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Ausgabe:

Juli/August/1998

Spalte:

657–669

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Eilert Herms

Titel/Untertitel:

Der Dialog zwischen Päpstlichem Einheitsrat und LWB 1965-1998
Ausgangsperspektiven, Verlauf, Ergebnis* (Teil 1)

Noch während des Zweiten Vatikanischen Konzils1 entsandten das Exekutivkomitee des LWB im Juni 1965 und das päpstliche Sekretariat für die Einheit der Christen im Juli desselben Jahres jeweils eine Delegation in eine gemeinsame Arbeitsgruppe, die ermitteln sollte, "ob und in welcher Weise die bereits bestehenden Kontakte zwischen dem Lutherischen Weltbund und der römisch-katholischen Kirche fortgesetzt und intensiviert werden können". Der Bericht über die beiden Treffen der Arbeitsgruppe (August 1965, April 1966) vom Juni 1966 hält als beidseitige Überzeugung fest:

Im gegenwärtigen ökumenischen Aufbruch seien aufgrund der geschichtlichen Verbundenheit beider Seiten "besondere und offizielle Kontakte zwischen der römisch-katholischen und den lutherischen Kirchen nötig". Zu deren Anbahnung und Intensivierung werden empfohlen: regelmäßige Stabskonsultationen, Beobachteraustausch und ein Dialog über die "traditionellen theologischen Kontroversfragen", die beide Seiten immer noch beschäftigen - dies freilich aus der veränderten Perspektive "des heutigen Weltbildes", der Ergebnisse der modernen Natur- und Geschichtswissenschaft sowie der neueren Entwicklung in den Bibelwissenschaften.

Dieser Dialog solle geführt werden von "verantwortlichen Vertretern der Kirchen in entsprechenden Stellungen", vertraulich, mit dem Ziel, die "tiefreichenden Unterschiede" nicht zu verwischen, sondern aufzudecken, sie besser als bisher zu verstehen und von da aus in gegenseitigem Respekt gemeinsam nach "neuen Einsichten in die christliche Wahrheit" zu streben als "Ansatz für neue Entwicklungen" - was nur in gegenseitiger geistlicher Aufgeschlossenheit und Annäherungsbereitschaft gelingen könne. Sieben Gesprächsthemen werden genannt: Wort Gottes, Gegenwart Christi in der Kirche, Christologie, Pneumatologie, Rechtfertigung und Heiligung, Erneuerung und Reformation, Missionsfragen und Pastoralprobleme.2

Die diesen Empfehlungen entsprechende "offiziell autorisierte" bilaterale Studienkommission nahm ihre Arbeit im November 1967 auf. Sie arbeitet - in wechselnder Zusammensetzung3 - bis heute und hat im Laufe der Zeit folgende Ergebnisdokumente vorgelegt: Das Evangelium und die Kirche (1972)4, Das Herrenmahl (1978)5, Wege zur Gemeinschaft (1980)6, Alle
unter einem Christus. Stellungnahme der Gemeinsamen Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis (1980)7, Das geistliche Amt in der Kirche (1981)8, Martin Luther - Zeuge Jesu Christi. Wort der Gemeinsamen römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Kommission anläßlich des 500. Geburtstages von Martin Luther (1983)9, Einheit vor uns. Modelle, Formen und Phasen katholisch/lutherischer Kirchengemeinschaft (1984)10, Kirche und Rechtfertigung. Das Verständnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre (1994)11. Gegenwärtig arbeitet die Kommission an einer Studie zum Thema "Sakramente".12

Die ebenfalls im Zusammenwirken der einschlägigen vatikanischen Behörde - jetzt: Päpstlicher Rat für die Einheit der Christen13 - mit Personen und Institutionen des LWB erstellte "Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre"14 von 1997 stammt nicht aus dem Arbeitszusammenhang der Gemeinsamen Studienkommission15, nimmt aber auf sie und ihre Ergebnisse summierend Bezug. Die Zumutung ihrer Rezeption durch die Mitgliedskirchen des LWB zielt ausdrücklich darauf, den Kirchen Gelegenheit zu geben, sich "in Kürze" über den Gesamtertrag des Dialogs zwischen Vatikan und LWB zu informieren und "verbindlich dazu zu äußern".16 Sie zielt also auf die offizielle Rezeption der Dialogergebnisse durch die evangelisch-lutherischen Kirchen.

Die genannten Arbeiten der Gemeinsamen Studienkommission stehen erklärtermaßen im Kontext vieler anderer "offizieller" Dialoge beider Seiten mit anderen Partnern auf Welt- und Ortsebene. Sie sollen hier aber für sich betrachtet werden, weil sie ein Komplex mit institutioneller und sachlicher Eigenständigkeit sind.

Die genannten Texte kann man nicht wie eine Reihe theologischer Aufsätze oder Monographien betrachten. Vielmehr sind sie kraft Entstehungszusammenhangs und Absicht eher kirchengeschichtliche Dokumente, Lebensäußerungen der beteiligten kirchlichen Instanzen und Organisationen. Sie sind der Niederschlag ihres Versuchs, durch die Institutionalisierung von Lehrgesprächen, Fixierung ihrer Ergebnisse und deren kirchenordnungsmäßig verbindliche kirchliche Rezeption dem

Ziel der (rechts-17)verbindlichen Erklärung und Praktizierung von Kirchengemeinschaft näherzukommen.18

Ausgangspunkt eines solchen Unternehmens ist das Gegenüber zweier Seiten. Es läge in der Natur der Sache, daß beide jeweils mit einer eigenen Zielperspektive antreten, die ihrem eigenen ekklesiologischen Selbstverständnis entspricht und möglicherweise von der der anderen Seite verschieden ist. Dann müßte der Dialog - sein Ausgangspunkt, sein Verlauf und sein Ergebnis - einer doppelten Betrachtung unterworfen werden, einer Betrachtung im Horizont der einen und der anderen Seite. So soll im folgenden verfahren werden. Ich frage nach Ansatz und Verlauf des Versuchs, jeweils im Horizont des Selbst- und Zielverständnisses der päpstlichen und dann der lutherischen Seite. Abschließend versuche ich, die durch das Gesamtergebnis des Dialogs erreichte Lage zu beurteilen.



