in mehreren Verfassungen ausdrücklich klargestellt, dass Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag geregelt werden können. Damit erhält das Instrument des Staatskirchenvertrages eine besondere verfassungsrechtliche Absicherung, ohne dass es dieser freilich unbedingt bedurft hätte.22 In Mecklenburg-Vorpommern ist auch die Einrichtung theologischer Fakultäten nach Maßgabe vertraglicher Regelung in Art. 9 Abs. 3 der Landesverfassung ausdrücklich gewährt. Die sächsische Verfassung erklärt in Art. 112 Abs. 2 die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Kulturgut der Allgemeinheit und gewährt für ihre bauliche Unterhaltung einen Anspruch auf angemessene Kostenerstattung. In Art. 110 wird ein solcher Anspruch auch für die im öffentlichen Interesse liegenden gemeinnützigen Einrichtungen oder Anstalten eingeräumt. Ähnliche Garantien enthalten Art. 32 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Art. 41 der Verfassung des Freistaates Thüringen für die sozialen und caritativen Einrichtungen der Kirchen. Das Recht der kirchlichen Wohlfahrtspflege als integraler Bestandteil der Religionsausübung wird auch in Art. 109 Abs. 3 der sächsischen Verfassung gewährt.

Interessant ist ferner, dass der sogenannte Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen23 von einzelnen Verfassungen ausdrücklich anerkannt wird (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Lan-
des Sachsen-Anhalt). Indes ist die Formulierung in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, dass "das Recht zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, ... gewährleistet" wird, weniger eine gegenüber der Rechtslage in den alten Bundesländern auffällige Neuerung, sondern zeigt eher die Unsicherheiten über das Verhältnis von Staat, Kirche und Gesellschaft in den Jahren unmittelbar nach der Wende. Charakteristisch ist die Stellung dieser Gewährleistung. Sie schließt sich an die Aussage an, dass Staat und Kirche getrennt seien. Der Verfassungsgeber hat wohl die Gefahr gesehen und zu vermeiden gesucht, dass die Trennung von Staat und Kirche als eine Abschottung der gegenseitigen Sphären mit der gleichzeitigen All- und Alleinzuständigkeit des Staates für die öffentlichen Angelegenheiten verstanden wird. Dass die Kirchen - wie jedermann- ein grundrechtlich verbrieftes Recht haben, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, ist aber im freiheitlichen Staat des Grundgesetzes, der Religions- und Meinungsfreiheit schützt, eine Selbstverständlichkeit.

III. Die Staatskirchenverträge in den neuen Bundesländern

Mit der Einführung des freiheitlichen Staatskirchenrechts durch das Grundgesetz und die Länderverfassungen waren eine Fülle von Einzelproblemen im Verhältnis zwischen Staat und Kirche zu regeln. Hinzu trat natürlich die Aufgabe der Feinabstimmung und Regelung des in den Grundlagen neu gestalteten Verhältnisses. Vor diesem Hintergrund hat das Institut des Staatskirchenvertrages eine neue Blütezeit erfahren.24 1994 wurden Bistumserrichtungsverträge mit der katholischen Kirche abgeschlossen. 1993-1996 wurden in jedem der neuen Bundesländer umfassende Staatskirchenverträge mit den evangelischen Landeskirchen vereinbart, etwas später dann in allen bis auf Brandenburg mit der katholischen Kirche. Bereits früh wurden in den meisten Ländern auch Verträge mit der jüdischen Gemeinschaft geschlossen. Bei Letzteren ging es vor allem um die Aufarbeitung historischer Schuld.25 Die gelungene vertragliche Regelung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Bundesländern zeigt die besondere Eignung dieses Instruments für die Lösung gemeinsamer Fragen. Dass der Staat Angelegenheiten gemeinsamen Interesses mit seinen Bürgern nicht im Wege einseitig obrigkeitlicher Setzung, sondern im Wege schiedlich friedlicher Einigung zu regeln versucht, ist im Übrigen in jüngerer Zeit nichts Ungewöhnliches.

Dennoch ist das Instrument der Staatskirchenverträge immer wieder kritisiert und rechtlich angegriffen worden26. Daher
besteht Anlass, danach zu fragen, welche Zwecke und Motive die Parteien mit den Verträgen verfolgen und ob die zu deren Verfolgung getroffenen Vereinbarungen mit der Rechtsordnung in Einklang stehen.

A. Die Funktionen der Staatskirchenverträge

Die einzelnen vertraglichen Gewährleistungen lassen sich - wie Hans Ulrich Anke in seiner umfassenden Arbeit über die Staatskirchenverträge in den neuen Bundesländern herausgearbeitet hat - insgesamt vier verschiedenen Funktionen zuordnen. Als erstes ist die Absicherung bzw. Perpetuierungsfunktion zu nennen.27 Die Staatskirchenverträge wiederholen die grundlegenden Regelungen des Staatskirchenrechts des Grundgesetzes und der Länderverfassungen und verleihen ihnen damit auch eine vertragliche Bindungswirkung. Einwände aus rechtlicher Sicht dagegen sind nicht ersichtlich.28

