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Ausgabe:

Oktober/2018

Spalte:

1010–1012

Kategorie:

Altes Testament

Autor/Hrsg.:

Berman, Joshua A.

Titel/Untertitel:

Inconsistency in the Torah. Ancient Literary Convention and the Limits of Source Criticism.

Verlag:

Oxford u. a.: Oxford University Press 2017. XI, 307 S. Geb. US$ 99,00. ISBN 978-0-19-065880-9.

Rezensent:

Eckart Otto

Eine Quellenscheidung, die mit einem Jahwisten oder Elohisten rechnet, gilt in der europäischen und speziell der deutschsprachigen Pentateuchforschung als ein Relikt des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jh.s und wurde durch eine Reihe alternativer synchroner oder diachroner Methoden ersetzt, während in englischsprachiger Forschung in Amerika, aber auch in Israel die Neuere Urkundenhypothese des 19. Jh.s als nunmehr Neueste Urkundenhypothese sich anhebt, Urständ zu feiern. In dieser Situation sind methodische Grundlagenstudien zu den Kriterien und kulturhistorischen Voraussetzungen der literarkritischen Pentateuchforschung in Ge­stalt der Quellenscheidung wie die von Joshua A. Berman, Senior Lecturer an der Bar-Ilan Universität, sehr willkommen. Er will den Nachweis führen, dass die Behauptungen von literarischen Diskrepanzen in Pentateuchtexten oftmals auf anachronistischer Intui-tion beruhen, die ihren Ursprung und kulturhistorischen Hinter grund in der gerade deutschsprachigen Geschichtswissenschaft des 19. Jh.s hat. Dieser Nachweis wird durch Beobachtungen zu entsprechenden Erscheinungen in Texten altorientalischer Literatur gestützt, die trotz derartiger Divergenzen dennoch als literarisch einheitlich gelten müssen. Schon einführend weist der Vf. darauf hin, dass Kriterien wie Wechsel der Gottesnamen in der Tafel IV des ugaritschen Baa’lu-Mythos oder des Numeruswechsels im Sefire-Vertrag dort jeweils kein Anlass zu einer literarkritischen Operation sind.
In einem ersten Teil des Buches wendet sich der Vf. vermeintlichen Diskrepanzen und widersprüchlichen Dubletten in Erzählungen des Pentateuch in Gestalt des Nebeneinanders von Exoduserzählung und -lied in Ex 14–15 zu, die er mit den widersprüch-lichen Erzählungen Ramses II. von der Schlacht bei Kadesch vergleicht, die sich in einen literarischen Kontext gehörend ge-genseitig nicht ausschließen, sondern sich im Nebeneinander von Erzählung und Lied ergänzen sollen, wenn der eine Text die Hilfe der Gottheit, der andere aber die Leistung des Pharaos herausstreicht. Diesen antiken Erzählungen sei es nicht um eine Ge­schichtsschreibung im neuzeitlichen Sinne gegangen, die zwischen Fakt und Fiktion unterscheidet, sondern um eine »exhorta-tion« an die Adressaten. Man wird dem Vf. zustimmen, dass auf die Dubletten im Pentateuch als Argument für eine Quellenscheidung ein kritisches Licht fällt, doch der Vf. geht noch einen Schritt weiter und will die ägyptischen Kadesch-Erzählungen als literarische Vorlage für Ex 14–15 erweisen, wobei hier wie dort Erzählung und Lied nebeneinanderstehen. Da sich mit den Kadesch-Erzählungen pa-rallele Motive durchgängig in Ex 14–15 zeigen, die nicht literarkritisch voneinander getrennt werden dürfen, sei von einer literarischen Einheitlichkeit von Ex 14–15 auszugehen und die Exodus-erzählung in das 11. Jh. v. Chr. zu datieren, wobei Art und Wege der Re­zeption offen bleiben. Es ist zu verzeichnen, dass im Gegensatz dazu der Vf. für Ex 2,1–10 eine literarische Abhängigkeit von der neuassyrischen Sargon-Legende ablehnt, und das wohl aus dem Grund, weil sie nicht zu