I. Der Ansatz des Dialogs in der Zielperspektive beider Seiten



1. Die römisch-katholische Seite begann den Dialogversuch ein halbes Jahr, nachdem sie ihr kirchliches Selbstverständnis19, dessen ökumenische Implikationen20 und die offenbarungstheologischen Fundamente von beidem21 zu einem expliziten konziliaren Konsens gebracht hatte. Verständnis und Perspektive der ökumenischen Bewegung der römisch-katholischen Kirche sind hier offengelegt. In späteren Ausführungsbestimmungen22 werden sie nur wiederholt und im Detail ausgefüllt.

1.1. Dieser Leithorizont des römisch-katholischen "Ökumenismus"23 ist genau zu vergegenwärtigen. Vier Punkte sind für ihn wesentlich:

Erstens: Das Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche als der von Christus selbst gewollten und gesetzten Universalkirche. - UR 2 rekapituliert in einem dichten Text das Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche: Die Joh 17, 21 von Christus selbst erbetene Einheit der Glaubenden mit ihm und dem Vater ist keine andere Einheit als die Einheit der auf der Lehr-, Heiligungs- und Leitungstätigkeit der Apostel unter Petrus gegründeten Kirche.24 Deren Eckstein und Haupt bleibt insofern ewig Christus, der inkarnierte Sohn selbst, als er selbst die aus dem Dienst der Apostel unter Petrus lebende und geleitete Einheit seines Volkes gewollt, eingerichtet und durch die Gabe seines Pfingstgeistes berufen25 und um die Inhaber des Amtes versammelt hat. Die römisch-katholische Kirche versteht sich als diejenige, in der die im Christusgeschehen selbst ursprünglich intendierte und gesetzte Einheit dieser Gemeinschaft "voll verwirklicht" ist26; und zwar als die exklusiv-allumfassende ("unica"27) Einheit eines "sichtbaren Gefüges"28, dessen Leben drei wesentliche Aspekte aufweist: Bekenntnis des einen Glaubens, gemeinsamer Kultus und einträchtiges Zusammenleben in und vor der Welt.29 Alle außerhalb dieser Einheit anzutreffenden und wirksamen Elemente des christlichen Lebens gehören "iure" in ihren Zusammenhang, existieren nur unrechtmäßig außerhalb seiner und tendieren deshalb auch von sich aus wieder in ihn hinein.30

Zweitens: Die drei Aspekte des Lebens in der Einheit entsprechen den drei Funktionen des apostolischen Amtes. - Die genannten Dimensionen dieser Einheit - gemeinsames Bekenntnis des einen Glaubens, gemeinsamer Kultus und einträchtiges Zusammenleben - stehen nicht additiv nebeneinander, sondern bilden eine innere Einheit. Denn die von Christus gewollte und durch seine Anordnung und Geistgabe von Anfang an gesetzte Einheit ist eine solche, die durch die drei Aufgaben ("munera") der Apostelnachfolger unter dem Haupt des Petrusnachfolgers wächst und zur Vollendung kommt:31 durch ihre Lehr-, Heiligungs- und Regierungstätigkeit. - Die drei Aspekte des Gesamtlebens der römisch-katholischen Kirche sind also nur drei Aspekte ein und desselben Sachverhalts: der Anerkennung der Gegenwart aller Heilsgüter in der sie gegenwärtigsetzenden Tätigkeit des Apostelkollegiums.32 Erster Aspekt: Bekenntnis des einen Glaubens so, wie ihn die Apostelnachfolger unter dem Petrusnachfolger zu verstehen geben: auslegen und vorlegen.33 Zweiter Aspekt: Ergreifung der durch die Apostelnachfolger bzw. ihre Beauftragten34 sakramental vergegenwärtigten Heilsgüter. Für diesen zweiten Lebensaspekt ist der erste konstitutiv: Es geht um die Sakramentsfeier in demjenigen Verständnis, das im Bekenntnis des apostolisch/bischöflichen Glaubens enthalten ist. Dritter Aspekt: Einträchtiges Leben in der bischöflich belehrten und geheiligten Gemeinschaft in und vor der Welt unter dem Regiment der Bischöfe. Diese Anerkennung der jurisdiktionellen Anordnungen des Bischofskollegiums unter dem Papst schließt die beiden früheren Anerkennungsaktivitäten ein. So sind die drei Lebensaspekte der Einheit systematisch verbunden: der spätere setzt jeweils die früheren voraus und schließt sie ein. Und demenstprechend sind sie alle systematisch fundiert im ersten Aspekt, also in einem einzigen Sachverhalt: in der im religiösen Gehorsam (also im so verstandenen "Glauben") geleisteten und bekannten Anerkennung, daß die vom Apostelkollegium unter Petrus definitiv vorgelegte und dieses Kollegium selbst betreffende Lehre selber offenbarte Wahrheit, also Evangeliumsinhalt sei,35 nämlich die Lehre, daß in den Tätigkeiten dieses Kollegiums alle in Christus gegebenen Heilsgaben gegenwärtiggesetzt und ihren Empfängern zugewendet36 werden. Zu dieser Einsicht in die Wirkmächtigkeit des Apostelkollegiums unter Petrus, die in der von Christus selbst den Aposteln - und nur ihnen - verliehenen besonderen Geistgabe gründet,37 und zur Anerkennung ihrer Wirkmächtigkeit befähigt dann alle Christen der ihnen allen gegebene Pfingstgeist.38 - Der Grund für diese Fundierung aller Aspekte der gelebten Einheit im Glaubensgehorsam gegenüber der bischöflichen Vorlage und Erklärung der Offenbarung ist offenkundig dasjenige Verständnis von Offenbarung und Glaube, das auf den Spuren des Ersten Vatikanums39 in DV noch einmal umfassend dargelegt wird: Das Offenbarungsgeschehen wird mit dem Wirken des Christus von der Inkarnation bis zur Himmelfahrt gleichgesetzt und so verstanden, daß sich zwei Pointen ergeben: a) Offenbarung resultiert als partikulares geschichtliches Ereignis in einem Inbegriff von tradierbaren Heilsgütern.40 b) Der Offenbarungsvorgang schließt selbst die Einsetzung des Apostelkollegiums unter Petrus als Institution der Transmission dieser Heilsgüter an jede spätere Zeit ein.41 Das auf diese Weise durch das Offenbarungsgeschehen selbst konstituierte "depositum fidei" umfaßt folglich zwei Sachverhalte: das Evangelium als geschriebenes Wort Gottes und die Traditionsfunktion42 des Amtes43, in dessen Tätigkeit diese Heilsgüter, Christus selbst, jeder späteren Zeit präsent werden44 - freilich nur für einen Glauben, der als Glaube an Gott in Christus existiert, indem er auch Glaube an die Kirche, ihres Fundiertseins durch die gottgeschaffene Hierarchie (Bischofskollegium unter dem Papst), ist. Der Heilsglaube, der in letzter Intention Glaube an Gott in Christus, also an das Evangelium, ist, ist notwendig in direkter (wenn auch nicht letzter) Intention Glaube - nota bene Heilsglaube - an das Amt (Bischöfe unter dem Papst) - und an die durch ihre Tätigkeit konstituierte Kirche.45 - Summa: In Lehre, Kultus und Leben überliefert die Kirche (nämlich im Zusammenspiel von Traditionstätigkeit des Amtes und Rezeptionstätigkeit des Volkes) alles, was sie ist und glaubt. "... sicque Ecclesia, in sua doctrina, vita et cultu, perpetuat cunctisque generationibus transmittit omne quod ipsa est, omne quod credit"46: eben sich selbst, in der allein die Fülle des Heils zugänglich ist.47