Dass eine solche vertragliche Bekräftigung aber durchaus praktische Bedeutung hat, zeigt der bereits erwähnte Fall des Sonntagsschutzes im Land Mecklenburg-Vorpommern.29 Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat nämlich ungeachtet der Frage, ob Art. 139 WRV eine subjektive Berechtigung der Kirchen enthält, die Klagebefugnis der Kirchen gegen die Sonntagsregelung in Mecklenburg-Vorpommern deshalb zu Recht bejaht, weil der evangelische und der katholische Staatskirchenvertrag ausdrückliche Garantien der kirchlichen Feiertage und des Sonntags enthielten. Zu Recht hat das Gericht hier darauf abgestellt, dass es geradezu den Sinn eines Vertrages ausmacht, dass der Versprechensempfänger das vertraglich zugesagte Verhalten auch im Sinne einer subjektiven Berechtigung vom Versprechenden verlangen kann.30 Für die Kirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war es ebenso wie für den Staat ein Anliegen, nach der unsicheren und durch willkürlich wechselnde Staatspraxis gekennzeichneten Lage der Kirche in der DDR eine verlässliche und auch durchsetzbare Grundlage ihres Verhältnisses zu schaffen. Die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht die Sinnhaftigkeit der Staatskirchenverträge in dieser Hinsicht. Bedauerlich ist insofern nur, dass es gegenüber dem offensichtlichen Rechtsbruch31 durch die Sonntagsregelungen in Mecklenburg-Vorpommern überhaupt nötig war, sich auf diesen Vertrag zu berufen.

Eine zweite Funktion der Verträge liegt darin, das Zusammenwirken von Staat und Kirche zu begründen und zu regeln. Man kann insofern von der Kooperationsfunktion sprechen.32 Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. In den Verträgen sind etwa das Zusammenwirken beim Religionsunterricht, bei den theologischen Fakultäten an staatlichen Uni-
versitäten unter Einschluss der kirchlichen Beteiligungsrechte bei der Berufung des Lehrpersonals, das Zusammenwirken beim Denkmalschutz etc. geregelt. Als Ergebnis staatlichen und kirchlichen Zusammenwirkens und gleichzeitig als Erleichterung zukünftiger Kooperation sind auch die Vorschriften zu verstehen, in denen die Vermögensbeziehungen zwischen Staat und Kirche neu geregelt werden. So enthalten die Verträge Regelungen für die staatlichen Baulasten an kirchlichen Gebäuden, die z. T. bis in die Details gehen. Zum Teil wird eine einvernehmliche Bereinigung der Baulastverhältnisse in Aussicht gestellt. Die Staatskirchenverträge Sachsen-Anhalts und Thüringens lösen darüber hinaus die Bauunterhaltungsverpflichtungen aus staatlichen Patronaten ab. Zur Vereinfachung der künftigen Beziehungen dient auch die vertragliche Pauschalierung der Staatsleistungen auf jährliche Zuschüsse an die Kirchen. Damit wird die seit 1919 unerfüllte und mangels der erforderlichen bundesgesetzlichen Grundlage auch derzeit nicht erfüllbare Verfassungsforderung nach Ablösung der Staatsleistungen (Art. 138 I WRV) praktisch entschärft. Das erleichtert die Zusammenarbeit insofern, als über die einzelnen Rechtstitel und den Umfang der einzelnen Leistungsverpflichtungen nicht mehr gestritten zu werden braucht.

Damit ist auch eine dritte Funktion der Kirchenverträge angesprochen, nämlich ihre Förderfunktion.33 Neben den Staatsleistungen räumen die Verträge den Kirchen weitere finanzielle, aber auch nichtfinanzielle Vorteile ein. Zu ersteren kann man die vertragliche Sicherung landesrechtlicher Gebührenbefreiungen ebenso zählen, wie die Genehmigung von Haus- und Straßensammlungen, die staatliche Vollstreckung kirchlicher Gebührenbescheide und die Zusage, dass den Kirchen für diakonische Einrichtungen oder dergleichen ein Anspruch auf Förderung eingeräumt wird, soweit sie allgemeine Aufgaben erfüllen. Zu den nicht unmittelbar materiellen Vorteilen zählen die Garantien der theologischen Fakultäten und Fächer an den staatlichen Hochschulen, die z. T. vorgesehene Rechtshilfe in Disziplinarverfahren der Kirchen durch die staatlichen Gerichte und so fort.

Die wesentlichen rechtlichen Probleme der Förderfunktion der Verträge34 sind: erstens, ob der Staat überhaupt Religionsgemeinschaften fördern darf und zweitens, ob er entsprechende Vereinbarungen nur mit den großen Kirchen bzw. der jüdischen Gemeinde abschließen darf, wenn er mit anderen Religionsgemeinschaften keine solchen Vereinbarungen trifft. Soweit nicht, wie im Fall der Staatsleistungen, ohnehin verfassungsrechtliche Sonderregeln bestehen, ist beides ein Problem der durch Grundgesetz und Länderverfassungen garantierten religiösen Gleichheit bzw. des allgemeinen Gleichheitssatzes. Nach Art. 3 Abs. 3 darf niemand wegen seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass generell jede Förderung der Religionsgemeinschaften unzulässig wäre. Denn es bedeutet ja auch, dass Religionsgemeinschaften nicht wegen der Religion gegenüber anderen gesellschaftlichen Vereinigungen benachteiligt werden dürfen. Der Staat darf daher die im Gemeinwohlinteresse liegenden säkularen Auswirkungen kirchlichen Handelns zum Anlass der Förderung nehmen. So ist es ihm erlaubt, die kirchlichen Friedhöfe zu unterstützen oder diakonische Einrichtungen der Kirche. Ebenso ist es möglich, die kirchliche Jugendarbeit zu fördern. Zu den säkularen Erwägungen, die zu einer Förderung führen können, gehört z. B. auch das Anliegen der Kulturpflege. Das rechtfertigt die Einrichtung von theologi-
schen Fakultäten an staatlichen Universitäten, wenn man sie denn für rechtfertigungsbedürftig hält.