der für Ex 14–15 vertretenen Frühdatierung in das 2. Jt. passen würde. Gleichermaßen werden die »Vorgeschichten« hethitischer Vasallenverträge in CTH 46 und 47 in Ge­stalt der fortgeschriebenen Erzählungen, wie sich der ugaritische König Niqmadu II. dem hethitischen Herrscher Šuppiluliuma I. unterworfen habe, herangezogen, um zu erklären, wie es möglich sei, dass die Adressaten der Tora die Widersprüche durch die Fortschreibung von Erzählungen in Exodus und Numeri in Deuteronomium 1–3 trotz der inhaltlichen Differenzen als Einheit in einer Tora verstehen konnten. So wie der hethitische König seine eigene Geschichtserzählung jeweils für denselben Adressatenkreis aktualisiert habe, sei den Adressaten des Deuteronomiums die Fortschreibung als eine Aktualisierung von Erzählungen in Exodus und Numeri angesichts der Bundeserneuerung in Moab verständlich gewesen. Doch erneut wird die Methodendiskussion in einer katabasis eis allos genos in ein Argument einer Datierungshypothese zur Frühdatierung des Deuteronomiums überführt (cf. auch J. A. Berman, CTH 133 and the Hittite Provenance of Deuteronomy 13, JBL 130, 2011, 25–44). Die Beobachtungen zur Methodologie der Literarkritik und ihren Grenzen bleiben bedeutsam und zukünftig zu bedenken, auch wenn nicht jeder den implizierten und expliziten Datierungsvorschlägen folgen wird.
Grundlegender und wichtiger in dieser Studie sind die Überlegungen des Vf.s zur Methodik der Interpretation der Rechtstexte im Pentateuch, die den bei Weitem größeren Teil des Buches ausmachen. Der Vf. macht geltend, dass wie die Quellenscheidung in den pentateuchischen Erzählungen von Vorgaben der insbesondere deutschsprachigen Geschichtswissenschaft geprägt sei, die Interpretation von Gesetzen im Pentateuch von Vorgaben des kontinentaleuropäischen Gesetzesverständnisses des 19. Jh.s beeinflusst wird, das Gesetze im Gegensatz zum angelsächsischen common law als statuarisch-autoritativ verstand. Dieses Gesetzesverständnis lasse Widersprüche und Spannungen in Gesetzen konstruieren, die zu literarkritischen Operationen Anlass geben sollen.
Dem Vf. ist Recht zu geben, dass das angelsächsische common law die bei Weitem bessere Analogie zum keilschriftlichen und biblischen Rechtsverständnis liefern kann als das kontinentaleuropäische Gesetzesverständnis. Doch schüttet der Vf. das Kind mit dem Bade aus, wenn er paradigmatisch Ex 21,12–14 als literarische Einheit konzipiert versteht, ist doch das Hauptargument, um Ex 21,13–14 als Zusatz zu Ex 21,12 zu verstehen, nicht ein unpassender Gesetzesbegriff des 19. Jh.s, sondern die Verknüpfung zweier Rechtssatzgattungen, die sich mit der Entwicklung des Rechts von der Erfolgs- zur Verschuldenshaftung verbindet, was mit dem Vf. nicht durch das Argument zu unterlaufen ist, das Keilschriftrecht habe schon lange vor dem biblischen Recht die Verschuldenshaftung gekannt. Hier wird vielmehr erkennbar, dass das biblische Recht nicht lückenlos im keilschriftlichen Recht aufgeht, es in seiner Geschichte zwar auch Impulse des Keilschriftrechts aufgenommen hat, seine Entwicklung aber vor allem durch die Kontexte in der Gesellschaft Judas und Israels geprägt ist. Hier wäre ein Blick in die griechische Rechtsgeschichte hilfreich gewesen, die zeigt, dass die Entwicklung von der Erfolgs- zur Verschuldenshaftung noch später als im biblischen Recht unter ostmediterranem Einfluss im 7. Jh. v. Chr. nachvollzogen wurde.