Drittens: Das Verständnis von Wesen, Entstehung und innerer Teleologie der Spaltungen. - Von dieser Einheit der Kirche unter den Apostelnachfolgern und dem Petrusnachfolger, die als ursprüngliche, exklusiv-allumfassende und unverlierbare in der römisch-katholischen Kirche verwirklicht ist, sind Teile der Christenheit abgespalten. - Um Teile der Christenheit handelt es sich deshalb, weil auch bei ihnen Elemente des christlichen Lebens48 - zumindest die Taufe49 - vorhanden sind, die de iure der römisch-katholischen Kirche gehören50 und die insofern die abgespaltenen Christen schon in einer gewissen Weise mit der römisch-katholischen Kirche verbinden.51 - Um abgespaltene Teile handelt es sich, weil sie sich nicht der von Christus ursprünglich gewollten und in Schrift und Tradition von der römisch-katholischen Kirche bekannten Einheit erfreuen.52 Manifest wird die Abspaltung immer dadurch, daß die Teilnahme an den drei Wesensaspekten des Lebens im Gehorsam gegenüber der Lehr-, Heiligungs- und Leitungstätigkeit des Bischofskollegiums unter dem Papst - als Bekenntnis des bischöflich erklärten Glaubens, als Mitfeier des bischöflich ge-leiteten Kultus und als Anerkennung der bischöflichen Leitung- unvollständig ist, und zwar auf unterschiedliche Weise, nämlich Doktrin, Struktur oder beides betreffend53; einigen kann man noch den Titel "Kirche" zubilligen54, andere darf man nur als "Communitates ecclesiales" einschätzen.55 Jedenfalls sind alle Spaltungen geschichtlich sekundär, denn die von Christus gewollte Einheit der Kirche ist ja ursprünglich als römisch-katholische (unter dem Apostelkollegium mit dem Haupt Petrus lebende) von Christus intendiert und gesetzt, also auch nur in ihr voll und unverlierbar verwirklicht. Sie sind also auch immer Verstoß gegen die von Christus gewollte (verstehe römisch-katholische) Einheit. Von daher ergeben sich die Aussagen über die Entstehung der Spaltungen: a) Weil gegen den Willen Christi verstoßend, schließen sie immer Schuld ein - auf beiden Seiten56, ausdrücklich auch auf römisch-katholischer.57.b) Ihr Ursprung ist nie eine Separierung der römisch-katholischen Kirche, weil dies unmöglich ist - ihre Einheit ist ja nach römisch-katholischem Selbstverständnis mit der von Christus gewollten identisch und als solche unverlierbar58, sondern immer eine Trennung von der römisch-katholischen.59 c) Mit keinem Wort werden die Institute des Bannes und der Anathematisierung und ihre Handhabung durch die römischen Autoritäten erwähnt.60

Die gegenwärtige Spaltung wird einerseits in ihrer Bedeutung für die römisch-katholische Kirche erwogen: Ihr wird dadurch erschwert, die katholische Fülle ganz wirksam werden zu lassen und auszudrücken.61 Gleichzeitig ist aber einzugestehen, daß den Spaltungen eine eigene Bedeutung im Heilsplan zukommt.62 Durch die den getrennten Brüdern als solchen gewährte Gnade hat der Heilige Geist auch zur Auferbauung der römisch-katholischen Kirche beigetragen.63 Andererseits wird die Bedeutung der Spaltung für die getrennten Brüder beurteilt, und zwar so: Der Zutritt zur ganzen Fülle der Heilsmittel ist ihnen versagt.64 Aber die unter ihnen wirksamen Teilelemente der römisch-katholischen Kirche wecken bei ihnen die Sehnsucht nach voller Gemeinschaft mit dieser. Die bei den getrennten Brüdern entstandene "ökumenische Bewegung" dieses Jahrhunderts ist Ausdruck der Sehnsucht nach derjenigen Einheit der Kirche, "die Jesus Christus will", also nach der Einheit der römisch-katholischen Kirche.65