Ein weiteres: In manchen Bereichen stellt der Staat selbst Hürden für die grundrechtlich geschützte Religionsausübung auf, etwa in den besonderen staatlichen Anstalten wie Gefängnissen, Militär, Polizei oder Grenzschutz, aber auch in der Schule, wo er die Schüler im Interesse des staatlichen Erziehungsauftrages unter seine Fittiche nimmt. Es ist auch im Grundsatz unbestritten, dass die Grundrechte nicht nur vor Eingriffen des Staates schützen, sondern dass er auch zur Förderung ihrer Ausübung berufen ist. Daher ist es berechtigt, dass der Staat in den entsprechenden Anstalten und in der Schule auch Vorkehrungen für die positive Religionsfreiheit der Anstaltsnutzer bzw. Insassen oder der Schüler trifft. Die verfassungsrechtlichen Garantien der Anstaltsseelsorge und des Religionsunterrichts sind insofern nicht Abweichungen oder Ausnahmen vom Gleichheitssatz oder von der Trennung von Staat und Kirche, sondern dienen der Grundrechtsvorsorge.

Was nun die Frage angeht, inwieweit Differenzierungen zwischen den Religionsgemeinschaften erlaubt sind: Auch insofern gilt, dass der Gleichheitssatz nur eine Bevorzugung oder Benachteiligung gerade wegen der Religion verbietet. Andere Differenzierungskriterien sind aber erlaubt. Hier kann also etwa wegen des Umfanges oder der Bedeutung der Religionsgemeinschaften durchaus die eine gegenüber der anderen anders behandelt werden. Natürlich kann auch differenziert werden nach der Bedeutung kirchlicher Denkmäler und so fort. Gerade im Bereich des Gleichheitssatzes verbieten sich pauschale Aussagen. Gerade der Gleichheitssatz, und hier auch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, ist wertungsfähig und bedürftig:35 Was eine Bevorzugung oder Benachteiligung ist, und ob diese gerade aus religiösen Gründen erfolgt, dies kann nicht einfach damit begründet werden, dass eine Leistung an eine Religionsgemeinschaft erfolgt.

Als vierte Funktion der Staatskirchenverträge ist die der (Selbst)verpflichtung der Kirchen gegenüber dem Staat zu nennen.36 Die Verträge enthalten Regelungen, in denen sich die Kirchen etwa dazu verpflichten, dass sie auf ihren Monopolfriedhöfen die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbener unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zulassen oder versprechen, die kirchlichen Kulturdenkmale im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erhalten und zu pflegen. Rechtlich problematisch waren die im Reichskonkordat erhaltenen Bestimmungen über den Treueid der Bischöfe gegenüber dem Staat (Art. 16 RK) und die z. B. im Preußenkonkordat (Art. 6 Abs. 1) und im preußischen evangelischen Kirchenvertrag (Art. 7) enthaltene politische Klausel, wonach der Staat die Möglichkeit eingeräumt bekommt, gegen die Berufung eines Bischofs bzw. die Besetzung anderer leitender kirchlicher Ämter politische Bedenken geltend zu machen. Diese Vorschriften sind mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in seiner besonderen Ausprägung der freien Ämterbesetzung (Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV), das den Staat auch als objektives Recht bindet, schwer zu vereinbaren. Daher stellt es einen erfreulichen Fortschritt dar, dass die neuen Bundesländer weitgehend auf den Treueid und auf die politische Klausel verzichten.37 Sofern eine politische Klau-
sel enthalten ist, wird jedenfalls in den Schlussprotokollen verdeutlicht, dass diese Möglichkeit dem Staat nur Gelegenheit zu einer unverbindlichen Erinnerung bietet.38 Sehr zurückhaltend sind die Staatskirchenverträge auch hinsichtlich der Regelung von Anstellungsvoraussetzungen für Geistliche. Immerhin wird hier im Schlussprotokoll zu Art. 3 Abs. 1 des evangelischen Kirchenvertrags Thüringens ein Gesichtspunkt verdeutlicht, weshalb es ein legitimes staatliches Interesse an der Festlegung solcher Voraussetzungen - etwa dem des Studiums an einer Hochschule - geben kann: Der Bestand der theologischen Fakultät an der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird hier nämlich davon abhängig gemacht, dass die Pfarrerausbildung ganz überwiegend in der Form eines theologischen Studiums an den staatlichen Hochschulen und den bestehenden kirchlichen Hochschulen stattfindet.

