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Ausgabe:

Januar/1999

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Ruppel, Erich

Titel/Untertitel:

Kirchenvertragsrecht. Eine Erläuterung des Staatskirchenrechts der neueren Kirchenverträge. Hrsg. und bearb. von J. Kaulitz u. A. Schilberg.

Verlag:

Hannover: Landeskirchliches Archiv 1996. XXIII, 581 S. 8 = Veröffentlichungen aus dem Landeskirchlichen Archiv Hannover, 2.

Rezensent:

Gerhard Robbers

Erich Ruppel gehört zu den großen Gestaltern des Staatskirchenrechts der Nachkriegszeit. Wissenschaftlich verwurzelt, historisch gebildet und praktisch wirkend hat R. vor allem das Staatskirchenvertragsrecht auf evangelischer Seite maßgeblich beeinflußt. Besonders der Loccumer Kirchenvertrag von 1955 hat Vorbildfunktion für andere Staatskirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland besessen. R. hat hieran maßgeblichen Anteil gehabt und auch weitere Staatskirchenverträge mitgestaltet. Diese Entwicklung hält bis in die neueste Zeit mit den Verträgen zwischen den Kirchen und den neuen Bundesländern an. Bei aller gewandelten Problematik haben diese Verträge doch auf dem aufgebaut, was R. wesentlich mitformuliert hat. Diese Entwicklungen haben auch Fernwirkungen gezeitigt: Das neuere spanische Staatskirchenvertragsrecht hat Anregungen aus diesem Bereich mit aufgenommen.

R. hat sein Wissen, seine Erfahrung und seine Überzeugungen in einem tiefgehenden Manuskript niedergelegt, das er vor seinem Tode am 7. Juli 1975 nicht mehr hat vollenden können. Jürgen Kaulitz und Arno Schilberg ist es zu verdanken, daß das Manuskript in einigem Umfang überarbeitet nunmehr der Forschung zugänglich gemacht ist. Diese im Wesentlichen technische Überarbeitung geht behutsam vor, sie respektiert den Autor und bietet dem Leser manche wertvolle Hilfestellung.

Der Band enthält einen auch heute noch gültigen Abriß der historischen Grundlagen des Staatskirchenvertragsrechts mit einer detailreichen, erhellenden und weiterführenden Darstellung der einzelstaatlichen Entwicklungen im Deutschland des 19. Jh.s. Für die Zeit nach 1945 leitet R. zum Loccumer Vertrag. Hier wird in Übereinstimmung mit der allgemeinen Einschätzung der Öffentlichkeitsanspruch der Kirchen hervorgehoben, der in diesem Vertrag rechtlich anerkannt wird. Sorgfältig wird die Bedeutung des Öffentlichen hier als nicht staatlich, gleichwohl öffentlich herausgearbeitet.

Besonders die rechtshistorische Forschung wird aus diesem Band großen Gewinn erzielen können. Manche ältere Rechtsschicht begegnet, wie etwa die Auffassung, daß nur mit Kirchen, die öffentlich-rechtlich konstituiert sind, koordinationsrechtliche Verträge sinnvoll und möglich seien. Wohl wird oft der öffentlich-rechtliche Status einem Vertragsschluß vorausgehen; notwendig ist das nicht. Es kann nicht anders sein, daß ein Werk, dessen Entstehung in seinen Anfängen fast ein halbes Jahrhundert zurückliegt, manche heute zweifelhafte Rechtsauffassung beinhaltet. Gleichwohl bleibt das Buch auch für die zeitgenössische Diskussion anregend und weiterführend. Manche Einsichten, wie eben die zum Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, haben bleibenden Bestand und dürfen nicht aufgegeben werden. Insofern findet sich Mahnung auch an die Kirchen selbst.