Viertens: Aufgaben und Verfahren der ökumenischen Bemühungen der römisch-katholischen Kirche im Verhältnis zu den evangelischen Kirchen. - Die römisch-katholische Kirche hat auf die ökumenische Bewegung der getrennten Brüder so zu reagieren, daß deren eigene innere Tendenz ihr Ziel erreicht: volle Eingliederung in die römisch-katholische Kirche. Dieses Ziel wird klar ausgesprochen: "Uni ... Collegio apostolico cui Petrus praeest credimus Dominum comisisse omnia bona Foederis Novi, ad constituendum unum Christi corpus in terris, cui plene incorporentur oportet omnes qui ad populum Dei iam aliquo modo pertinent".66 Der erste Schritt auf dem Weg dahin ist: das Ernstnehmen und Pflegen der Verbindungen, die schon eine partielle Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche begründen.67 Bei den evangelischen Kirchen und Gemeinschaften sind das: altkirchliches Bekenntnis, Studium der Heiligen Schrift, Taufe, Abendmahl, gemeinsame Liturgie, christliches Lebenszeugnis.68 - Dann müssen weitere Schritte zur Überwindung dessen getan werden, was der vollen Teilhabe am Leben in der römisch-katholischen Kirche und seinen drei - den drei Tätigkeitsweisen des Bischofsamtes entsprechenden - Dimensionen im Wege steht. Bei den Evangelischen sind das - abgesehen von "historischen, soziologischen, psychologischen und kulturellen" Faktoren69 - vor allem "Diskrepanzen in der Interpretation der offenbarten Wahrheit"70, und zwar des näheren "Abweichungen gegenüber der Lehre der katholischen Kirche ("discrepantiae a doctrina catholicae Ecclesiae") über Christus als das Fleisch gewordene Wort Gottes und über das Werk der Erlösung, sodann über das Geheimnis und den Dienst der Kirche und über die Aufgabe Mariens im Heilswerk"71. Die Differenz im Verständnis des Geheimnisses der Kirche schließt jedenfalls eine Differenz im Verständnis des Amtes und seiner drei Funktionen ein und infolgedessen auch einen faktischen Defekt in der Wirklichkeit des Amtes: die aus dem Fehlen des Weihesakramentes resultierende Nichtbewahrung der "ursprünglichen und vollen Wesenheit des eucharistischen Mysteriums"72. Damit zusammenhängende Unterschiede in der wirklichen Ausübung des Leitungsamtes werden nur indirekt angesprochen73, deutlich jedoch die grundlegende Differenz im Verständnis des Lehramts74.

In Angriff genommen werden muß die Überwindung dieser besonderen Hindernisse ebenfalls nach den allgemeinen Regeln des römisch-katholischen Ökumenismus: nämlich durch eine kritische Erneuerung der römisch-katholischen Kirche selbst75, eine "innere Bekehrung", ebenfalls nicht nur bei den getrennten Christen, sondern auch in der römisch-katholischen Kirche selbst76, das einmütige Gebet für die Einheit77, Zusammenkünfte, die dem gegenseitigen Kennenlernen dienen78, die ökumenische Unterweisung der eigenen Amtsträger79 und das gemeinsame Eintreten mit den getrennten Brüdern für das Gemeinwohl80. Von besonderer Bedeutung sind drei allgemeine Regeln für die Darlegung der römisch-katholischen Glaubenslehre: a) Sie muß ohne falschen Irenismus unabgeschwächt und ganz vorgetragen werden81, gleichzeitig aber auch in zunehmender Vertiefung und Richtigkeit82; b) ihre gedankliche und sprachliche Darstellung - "die sorgfältig vom (verstehe: immutablen) depositum fidei der offenbarten Wahrheit unterschieden werden muß"83 - ist frei und beweglich84 und so zu gestalten, daß sie von den getrennten Brüdern verstanden werden kann85; c) beim Lehrvergleich ist die "Hierarchie der Wahrheiten" nicht zu vergessen, derzufolge sie auf unterschiedliche Weise untereinander und mit dem "Fundament des christlichen Glaubens" zusammenhängen.86 Diese gesamte ökumenische Bewegung der römisch-katholischen Kirche ist Aufgabe aller ihrer Glieder, der Laien und der Amtsträger87, muß als solche aber eben von den letzteren "dirigiert" und "klug geleitet" werden88.

Papst Johannes XXIII. hatte die Gründung des Sekretariats für die Einheit der Christen mit den Worten angekündigt: "Wir haben auch noch ein besonderes Sekretariat im Sinn; es soll den getrennten Brüdern die Möglichkeit geben, die Konzilsarbeit zu verfolgen, und ihnen dadurch die Rückkehr in den einen Schafstall Christi erleichtern":89 Die damit ausgesprochene Zielperspektive des gesamten römisch-katholischen Ökumenismus macht die ausdrückliche Feststellung in UR nötig: "Es ist klar, daß die Vorbereitung und die Wiederaufnahme solcher Einzelner, die die volle katholische Gemeinschaft wünschen, ihrer Natur nach etwas von dem ökumenischen Werk Verschiedenes ist; es besteht jedoch kein Gegensatz zwischen ihnen, da beides aus dem wunderbaren Heilsplan hervorgeht".90

1.2. Diesem konziliaren Konsens über Selbstverständnis und Perspektive der römisch-katholischen Kirche und ihrer ökumenischen Bewegung folgte schon ihr Einstieg in den Dialog mit dem LWB aufs genaueste:

Die Arbeitsgruppe ist eine Zusammenkunft nach UR 9. Es geht um Kontakte, die dem gegenseitigen Kennenlernen dienen sollen. Dabei rückt sofort die aus römisch-katholischer Sicht fundamentale Strittigkeit der Offenbarungsinterpretation, also der kirchlichen Lehre, in den Vordergrund. Weil die fundamentalen Hindernisse der völligen Einheit auf dieser Ebene liegen, werden die weiteren Kontakte gleich auf diese Ebene konzentriert: Einsetzung einer bilateralen Studienkommission über die strittigen Lehrkomplexe. Auch sie wird nach UR 9 geplant: Erstes Ziel ist das wechselseitige Kennenlernen. Besetzt wird sie mit vom zentralen Lehramt ernannten und ihm verantwortlichen Experten.

Was führte zur Wahl des LWB als Gesprächspartner? Die letzte Antwort wird einst durch kirchengeschichtliche Studien aus den Akten gegeben werden. Vorläufig ist festzustellen, daß diese Wahl zu dem Eindruck "paßt", den der LWB auf seiner damals jüngsten Vollversammlung in Helsinki (1963) Beobachtern vermitteln konnte: nämlich die Instanz zu sein, in der es um eine international verbindliche Interpretation des lutherischen Bekenntnisses geht. Zwar war der Versuch einer konsensuellen Neuinterpretation der Rechtfertigungslehre in Helsinki gescheitert. Dennoch gehört es laut Verfassung zu den Aufgaben des LWB, seine Mitgliedskirchen durch Studienarbeit zu unterstützen.91