B. Besonderheiten der Staatskirchenverträge in den Neuen Bundesländern

Hinzuweisen ist noch auf einige interessante und innovative Neuerungen gegenüber den älteren Staatskirchenverträgen in den alten Bundesländern. Hierzu zählen Regelungen über das Meldewesen (z. B. Art. 23 EVKV LSA), über Diakonie und Bildungseinrichtungen (Art. 18) und die ausführlichen Regelungen zur Denkmalspflege (Art. 10). Eine wichtige Neuerung ist die im evangelischen Kirchenvertrag Mecklenburg-Vorpommern enthaltene Klarstellung der Mitwirkungsrechte der evangelischen Kirche bei der Bestellung von Hochschullehrern. Da die theologischen Fakultäten keine bloße Religionswissenschaft betreiben, sondern bekenntnisgebundene Theologie, bedarf es im weltanschaulich neutralen Staat der Mitwirkung der Kirchen. Der Staat kann nämlich nicht entscheiden, wer in der Lage ist, die Lehre der jeweiligen Konfession bekenntnistreu wiederzugeben. Daher enthalten die Konkordate und Kirchenverträge Bestimmungen dahingehend, dass der Staat niemanden zum Professor ernennt, gegen den kirchlicherseits in Bezug auf Lehre und Bekenntnis Bedenken bestehen.39 Für die römisch-katholischen theologischen Fakultäten ist dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Im evangelischen Bereich deuten die Formulierungen bisher hingegen darauf hin, dass die kirchliche Stellungnahme unverbindlich sei. Dies trifft allerdings wegen des Grundsatzes der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht zu. In Art. 4 II des evangelischen Kirchenvertrags Mecklenburg-Vorpommern ist dies nun erstmalig unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.40 Vorsichtiger sind hier die übrigen evangelischen Kirchenverträge (Art. 3 Abs. 2), die z. T. einen Vorbehalt zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit enthalten (Schlussprot. zu Art. 3 IV LSA). Allerdings wird auch hier zumindest durch die Protokolle zu den jeweiligen Kirchenverträgen verdeutlicht, dass abgesehen von diesem Vorbehalt der Staat sich an das ablehnende Votum einer Kirche gebunden sieht. Die gegenüber den älteren Verträgen verdeutlichten Mitwirkungsrechte der evangelischen Kirche sind z.T. als bedauerliche Rekatholisierung gerügt worden.41 Diese Kritik berücksichtigt allerdings die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kirche im Hochschulwesen nicht hinreichend.

Ob eine Rekatholisierung in der evangelischen Kirche im Sinne einer engeren Bindung der wissenschaftlichen Theologie an dogmatische Lehrentscheidungen eines verbindlichen Lehramtes stattfindet, ist eine innerkirchliche Frage, die man angesichts der großen Bandbreite innerhalb der evangelischen Theologie ohne weiteres verneinen kann. Es ist aber, wie gesagt, nicht Sache des Staates, darüber zu entscheiden, wie groß die zulässige Bandbreite theologischer Lehre ist.

Insgesamt runden die Staatskirchenverträge in den neuen Bundesländern das Bild eines freiheitlichen Staatskirchenrechts in erfreulicher Weise ab. In der Präambel des Güstrower Vertrages, des evangelischen Kirchenvertrages Mecklenburg-Vorpommern, wird das Verhältnis zwischen Staat und Kirche klarsichtig so beschrieben:42 Die Vertragschließenden sind "der Überzeugung, daß die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz und Kooperation gebietet". Sie schließen den Vertrag "in Würdigung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst im religiös neutralen Staat für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürger haben".

IV. Einzelprobleme im Staat-Kirche-Verhältnis

A. Religionsunterricht und LER


Die Spannung zwischen Distanz und Kooperation ist in der grundgesetzlichen Regelung des Religionsunterrichts besonders glücklich gelöst. Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 III S. 1 GG in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.43 Er ist nicht als vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, sondern als konfessionell gebundener Unterricht zu erteilen,44 d. h. als evangelischer oder katholischer Religionsunterricht. Er dient dazu, im weitgehend verstaatlichten Schulwesen eine über die bloß religionskundliche Information hinausgehende religiöse Unterweisung zu ermöglichen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Schüler zu einem eigenverantworteten und eigengestalteten Leben in der Gesellschaft befähigt werden sollen. Der Staat nimmt einen eigenen Erziehungsauftrag neben den Eltern wahr. Würde die religiöse Dimension hier ausgeklammert, bedeutete diese Abwertung als private Marginalie eine Stellungnahme des Staates gegen die Religion.45 Da der religiös neutrale Staat aber selbst religiöse Inhalte nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit oder Verbindlichkeit vermitteln und dazu nicht Stellung nehmen darf, liegt die inhaltliche Verantwortung für den Religionsunterricht bei den Religionsgemeinschaften (Art. 7 III S. 2 GG). Diesen wird dadurch auch die Möglichkeit eingeräumt, ihrem eigenen Verkündigungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Der Religionsunterricht dient damit sowohl der Religionsfreiheit der Schüler, als auch dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 I GG i.V.m. Art. 4 I, II GG) und dem religiösen Verkündigungsrecht der Religionsgemeinschaften, das ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt ist. Der "negativen" Religionsfreiheit der
Schüler und Eltern ist durch das Recht zur Abmeldung vom Religionsunterricht Rechnung getragen (Art. 7 Abs. 2 GG). Nicht konfessionsangehörige Schüler sind ohnehin nicht zu seinem Besuch verpflichtet. Die grundrechtliche Bedeutung des Religionsunterrichts ist unabhängig von der Religionsstatistik. Diese hat - mittelbar - Bedeutung für die erforderliche, durch Landesrecht festgelegte Mindestschülerzahl des Religionsunterrichts. Dass in den neuen Bundesländern die Zahl der Kirchenmitglieder erheblich geringer ist als in den alten, stellt seine Legitimation nicht in Frage. Dennoch sieht das Land Brandenburg keinen Religionsunterricht vor, sondern hat einen für alle Schüler verbindlichen Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde eingerichtet, dessen Inhalt allein vom Staat bestimmt wird. Damit liegt die schulische Unterrichtung der Schüler über religiöse Sachverhalte allein in staatlicher Hand. Dies ist mit dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates kaum zu vereinbaren46. Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden, ob dieser Unterricht, für den sich das Land Brandenburg auf Art. 141 GG (sog. "Bremer Klausel", wonach die Garantie des Religionsunterrichts in einem Land nicht gilt, in dem am 1.1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand) beruft, mit dem Grundgesetz in Einklang steht.47