Zuzustimmen ist aber dem Vf., dass das neuzeitliche kontinentaleuropäische Gesetzesverständnis dazu verleitet hat, in inner-biblischen Rechtsrezeptionen die Intention am Werk zu sehen, Gesetze nicht nur zu aktualisieren und jeweils neuen historisch-gesellschaftlichen Kontexten anzupassen, sondern mit der Fortschreibung zu abrogieren und außer Kraft zu setzen. Dem widerspricht, dass außerhalb des Pentateuchs in prophetischen Texten Rezeptionen von ursprünglichen Gesetzen und ihren Fortschreibungen gleichberechtigt nebeneinanderstehen und sie auch innerhalb des Pentateuchs miteinander vereint sind, ohne dass von einer Abrogation eines fortgeschriebenen Gesetze etwas erkennbar wird. So tun sich auch diejenigen, die von einer Außerkraftsetzung bib-lischen Rechts durch seine Fortschreibungen ausgehen, schwer damit, zu erklären, wieso dennoch die abrogierten neben den abrogierenden Gesetzen als eine Tora im Pentateuch stehen. Der Vf. weist zu Recht die Thesen zurück, der Pentateuch sei ein mit persischer Hilfe zustande gekommenes, »hybrides Kompromissdokument« oder schlicht eine »Anthologie« unterschiedlicher Gesetze. Vielmehr ist die Redaktion des Pentateuchs methodisch eine Fortsetzung der Fortschreibungsprozesse, die auch den Gesetzeskor-pora zugrunde liegen.
Es ist das Verdienst der Studie des Vf.s, den Methodenbruch in der Exegese von Rechtstexten und Erzählungen im Pentateuch zu heilen, wenn er die Literaturgeschichte der Erzählungen des Pentateuchs in eine Fluchtlinie mit der der Gesetzeskorpora bringen kann. So kann er erklären, warum ältere Vorlagen der Fortschreibungen nicht eliminiert, sondern bewahrt wurden. Das gilt auch dann, wenn der Vf. gegen die Quellenscheidung von Erzählungen des Pentateuchs zu Recht ins Feld führt, dass die fortgeschriebenen Texte in den Fortschreibungen nicht unverändert und schon gar nicht vollständig erhalten blieben, so dass sie literarkritisch als literarisch einheitliche Quellen wiederherzustellen und zu rekonstruieren wären. Die Studie des Vf.s ist nicht nur ein Abgesang auf die Neuere Urkundenhypothese des 19. und 20. Jh.s, sondern gerade auch der Neuesten Urkundenhypothese des 21. Jh.s, die mit der These, dass der vorliegende Text des Pentateuchs aufgrund seiner Divergenzen unverständlich sei und nur literarkritische Rekonstruktion jeweils verständliche Texte in Gestalt der einzelnen Quellen erzeuge, und mit dem Verzicht auf Redaktoren als theologisch relevante Größe noch in die Zeit vor Julius Wellhausen zurückführt. Der Vf. zeigt die methodischen Defizite der Quellenscheidung paradigmatisch an der Sintfluterzählung in Gen 6–9 auf, wobei die Quellenscheidungen sowohl die literarisch kunstvolle Strukturierung des vorliegenden Textes der Erzählung übergehen, wie auch die Rezeption der Gen 6–9 zugrundeliegenden keilschriftlichen Fluttradition der Tafel XI. des Gilgameschepos.
Die Studie des Vf.s erhält wertvolle Einsichten in die Grenzen klassischer Literarkritik, wie sie seit dem 19. Jh. die Methodik der Pentateuchexegese beherrscht hat. Das Plädoyer für eine Kontrolle der Methoden biblischer Exegese an den Textzeugnissen des Alten Orients einschließlich des Keilschriftrechts ist zu begrüßen. Es ist zu hoffen, dass die Einsichten in die methodischen Schwachstellen der Quellenscheidungen in der Pentateuchforschung Gehör finden werden. Nicht jeder wird der impliziten und gelegentlich expliziten Tendenz des Vf.s zur Frühdatierung zentraler Texte des Pentateuchs wie des Deuteronomiums zustimmen. Doch das sollte einer intensiven Diskussion der Anregungen des Buches zur Methodik in der Pentateuchforschung nicht im Wege stehen.