2. Fragen wir nun in einem zweiten Schritt nach der Ausgangsperspektive des LWB, so ist zunächst und vor allem festzuhalten: Anders als in der Wahl des LWB zum lutherischen Gesprächspartner durch Rom stillschweigend unterstellt, gibt es funktionsäquivalente Zusammenhänge zwischen kirchlichem Lehrkonsens und kirchlicher Ordnung - einschließlich von Amtspositionen mit einer Lehr- und Leitungsaufgabe, die aufgrund dieses Zusammenhangs und für ihn verbindlich (rechtswirksam) wahrzunehmen ist - im lutherischen Bereich ausschließlich auf der Ebene der Mitgliedskirchen des LWB, nicht in diesem selbst.92 Selbständige Kirchen sind nur die Mitglieder des LWB, er selber nicht. Er selbst ist nur eine "freie Vereinigung" bzw. "Gemeinschaft" seiner eigenständigen Mitgliedskirchen. Seine Ausgangsperspektive für den Eintritt in den Dialog ist daher faktisch93 von der der römisch-katholischen Seite tiefgreifend unterschieden:

2.1. Einen expliziten Konsens über den ekklesialen Status des LWB und seiner Mitgliedskirchen sowie über das Verhältnis dieser Größen zur Universalkirche gab es überhaupt nicht; dementsprechend gab es auch keinen expliziten Konsens über die - durch die ökumenische Bewegung zu verwirklichende - Wohlordnung der Universalkirche. Zwar galt - jedenfalls für die deutschen Mitgliedskirchen des LWB, aber nicht nur für sie-, daß auch in ihnen alle Lehr- und Leitungsaufgaben entsprechend den in den Kirchenordnungen selbst als maßgeblich fixierten Lehrgrundlagen wahrgenommen und an ihnen kontrolliert wurden. Aber das dabei leitende, entfaltete und detaillierte Verständnis dieser Lehrgrundlagen und ihrer Implikationen war nirgends explizit fixiert und als verbindlicher Konsens der Kirchen festgeschrieben. Das galt auch für das Verständnis der ekklesiologischen Implikationen des geltenden Lehrbekenntnisses und seine ökumenischen Perspektiven. Es schien zu genügen, daß dies alles in einer aus dem wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrbetrieb der theologischen Fakultäten stammenden umfangreichen wissenschaftlichen Literatur formuliert und von den theologisch sachverständigen Amtsinhabern angeeignet war - und zwar in einer trotz aller Diskussionen praktisch ausreichend konvergenten Weise -, um anhand dieses lebendigen, informellen theologischen Konsenses die ökumenische Praxis der einzelnen Kirchen (d. h. vor allem ihre Mitgliedschaft in verschiedenen Zusammenschlüssen: EKD, konfessionelle Weltbünde, ÖRK, Leuenberger Gemeinschaft) verantwortlich zu steuern.

Über diesen informellen Konsens hinaus kam es zunächst zu offiziellen ekklesiologischen Festlegungen der selbständigen lutherischen Kirchen nur durch deren verbindliche ökumenische Entscheidungen - besonders dort, wo das Verständnis des überlieferten Bekenntnisses, das diese Entscheidungen leitete, sichtbar und festgehalten wurde (etwa in Kommissionsprotokollen oder Beiträgen zu Synodendebatten). Hier - aber auch dort, wo die theologischen Motive implizit blieben - mußte gelten: Die von den selbständigen Kirchen rechtsverbindlich vollzogenen ökumenischen Entscheidungen entsprechen dem in der jeweiligen Kirche anerkannten Verständnis des überlieferten Bekenntnisses (jedenfalls war das solange anzunehmen, als daran nicht öffentlich Zweifel angemeldet wurden). Die in den selbständigen Kirchen faktisch geltenden Konsense über das lutherische Bekenntnis sind in den verbindlichen ökumenischen Entscheidungen der Kirchen zum Ausdruck gekommen und fortgeschrieben worden.

Ein Beispiel dafür ist etwa die Entscheidung von lutherischen Kirchen für Mitgliedschaft in der "Vereinigung" oder "Gemeinschaft" des LWB. Sie bringt zumindest implizit das verbindliche Verständnis der überlieferten Lehrgrundlagen in jeder der so entscheidenden Mitgliedskirchen zum Ausdruck. Explizite Form gewann dieser Prozeß in gewissen Entscheidungen der VELKD: etwa in der Einladung von römischen Katholiken zum evangelischen Abendmahl94, im Beitritt zur Leuenberger Konkordie95, in den verbindlichen Stellungnahmen zu den Resultaten des deutschen Studienprojekts "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?"96.





Von daher wäre es allenfalls auf der Ebene der Mitgliedskirchen möglich gewesen, das in ihnen faktisch geltende Verständnis ihres eigenen ekklesialen Status und der Wohlordnung der Universalkirche zu erheben und mit seinen prinzipientheologischen Voraussetzungen zur Leitperspektive für den ökumenischen Dialog zu erheben. Auf der Ebene des LWB hingegen gab es derartiges nicht; und konnte es derartiges aufgrund seines eigenen ekklesialen Status - keine selbständige Kirche, sondern eine Vereinigung bzw. Gemeinschaft von selbständigen Kirchen - auch nicht geben.

2.2. Aus denselben Gründen hätten nur selbständige Mitgliedskirchen des LWB eigene Vertreter ihres Lehramtes oder durch es verbindlich beauftragte Personen in ein Lehrgespräch mit Vertretern oder verbindlich Beauftragten des Lehramts der römisch-katholischen Kirche schicken können. Der LWB hingegen konnte genau dies nicht. Seine Beauftragten vertreten nicht wie die Vertreter Roms eine Kirche, sondern nur eine "freie Vereinigung"97 von selbständigen Kirchen bzw. eine "Gemeinschaft"98 von selbständigen Kirchen. Ihre Vollmachten reichen über die in der Verfassung des LWB genannten Aufgaben hinaus nur soweit, wie sie ihnen von Mitgliedskirchen ausdrücklich übertragen sind. Solche speziellen Beauftragungen (nota bene: durch die selbständigen Mitgliedskirchen!), die die Auftraggeber insoweit binden würden, hat es weder für die Delegation zur gemeinsamen Arbeitsgruppe noch für die zur gemeinsamen Studienkommission gegeben. Die Entsendung und Beauftragung der Delegationen erfolgte im Rahmen der Eigeninitiativen, die der LWB laut Verfassung zur Förderung und Hilfe für seine Mitgliedskirchen unternehmen kann. Was er tun konnte und tat, war lediglich, Sachverständige zu benennen für ein bestenfalls hochkarätiges wissenschaftlich-theologisches Kolloquium, dessen Ergebnisse sich dann durch sich selbst nach den Regeln des freien Diskurses Ansehen und Gehör zu verschaffen gehabt hätten.