Im Übrigen sind die Probleme des Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern sehr praktischer Natur. Sie liegen in der Gewinnung und Ausbildung geeigneter Lehrkräfte, in den Krisen des Selbstverständnisses des Faches und seiner Pädagogik und Pädagogen, in der mangelnden Gewohnheit auch der kirchlichen Kreise, dass in der Schule religiöse Inhalte vermittelt werden. Darüberhinaus ist allerdings auch die Bereitschaft der staatlichen Stellen zu seiner Einführung nach wie vor sehr unterschiedlich. Hier reicht die Spanne von der flächendeckenden Einführung in Thüringen bis zum Schlusslicht Sachsen-Anhalt, wo an etwa der Hälfte der Schulen RU erteilt wird, an den Berufsschulen gar nicht. Schließlich ist auch davon zu berichten, dass auf der Ebene der Schulen und ihrer Leitungen der RU zum Teil mehr oder weniger subtil torpediert wird. Hier sind Schulämter, Elternschaft und Kirchen selbst zu nachhaltigem Eintreten für den Religionsunterricht aufgerufen.

B. Das diakonische Engagement der Kirchen und das kirchliche Arbeitsrecht

Wie in den alten sind die Kirchen auch in den neuen Bundesländern in großem Maße auf dem diakonischen bzw. karitativen Sektor tätig. Die Einrichtungen von Caritas und Diakonie werden zum großen Teil nicht direkt von den Kirchen und ihren Gemeinden betrieben, sondern von rechtlich selbständigen Organisationen.48 Dies hat historische und auch praktische Gründe. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dessen ungeachtet geklärt, dass es sich bei der Tätigkeit von Diakonie und Caritas um die Ausübung von Religionsfreiheit handelt und dass sie am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen teilhaben.49 Dies führt dazu, dass die Kirche für sie eigene rechtliche Regeln schaffen kann. Für Mitarbeiter diakonischer
Einrichtungen dürfen etwa, wie auch sonst bei kirchlichen
Betrieben, über das normale staatliche Arbeitsrecht hinaus Anforderungen gestellt werden: Die Kirchen können bestimmen, dass nur Kirchenmitglieder beschäftigt werden sollen, oder dass die Mitarbeiter erhöhten Loyalitätsanforderungen auch bezüglich ihres außerdienstlichen Verhaltens unterliegen.50 Dies lässt sich in der Sache damit begründen, dass es zur Freiheit der kirchlichen Betätigung in diesem Bereich gehört und geradezu ihren Sinn ausmacht, dass der besondere kirchliche Charakter deutlich wird. Dies erfordert auch, dass die Mitarbeiter den kirchlichen Charakter glaubwürdig vertreten können. Die Rechtsprechung ist hier den Kirchen bisher recht weit entgegengekommen, indem sie Möglichkeit und Umfang solcher besonderen Obliegenheiten dem Selbstverständnis der Kirchen überlassen hat.51

Durch neueste europarechtliche Entwicklungen werden diese Besonderheiten teilweise in Frage gestellt.52 Ein weiteres Problem stellt sich aber gerade für die neuen Bundesländer. Die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechtes insbesondere im diakonischen Bereich setzen zwar nicht unmittelbar rechtlich voraus, dass der besondere kirchliche Charakter der jeweiligen Einrichtung auch tatsächlich erkennbar ist. Wenn allerdings kirchliche Diakonieeinrichtungen sich in ihrem Erscheinungsbild in keiner Weise mehr von vergleichbaren Einrichtungen anderer Träger unterscheiden, dann werden diese Besonderheiten ihre Legitimation verlieren und dann rechtspolitisch kaum mehr haltbar sein. Für die Kirchen und ihre diakonischen Werke bedeutet dies, dass sie, ganz ungeachtet der Frage nach dem eigenen Selbstverständnis, auf den kirchlichen Charakter ihrer Einrichtungen zu achten und hinzuwirken haben. Eine der Grundbedingungen dafür ist, dass grundsätzlich alle Beschäftigten in einer solchen Einrichtung der jeweiligen Konfession angehören. Nun haben die Kirchen bzw. diakonischen Werke in den neuen Bundesländern nach der Wende unter anderem auch auf vielfältiges Drängen des Staates und der Kommunen zahlreiche diakonische bzw. karitative Einrichtungen übernommen. Deren Personal ist weitgehend nicht kirchlich gebunden. Die Kirchen sehen sich damit vor einem gewissen Dilemma: Einerseits entspricht es ihrem Selbstverständnis und ihrer Gemeinwohlverantwortung, in solchen Fällen zu helfen, andererseits sehen sie die ihrem Selbstverständnis entsprechende besondere Ausrichtung dieser Einrichtungen gefährdet.53 Es gehört auch
zu ihrem eigenen Selbstverständnis, dass sie auf Anders- bzw.
Nichtgläubige auch keinen unziemlichen Druck in Richtung auf einen Kircheneintritt ausüben. Hier ist daher aus staatlicher Perspektive Großzügigkeit angezeigt. Es kann nicht sein, dass die besondere Hilfsbereitschaft der Kirchen im Anschluss an die Wende dann später in ein Argument gegen die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechtes umgemünzt wird.

