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Ausgabe:

Dezember/1999

Spalte:

1231 f

Kategorie:

Altes Testament

Titel/Untertitel:

Rabbinische Texte. I. Reihe: Die Tosefta. Übersetzung und Erklärung. Bd. I Teil: Seder Zeraim. Teil 3: Kilajim-Maaser rischon. Übers. u. erkl. von G. Mayer u. G. Lisowsky.

Verlag:

Stuttgart-Berlin-Köln: Kohlhammer 1998. VII, 187 S. gr.8. Lw. DM 368,-. ISBN 3-17-015407-9.

Rezensent:

Friedrich Avemarie

Hat es ein Theologe ohnehin meist nicht ganz leicht, sich in rabbinischen Texten ohne die Hilfe einer neusprachlichen Übersetzung zurechtzufinden, so machen bei einigen Werken der talmudischen Literatur eine hochspezialisierte Terminologie und komplizierte halachische Logik ein solches Unterfangen nahezu unmöglich. Um so dankenswerter ist es, daß zwei Tosefta-Traktate, die mit einer Fülle von Fachbegriffen aus Botanik, Zoologie und Landwirtschaft an der Spitze des Schwierigen stehen, jetzt in einer kommentierten deutschen Übersetzung zugänglich sind:

Kilajim, wörtlich "Zweierlei", befaßt sich mit verbotenen Mischungen, einem Regelkomplex, der nach Lev 19,19 und Dtn 22,9-11 den Anbau von Nutzpflanzen, die Viehwirtschaft und die Bekleidung betrifft. Ziel der halachischen Diskussion ist zum einen die detaillierte Bestimmung der Pflanzenarten, die nicht nebeneinander angebaut, der Tierarten, die nicht miteinander gekreuzt oder nebeneinander angeschirrt, und der Textilfasern, die nicht im selben Kleidungsstück verarbeitet werden dürfen; zum anderen die Festlegung der Grenzen, die erlaubtes von verbotenem Nebeneinander unterscheiden, also etwa, welche Mindestabstände bei unterschiedlicher Bepflanzung benachbarter Parzellen einzuhalten sind oder wodurch ein Tuch zu einem Kleidungsstück wird. Eingestreut sind immer wieder Beispiele aus der Praxis, denen sich entnehmen läßt, daß die Vorschriften "nicht programmatisch gemeint, sondern fest in der Wirklichkeit des ... bäuerlichen Alltags verankert" waren (3).

Maaser rischon, "erster Zehnt", behandelt Fragen, die die Praxis des in Num 18,20-32 gebotenen Verzehntens menschlicher Ernährung dienender Pflanzenprodukte aufwirft. Das Hauptproblem ist, von welchem Zeitpunkt an der Ernteertrag verzehntet werden muß, ehe wieder von ihm gegessen werden darf, ab wann also das während der Ernte und des Einbringens noch gestattete "gelegentliche" Essen von der Frucht verboten ist. Grundsätzlich ist dieser Punkt erreicht, sobald Ernte und Einbringung abgeschlossen sind. So ist der Traktat zu weiten Teilen damit befaßt, anhand von Fallkonstruktionen zu klären, welche Verrichtungen - wie der Verkauf des Produkts oder seine Einlagerung in einem Haus - es im einzelnen sind, die den Abschluß von Ernte und Einbringung konstitutieren.

Die Übersetzung folgt, wie in dieser Reihe üblich, Hs. Erfurt. Abweichungen nach anderen Textzeugen und Emendationen werden in den Fußnoten begründet (Ausnahmen: "und Bet- Ima" in Kil II 16; unübersetztes "ella" in Kil III 1; "45" in Kil III 11; Vertauschung der beiden Prädikatsgruppen im letzten Satz von Kil III 16; "R. Jehuda sagt:" in Kil V 5). Daß der deutsche Text bisweilen schwerfällig wirkt, ist durch den komplizierten Inhalt bedingt; manchmal würde eine freiere Übersetzung die Lektüre gewiß erleichtern. Verständnisschwierigkeiten kommen aber nicht auf, da der Argumentationsgang in den Fußnoten stets sorgfältig erläutert wird. Überdies werden hier weiterführende Informationen geboten, stellenweise in geradezu enzyklopädischer Breite. Hinzu kommen diverse Register und ein Literaturverzeichnis im Anhang, so daß dieser Band insgesamt ein äußerst zweckmäßiges Studieninstrument darstellt.

Corrigenda: S. 24, Z. 6: statt "der Wipfel" (d. h. die Spitze des Baums) lies wohl besser "das [untere] Gezweig". - S. 41, Z. 3: streiche "nicht". - S. 42, Z. 5: statt "eine Baumart" lies "ein Baum". - S. 46, Z. 14: statt "vier oder vier und mehr" lies "drei oder zwischen drei und vier". - S. 49, Z. 4: statt "nur acht" lies "keine acht". - S. 83, Z. 3 und 4: statt "gehört" lies "gehören". - S. 85, Z. 1: vor "gebündelt" ergänze "auf dem Feld". - S. 126, Z. 7: hinter "Tag," ergänze "[oder:] eine Woche,". - Eckige Klammern sind zu setzen bzw. zu streichen: S. 29, Z. 4, 8 und 9 f.: "[Befindet sich]", Z. 10: "[eine Reihe]"; S. 34, Z. 3: "drei [Seiten]"; S. 36, Z. 2: "[oder]"; S. 39, Z. 8: "ihn nach ihm, [so"; S. 46, Z. 11 f.: "[Handbreiten dick]"; S. 82, Z. 1: "[Jahr]", Z. 2: "[Jahres]"; S. 100, Z. 8: "für die Früchte des"; S. 121, Z. 8: "[oder] zur".