De facto spiegelt sich darin nur die im differenten ekklesiologischen Selbstverständnis beider Seiten begründete Asymmetrie sowohl ihrer Kontakte auf regionaler als auch auf internationaler Ebene: Auf regionaler Ebene begegnen sich selbständige Landeskirchen und unselbständige Diözesen, auf Weltebene begegnen sich eine selbständige Weltkirche und unselbständige Vereinigungen bzw. Gemeinschaften von Kirchen.

Der erste Schritt eines sich auf beiden Seiten richtig verstehenden Dialogs hätte die Offenlegung just dieser Asymmetrie sein müssen und der Gründe, eben sie in Kauf zu nehmen.99 Das ist jedoch bis heute nicht geschehen:

So ist der in den Veröffentlichungen der Studienkommission immer wiederkehrende Hinweis, daß die Teilnehmer beider Seiten von den entsendenden Institutionen - LWB und Vatikan - entsandt und insofern "offizielle" Teilnehmer in einem "offiziellen" Unternehmen seien,100 zwar richtig, vermittelt aber ohne den entscheidenden zweiten Aufklärungsschritt, nämlich ohne den Hinweis darauf, daß wegen der radikalen Verschiedenheit der beiden entsendenden Institutionen auch der offizielle Status der Delegierten ein entsprechend verschiedener ist, der Öffentlichkeit den falschen Eindruck eines symmetrischen Verhältnisses. Irreführend ist erst recht die Behauptung, die Studienkommission sei von "den zuständigen kirchlichen Autoritäten" berufen.101 Das gilt nur für Rom, nicht für den LWB. Mag dieser zur Entsendung einer Delegation aufgrund seiner Verfassung befugt gewesen sein - "die" für den verbindlichen Dialog über Fragen der kirchlichen Lehre "zuständige kirchliche (sic!) Autorität" ist er jedenfalls nicht. Das sind vielmehr seine "selbständigen Mitgliedskirchen".

Aber das Verschweigen dieser Asymmetrie muß auch als Beförderung, wenn nicht schon als Ausdruck eines Selbstmißverständnisses der evangelischen Teilnehmer bedauert werden. Denn zusammen mit dem - von der römischen Seite offensichtlich nicht für selbstverständlich gehaltenen, sondern merkwürdig betont vorgebrachten - Angebot "par cum pari" zu verhandeln,102 könnte es die Meinung befördern, die Beauftragten des LWB befänden sich in einer strukturäquivalenten ekklesialen Position wie die Vertreter des Vatikans (und noch schlimmer: der LWB verhalte sich zu seinen Mitgliedskirchen so wie der Vatikan zu den Nationalkirchen und Diözesen).

Zusammenfassung: Die Ausgangsperspektive und damit auch die institutionellen Bedingungen waren für beide Seiten von Anfang an grundverschieden. Freilich wurde diese radikale Asymmetrie von Anfang an nie offengelegt. Sie blieb unartikuliert und unbedacht; im Effekt: dissimuliert.



II. Der Verlauf des Dialogs in der Zielperspektive beider Seiten



Wir fragen nun, wie sich der Verlauf des Dialogs, soweit er sich in den vorgelegten Dokumenten niederschlägt, im Horizont des unterschiedlichen Selbstverständnisses und Ausblicks jeder Seite darstellt.

Dabei ist der rückblickende Hinweis im Vorwort des letzten Dialogdokuments KuR auf drei verschiedene Phasen des Gesprächs103 ernstzunehmen: Die mit M 1972 abgeschlossene erste Phase hat grundlegende Bedeutung. Ihr Ergebnis wird in der zweiten Phase in eine bestimmte Richtung ausgebaut.104 Es ist dann auch der Gegenstand einer Kritik105, die in der dritten Phase verarbeitet werden mußte und sich in deren Ergebnis niederschlägt.

Fussnoten:

* Das Manuskript wurde am 03.06.1998 eingereicht. Die Note des Vatikans zur GER vom 25.06.1998 sowie ihre Interpretation durch einen Leserbrief Kardinal Ratzingers in der FAZ vom 14.07.1998 konnten mich nur dazu veranlassen, am Text nichts zu verändern, auch nicht an seinen Schlußaussagen.

1 Abschluß: 8.12.1965

2 Alles Bisherige aus: Bericht der römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Arbeitsgruppe, in Lutherische Rundschau 16 (1966) 560-563.

3 Immerhin zeichnen sich gewisse personale Kontinuitäten ab. Einige Mitglieder haben sogar an allen Arbeitsphasen der Studienkommission - wenn auch in unterschiedlicher Funktion - teilgenommen: Bischof H. L. Martensen (römisch-katholischer Bischof von Kopenhagen; auch schon an der vorbereitenden Arbeitsgruppe 1965-66), Dr. (später Prof.) H. Meyer (tätig am ökumenischen Institut des LWB in Straßburg).

4 Nach dem Tagungsort der Abschlußsitzung "Malta-Bericht" genannt (im folgenden: M, mit Abschnittsziffer). In: Lutherische Rundschau 22 (1972) 344-362. Ferner in: H. Meyer [Hrsg.], Evangelium - Welt - Kirche. Schlußbericht und Referate der Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Studienkommission "Das Evangelium und die Kirche", 1975. Jetzt in: H. Meyer/Hans Jörg Urban/Lukas Vischer [Hrsg.], Dokumente wachsender Übereinstimmung, 1983 (im folgenden: DwE), 248-271.

5 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission: Das Herrenmahl, 1978 (im folgenden: H, mit Absatzziffer)

6 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission: Wege zur Gemeinschaft, 1980 (im folgenden: WzG, mit Absatzziffer).

7 In der Anm. 4 zitierten Veröffentlichung S. 55-63 (im folgenden: AueChr, mit Absatzziffer).

8 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission: Das geistliche Amt in der Kirche, 1981 (im folgenden: AK, mit Absatzziffer).