V. Fazit

Von den verbliebenen Problemen abgesehen, von denen derzeit nur der Religionsunterricht in Brandenburg als besonders schwerwiegend genannt werden kann, zeigt sich, dass die staatskirchenrechtliche Situation in den neuen Bundesländern 10 Jahre nach der Deutschen Einheit die anfängliche Diskussion hinter sich gelassen hat und im ruhigen Fahrwasser der rechtsstaatlichen Normalität angekommen ist. Wenn die Kirchen, was auch beobachtet wird, bei den täglichen Verhandlungen mit Behörden oder Politikern auf immer weniger Verständnis stoßen, so scheint dies kein spezifisches Problem der neuen Bundesländer zu sein, sondern ein allgemeines, das mit mangelnder Information und mangelndem Verständnis bei vielen der politischen und administrativen Entscheidungsträger über die Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche zu erklären ist.

Wenn gleichwohl das Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern derzeit zu keinen größeren Problemen führt, zeigt das auch, dass jedenfalls ein häufig genannter Einwand gegen die bundesdeutsche Regelung nicht zutrifft. Das Staatskirchenrecht ist nicht abhängig von der volkskirchlichen Situation, sondern stellt auch dann eine sinnvolle Regelung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften dar, wenn sich die Religionsgemeinschaften in einer Minderheit befinden. Ungeachtet ihrer Minderheitensituation in den neuen Bundesländern sei freilich hier auch darauf hingewiesen, dass die Kirchen nach wie vor bei weitem die größten gesellschaftlichen Organisationen sind. Für die Kirchen, aber auch für die akademische Lehre, wird es in Zukunft darauf ankommen, die Bedeutung und den Wert des freiheitlichen Staatskirchenrechts des Grundgesetzes darzulegen und zu vermitteln. Die Diskussion und Kritik, die vielfältige Arbeit an den Details insbesondere bei den Staatskirchenverträgen, haben jedenfalls dazu Anlass gegeben, sich der Grundlagen dieses Rechts zu vergewissern und in Einzelfällen auch Konsequenzen aus dem dadurch gewonnenen besseren Verständnis zu ziehen. Die genannten Regelungen in den Staatskirchenverträgen mögen ein Beispiel dafür sein. Das ist ein nicht gering zu veranschlagender Gewinn aus der Wiedervereinigung.

Summary

The state-church relation was one of the major issues of discussion during the process of the German reunification. This discussion has calmed down after the German Basic Law with its well-established and proven rules about religious freedom and the legal status of religious communities was introduced in East Germany as well. Nevertheless the Constitutions of the East German federal states contain some interesting details. Moreover, many important questions are settled in concordates and other agreements between the federal states and the churches and other religious communities. They also comprise some interesting and innovative details. These differences from what was familiar in West Germany are being discussed in the paper. With the exception of the debate on religious education at state schools in the federal state of Brandenburg and some minor questions, the state church relation in East Germany is in legal terms largely unproblematic and in a well balanced state.

Fussnoten:

1) Grundlegend dazu Klaus Schlaich, Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip, 1972, insbes. 129 ff., 192 ff.

2) BVfG, Urt. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 (Zeugen Jehovas) = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 430.

3) Axel Noack, Die theologische Wahrnehmung des Problems Staat - Kirche in den evangelischen Kirchen seit 1945, in: Bald, Detlef/Martin, Karl: "Aufbruch nach der Wende", Baden-Baden 1997, 30-41, 40.

4) Mit deutlich kritischem Akzent, der in einem gewissen Gegensatz zur fachlichen Fundierung steht, s. etwa die Einleitung des o. (Anm. 3) zitierten Sammelbandes von Bald/Martin und den Aufsatz "Kirchensteuer im Wandel" des Mitherausgebers Bald, ebd., 84-93.

5) Über die im Folgenden enthaltenen Nachweise hinaus s. a. die Bibliographie von Gerhard Czermak, Staat und Weltanschauung, Bd. 2 (1993-1997), 1999, die allerdings - ebenso wie der erste Band (1993) - sehr einseitige Anmerkungen zu einzelnen Aufsätzen und Büchern enthält. Das Bewertungskriterium ist hier offensichtlich vor allem die Vereinbarkeit mit der eigenen, "systemkritischen" Position Czermaks.

6) Z. B. Gebhard Mehrle, Trennung vom Staat - Mitarbeit in staatlichen Institutionen. Militärseelsorge und Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, Berlin 1998; Stefan Korta, Der Katholische Kirchenvertrag Sachsen, Frankfurt am Main; Berlin; Bern; Bruxelles; New York; Oxford; Wien 2001.

7) Noch aus der Situation unmittelbar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Wolfgang Rüfner, Deutsche Einheit im Staatskirchenrecht, Essener Gespräche Bd. 26, hrsg. v. Heiner Marré und Johannes Stüting, Münster 1992, 61-84. Im Übrigen Joseph Listl, Das Staatskirchenrecht in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, Essener Gespräche Bd. 29, hrsg. v. Heiner Marré und Dieter Schümmelfeder, Münster 1995, 160-189; Reiner Tillmanns, Grundzüge des Staatskirchenrechts in den neuen Bundesländern, in: Peter Neumann/Reiner Tillmanns, Verfassungsrechtliche Probleme bei der Konstituierung der neuen Bundesländer, Berlin 1997, 161-267. Zu einzelnen Bundesländern s. Claudio Fuchs, Thüringer Staatskirchenrecht, Thüringer Verwaltungsblätter 1995, 145-150; Ludwig Renck, Probleme des Thüringer Staatskirchenrechts, Thüringer Verwaltungsblätter 1996, 73-76; ders., Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern - dargestellt am Beispiel Thüringens, Thüringer Verwaltungsblätter 1994, 182-184; Wolfgang Huber, Staat und Kirche in Brandenburg, 1997.