9 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission: Einheit vor uns, 1984, S. 86-95 (im folgenden: ML, mit Absatzziffer).

10 Siehe vorige Anmerkung (im folgenden: Evu, mit Absatzziffer).

11 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission [Hrsg.], Kirche und Rechtfertigung. Das Verständnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre, 1994 (im Folgenden: KuR, mit Absatzziffer).

12 Noch nicht fertiggestellt und veröffentlicht.

13 Welche Absicht hinter dieser Neubenennung steht, mag dahingestellt bleiben. Sie hat jedenfalls den Effekt, ähnlich zu klingen wie der Titel "Ökumenischer Rat der Kirchen". Dem kann die römische Kirche aufgrund ihres Selbstverständnisses bisher nicht beitreten. Sie kann aber der Weltchristenheit ihren eigenen ökumenischen "Rat" anbieten.

14 In: MD 48 (1997) 34-37 (im folgenden: GER, mit Absatzziffer).

15 Zu den Rätselhaftigkeiten dieses Textes zählt nicht zuletzt, daß Auftraggeber und Verfasser dieses Textes bisher nicht offiziell bekannt sind.

16 GER 4.

17 Daß sich das Ziel ökumenischer Anstrengungen - die Erklärung und Praktizierung von Kirchengemeinschaft - letztlich immer auf der Ebene der Kirchenordnung und damit im Medium des Kirchenrechts niederschlagen muß, ist bereits in der Sondierungsphase des hier zu besprechenden Dialogs angeklungen (vgl. M 31-34) und dann besonders sorgfältig ausgearbeitet worden in Evu 125 ff.

18 Vgl. dazu den oben Anm. 2 zitierten Bericht der Planungsgruppe.

19 In der Konstitution Lumen Gentium (LG) vom 21.11.1964.

20 Im Dekret über den Ökumenismus Unitatis Redintegratio (UR) vom 21.11.1964.

21 In der Konstitution Dei verbum (DV) vom 18.11.1965.

22 Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Ökumenisches Direktorium, Erster Teil, 1967 (lat. Urtext: AAS 1967, 574-592); dass. Zweiter Teil, 1970, (lateinischer Urtext: AAS 1970, 705-724); Überarbeitung: Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, 25. 3. 1993 (in: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110).

23 So die Selbstbezeichnung UR: Überschrift zu Kapitel I.

24 UR 2,9; 3,12. - Sinngleich mit LG 19, 4: "Apostoli autem praedicando ubique Evangelium (cf. Marc. 16,20), ab audientibus Spiritu Sancto operante acceptum, Ecclesiam congregant universalem, quam Dominus in Apostolis condidit et supra beatum Petrum, eorum principem, aedificavit, ipso summo angulari lapide Christo Iesu (cf. Apoc. 21,14; Matth. 16,18; Eph. 2,20)".

25 LG 19, 3. - Davon ist dogmatisch unterschieden die vor Christi Himmelfahrt erfolgte Geistgabe an die Apostel: LG 18-20, besonders 21,4: "Ad tanta munera explenda, Apostoli speciali effusione supervenientis Spiritus Sancti a Christo ditati sunt (Act. 1,8; 2,4; Io. 20,22-23), et ipsi adiutoribus suis per impositionem manuum donum spirituale tradiderunt (cf. 1 Tim. 4,14; 2 Tim 1,6-7), quod usque ad nos in episcopali consecratione transmissum est".

26 Das ist der Sinn der berühmten Formel von LG 8,4: "Haec Ecclesia, in hoc mundo ut societas constituta et ordinata, subsistit in Ecclesia catholica, a successore Petri et Episcopis in eius communione gubernata, licet extra eius compaginem elementa plura sanctificationis et veritatis inveniantur, quae ut dona Ecclesiae Christi propria (!), ad unitatem catholicam impellunt (!)". Ebenso in UR 4,5: Die ökumenische Bewegung außerhalb der römischen Kirche intendiert die Einheit, "quam Christus ab initio Ecclesiae suae largitus est quamque inamissibilem in Ecclesia catholica subsistere credimus et usque ad consummationem saeculi in dies crescere speramus". Folglich heißt es über die außerhalb dieses sichtbaren Gefüges anzutreffenden Gnadenmittel und -wirkungen UR 3,6: "haec omnia, quae a Christo proveniunt et ad Ipsum conducunt, ad unicam Christi Ecclesiam iure pertinent".

27 UR 2,11; 3,5.

28 LG 8,1: "Unicus Mediator Christus Ecclesiam suam sanctam, fidei, spei et caritatis communitatem his in terris ut compaginem visibilem constituit et indesinenter sustentat, qua veritatem et gratiam ad omnes diffundit".

29 UR 2,10: "in confessione unius fidei, in divini cultus communi celebratione, necnon in familiae Dei fraterna concordia".

30 UR 3,6. Zitiert o. Anm. 26.

31 UR 2,8-10. - Ausführlich wird die Triade der bischöflichen Aufgaben (Lehre, Heiligung, Leitung [vgl. LG 20,7]) entwickelt LG 25-27.

32 LG 4; 5,5; 19,2 UR 2,10

33 Die Aussagen LG 25 stellen die Lehrvollmacht der Bischöfe so dar, daß deren Anerkennung ein ursprüngliches und wesentliches Implikat der confessio fidei aller Glaubenden ist. Letztere ist nur Bekenntnis des einen Glaubens, sofern sie Bekenntnis der Wahrheit des einen von den Apostelnachfolgern vorgelegten irrtumsfreien Verständnisses des Glaubens ist. Die confessio fidei ist der dem bischöflichen Lehramt, insonderheit dem Lehramt des Papstes, zu leistende "religiöse Gehorsam". - LG 25 wiederholt also nur in anderen Worten die einschlägigen Lehren des ersten Vaticanums über Offenbarung und Glaube: DS 3004-3014. - Zum ganzen vgl. U. Gerber, Katholischer Glaubensbegriff. Die Frage nach dem Glaubensbegriff in der katholischen Theologie vom I. Vatikanum bis zur Gegenwart, 1966.

34 Die Priester, vgl. LG 28.

35 Daß der Heilsglaube nach römisch-katholischem Verständnis Glaube an die Wahrheit der amtlichen Glaubenserklärung ist, kam schon in den Canones von Trient zum Ausdruck: Wer den dort gekennzeichneten Widerspruch gegen die theologischen Explikation des Glaubensbekenntnisses durch die Bischöfe erhebt, verfällt deshalb dem Anathem.