8) Vor allem Axel v. Campenhausen, Staatkirchenrecht in den neuen Bundesländern, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX, Heidelberg 1997, 305-352; zu einzelnen Bundesländern s. auch die Kommentierungen zu den Länderverfassungen, z. B. Klaus Müller, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 1993, Andreas Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Bad Honnef 1994; Handbuchbeiträge z. B. Christoph Degenhart in: ders./Claus Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, Stuttgart 1997.

9) Guido Burger, Staatskirchenrecht in Sachsen, Leipzig 1998.

10) Bald/Martin (Anm. 3); noch aus der unmittelbaren (Nach)Wendesituation Puza, Richard/Kustermann, Abraham Peter, Die Kirchen und die deutsche Einheit, 1991.

11) Tübingen 1999.

12) Anke, Hans-Ulrich: Die Neubestimmung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern durch Staatskirchenverträge. Zu den Möglichkeiten und Grenzen des staatskirchenvertraglichen Gestaltungsinstruments. Tübingen: Mohr Siebeck 2000. XIX, 451 S. gr.8 = Jus Ecclesiasticum, 62. Lw. DM 98,-. ISBN 3-16-147319-1.

13) Daneben sind in den neuen Bundesländern einige interessante praktische Fälle aufgetreten, die allerdings Details und Spezialfragen betreffen, so z. B. die Problematik der Kirchschullehen in Sachsen (Landgericht Leipzig, Landes- und Kommunalverwaltung [LKV] 2000, 365 mit Anmerkung von Achim Kurz, 339. Landgericht Bautzen, ebd., 366) und des vereinigten Küsterschulamtes in Sachsen-Anhalt (LG Halle, LKV 2001, 86 mit Anmerkung von Markus Kapischke, ebd. 62), Probleme der kirchlichen Stiftungen (Markus Kapischke, Kirchliche Stiftungen in der ehemaligen DDR, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht [ZevKR] Bd. 45 [2000], 473-504) und Fragen der kirchlichen Mitgliedschaft (Finanzgericht Thüringen, NJW 2000, S. 3088).

14) Joseph Listl (s. o. Anm. 7), 179.

15) Dazu ausführlich Claudio Fuchs (s. o. Anm. 11); s. a. Tillmanns (s. o. Anm. 7), 249 ff.; Joseph Listl (s. o. Anm. 7), 179 ff.

16) Art. 9 Abs. 1 M-VVerf; Art. 40 ThürVerf; Art. 109 IV SächsVerf; Art. 32 Abs. 5 Verf LSA; Art. 36-38 BrandbVerf. Die Unterschiede in der Regelungs- und Verweisungstechnik sind hier ohne Belang.

17) OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 4.2.2000 - 2 M 5/00.

18) Zu den Motivlagen in den neuen Bundesländern Steffen Heitmann, Die Entwicklung von Staat und Kirche aus der Sicht der "neuen Länder", ZevKR 39, 1994, 402 ff.

19) Klaus Müller (s. o. Anm. 8), Art. 19 Nr. 4; Andreas Reich (s. o. Anm. 8), Art. 32 Rdnr. 1.

20) So auch Claudio Fuchs (s. o. Anm. 11), 59 ff.; Guido Burger (s. o. Anm. 9), 65 f.

21) Dazu Claudio Fuchs (s. o. Anm. 11); s. a. Reiner Tillmanns (s. o. Anm. 7), 249 ff.; Joseph Listl (s. o. Anm. 7), 178 ff.

22) Dazu s. Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 24 ff.

23) Dazu m. Nachw. Klaus Schlaich, in: Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, 44.

24) Alexander Hollerbach, Vertragsstaatskirchenrecht als Instrument im Prozeß der Deutschen Wiedervereinigung, Kirche und Recht 1995, 1ff = 120, 1; Axel v. Campenhausen (s. o. Anm. 8), Rdnr. 41; ders., Vier neue Staatskirchenverträge in vier neuen Bundesländern, NVwZ 1995, 757-762; Joseph Listl (s. o. Anm. 7), 184 ff. Zur Entstehungsgeschichte der Verträge Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 39 ff.; s. a. Hartmut Johnsen, Die Evangelischen Staatskirchenverträge in den neuen Bundesländern - ihr Zustandekommen und ihre praktische Anwendung, ZevKR 43, 1998, 182 ff. Die vieldiskutierte Frage, ob die vor 1949 geschlossenen Verträge, insbesondere Reichs- und Preußenkonkordat, fortgelten (s. dazu Wolfgang Rüfner, Geltung des Reichskonkordats, des Preußenkonkordats und des Preußischen Kirchenvertrags im Beitrittsgebiet, FS Werner Thieme, Köln-Berlin-Bonn-München 1993, 343 ff. Axel v. Campenhausen (s. o. Anm. 8, Rdnr. 32 ff.), ist durch die neuen Verträge weitgehend praktisch obsolet.

25) Vgl. Alexander Hollerbach (s. o. Anm. 24), 4; s. a. Axel Vulpius, Der Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinde Sachsen-Anhalt, Kirche und Recht 1998, 221 ff. (= KuR 120, 25); ders., Verträge mit den Jüdischen Gemeinschaften in den neuen Bundesländern, NVwZ 1996, 759 ff.

26) S. z. B. Ludwig Renck, Bemerkungen zu den sog. Staatskirchenverträgen, Thüringer Verwaltungsblätter 1995, 31-37; ders., Der sogenannte Rang der Kirchenverträge, Die öffentliche Verwaltung 1997, 929-938; dagegen Axel v. Campenhausen (s. o. Anm. 24), 762. Weitere Nach- weise bei Gerhard Czermak (s. o. Anm. 5), 120 ff.

27) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 39 ff., 68 ff.

28) Streitig ist dagegen, ob staatskirchenvertragliche Vereinbarungen, die durch das staatliche Zustimmungsgesetz im Range einfacher Landesgesetze stehen, vor späteren widersprechenden Gesetzen schützen. Dazu s. etwa Ludwig Renck, Der sogenannte Rang der Kirchenverträge, Die öffentliche Verwaltung 1997, 929 ff.; ausführlich Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 109 ff. Für die Wiederholung höherrangiger verfassungsrechtlicher Regelungen spielt dies freilich im Ergebnis keine Rolle.

29) S. o. bei Anm. 17.

30) OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.12.1999 - 2 M 99/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 948, s. dazu auch Heinrich de Wall, Zum subjektiven Recht der Kirchen auf den Sonntagsschutz, NVwZ 2000, 857 ff.; ders., Subjektive Rechte aus Staatskirchenverträgen, ZevKR 45, 2000, 626 ff.

31) S. a. Jochen Rozek, Vorsprung durch Rechtsbruch?, NJW 1999, 2911 ff.

32) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 218 ff.

33) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 316 ff.

34) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 322 ff.

35) Dazu grundlegend M. Heckel, Gleichheit oder Privilegien?, 1993, insbes. 87 ff.; ders., in: Joseph Listl/Dietrich Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 1994, 20 f. (589 ff.), insbes. 635 ff.

36) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 353 ff.

37) S. a. Hollerbach (s. o. Anm. 24), 5; Harald v. Bose, Neue Entwicklungen im Staatskirchenrecht - Der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt, LKV 1998, 298 f.

38) Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 374 ff.

39) S. dazu Hermann Weber, Theologische Fakultäten und Professuren im weltanschaulich neutralen Staat, NVwZ 2000, 848 ff.

40) S. a. A. v. Campenhausen, (s. o. Anm. 24), 757 ff. (759 f.); Claudio Fuchs (s. o. Anm. 11), 194 ff.; Hans Ulrich Anke (s. o. Anm. 12), 256 ff.; Hermann Weber (s. o. Anm. 39), 856; Axel Vulpius, Zur Nihil obstat-Frage in den neuen evangelischen Kirchenverträgen, NVwZ 1996, 460 f.

41) Hermann Weber (s. o. Anm. 39), 857.

42) S. a. Axel v. Campenhausen (s. o. Anm. 8), Rdnr. 42; Alexander Hollerbach (s. o. Anm. 24), 4.

43) Zum Religionsunterricht aus der umfangreichen Literatur s. nur Christoph Link, in: Listl/Pirson [Hrsg.] HdbStKirchR Band 2, 2. Aufl. 1995, 439 ff.; Martin Heckel, Der Rechtsstatus des Religionsunterrichts, ZThK 96, 1999, 525-554 und ZThK 97, 2000, 128-146; Uta Hildebrandt, Das Grundrecht auf Religionsunterricht, 2000, insbes. 44-82.

44) BVerfGE 74, 244 (252 f.).

45) Heinrich de Wall, Zum Verfassungsstreit um den Religionsunterricht in Brandenburg, ZevKR 42, 1997, 353 ff. (365); zum Zusammenhang zwischen staatlicher Neutralität und konfessionellem Religionsunterricht s. Martin Heckel, ZThK 96, 1999, 546 ff.

46) Martin Heckel, Religionskunde im Lichte der Religionsfreiheit. Zur Verfassungsmäßigkeit des LER-Unterrichts in Brandenburg, ZevKR 44, 1999, 147-225 (198 ff.).

47) Aus der umfangreichen Lit. dazu nur Martin Heckel, (s. o. Anm. 46), 147-225; Heinrich de Wall, (s. o. Anm. 45), 353 ff.

48) Josef Schmitz Elsen, in: Listl/Pirson [Hrsg.], HdbStKirchR II2, 789 f.; Peter von Tiling, ebd., 809 ff.

49) BVerfGE 46, 73.

50) Ausführlich dazu Reinhard Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl. 2000, 6; Wolfgang Rüfner, in: Listl/Pirson [Hrsg.], HdbStKirchR II2 (s. o. Anm. 43), 901 ff.

51) BVerfGE 70, 138.

52) Durch den Amsterdamer Vertrag ist in den EG-Vertrag Art. 13 eingefügt worden, wonach die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse Diskriminierungen auch aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen darf. Diese Vorschrift kann zu tiefen Eingriffen in die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften führen. Dies hat die Diskussion um die Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gezeigt. Nach dem ursprünglichen Kommissionsentwurf war unsicher, inwieweit die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach religiösen Kriterien, etwa der Zugehörigkeit zu religiösen Vereinigungen, differenzieren dürfen. Um dies grundsätzlich zu ermöglichen, war zwar eine Ausnahmevorschrift vorgesehen (Art. 4 Abs. 2). Allerdings war u. a. unklar, inwieweit diese auch organisatorisch selbständige, kirchennahe Einrichtungen, wie etwa die diakonischen Werke bzw. die Caritas, erfassen sollte. Auf Intervention der Kirchen ist diese Ausnahmevorschrift nunmehr weiter gefasst worden - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, Abl. EG L 303 vom 2.12.2000, 16.

53) Zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen in solchen Fällen jetzt Peter Hanau/Gregor Thüsing, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsübergang kirchlicher Einrichtungen, Kirche und Recht 2000, 165 ff. = 350, 93 ff.; s. a. Reinhard Richardi (s. o. Anm. 50), 5 Rn. 10 ff.