36 DV 7,2.

37 LG 20,2; 21,3: "Ad tanta munera explenda, Apostoli speciali effusione supervenientis Spiritus Sancti a Christo ditati sunt (cf. Act. 1,8; 2,4; Jo. 20,22-23)".

38 LG 4; 5,4; DV 8,7. - Diese Zweiteilung der Geistgabe ist das Fundament für die Lehre der Unterscheidung und Zuordnung der beiden - durch ihren geistlichen Status unterschiedenen - Priestertümer in der römisch-katholischen Kirche: des "gemeinsamen", an dem alle Christen, also auch die Bischöfe und Priester teilnehmen, und dem besonderen, an dem nur die Bischöfe teilhaben.

39 Constitutio dogmatica "Dei filius" vom 24.4.1870, DS 3000-3045.

40 DV 2-6. - Daß das Offenbarungsgeschehen (DV 2-6) in "revelata" resultiert, macht schon der Anschluß von 7 an 6 deutlich: "Quae Deus ad salutem cunctarum gentium revelaverat, eadem benignissime disposuit ut in aevum integrum permanerent omnibusque generationibus transmitterentur". Von den revelata spricht dann auch 11,1; von der "veritas revelata" UR 4,11; 19,4.

41 DV 7-10.

42 DV 7,4 u. 5: "Ut autem Evangelium integrum et vivum iugiter in

Ecclesia servaretur, Apostoli successores reliquerent Episcopos ipsis ,suum ipsorum locum magisterii tradentes’ (part. praesens activum: E. H.). Haec igitur Sacra Traditio (nomen actionis, durch ,haec’ mit ,tradentes’ identifiziert, also die Traditionsaktivität der Tradenten meinend) et utriusque Testamenti Sciptura veluti speculum sunt in quo Ecclesia in terris perigrenans contemplatur Deum, a quo omnia accipit, usquedum ad Eum videndum facie ad faciem sicuti est perducatur (cf. 1 Io. 3,2)".

43 DV 10: "Sacra Traditio (im obigen Sinne aktiv zu verstehen) et Sacra Scriptura unum verbi Dei sacrum depositum constituunt". "Depositum fidei": 10,3; UR 6,2. Zusammenfassung von Schrift und Tradition - ohne Benutzung des Ausdrucks "depositum fidei" - auch 24,1. Der verobjektivierende Sinn der Rede von Offenbarung besonders 26,1: "Thesaurus revelationis, Ecclesiae concreditus", oder: "bona Foederis Novi" (UR 3,12). Die Verobjektivierung wird nicht dadurch aufgehoben, daß zu ihr nun über Geschriebenes hinaus auch die Tätigkeit einer lebendigen Institution - eben der Bischöfe unter dem Papst - hinzutritt. Im Gegenteil, die Verobjektivierung wird gerade dadurch konkret, schließt die Institution der Bischöfe unter dem Papst und dann die sie als Vergegenwärtigung der Offenbarung selbst anerkennende römisch-katholische Kirche insgesamt ein und meint deshalb schließlich die Kirche als institutionalisierte Heilswirklichkeit, die sich glaubt und tradiert: vgl. nächste Anm.

44 LG 21,1; 26,5.

45 UR 3,12 "Uni nempe Collegio apostolico cui Petrus praeest credimus Dominum commisisse ad constituendum unum Christi corpus in terris".

46 DV 8,3.

47 UR 3,11:"Per solam enim catholicam Christi Ecclesiam, quae generale auxilium salutis est, omnis salutarium mediorum plenitudo attingi potest". Denn nur durch die Tätigkeit der Apostelnachfolger sind die sakramentalen Heilsgüter überhaupt voll gegenwärtig: LG 26. Und nur im Kultus in Gemeinschaft mit den Bischöfen wird die kirchliche Gemeinschaft voll gewahrt, die ja in deren dreifacher Amtstätigkeit ihr Fundament und Prinzip besitzt: LG 18,4; UR 2,8.

48UR 3,6.

49 UR 3,5.

50 UR 3,6.

51 UR 3,3; 5,2; 13,7 ("nexus superstites"); 19,1; 22,2 ; LG 15.

52 UR 3,10. - UR 1,1 :"diversa sentiunt et per diversas ambulant vias".

53 UR 13,6.

54 Jedenfalls den autokephalen Ostkirchen: UR 14-18.

55 "Ecclesiae" und "Communitates Ecclesiales" nebeneinander: Überschrift zu Cap. III, Überschrift zu Abschnitt II von Cap. III und UR 19,1 und 2. In UR 13,3 wurde zunächst im Blick auf den Westen nur von "Communiones sive nationales sive confessionales seiunctae" gesprochen.

56 UR 3,1: "non sine hominum utriusque partis culpam".

57 UR 7,6: "Humili igitur prece veniam petimus a Deo et a fratribus seiunctis, sicut et nos dimittimus debitoribus nostris".

58 UR 4,5: "inamissibilis".

59 UR 3,1; 19,1: "ab Apostolica Sede Romana separatae".

60 Die von einem der geistigen Väter - oder: dem Vater - des Dekrets, Augustin Kardinal Bea, vertretene Sicht, daß zu unterscheiden sei zwischen den Urhebern der Trennung, den Reformatoren, und den in der Trennung geborenen späteren und heutigen Generationen - die ersteren hätten sich durch Verweigerung des Gehorsams gegenüber der Autorität der römisch-katholischen Kirche von dieser getrennt (so: A. Bea, Die Einheit der Christen, 1963 2. Aufl., 22, 57, 63), während die letzteren guten Glaubens in der Trennung geboren und aufgewachsen, also auch nicht mehr an ihr schuldig seien (ebd. 63), was ja auf nichts anderes hinausläuft als auf die Einladung an die getrennten Brüder, sich vom Ungehorsam ihrer Vorfahren loszusagen- ist nicht offen in den Text des Dekrets übernommen worden. Immerhin klingt sie nach in der Wendung: "Quamvis motus oecumenicus et desiderium pacis cum Ecclesia catholica nondum ubique invaluerint, spes novis est fore ut in omnibus sensus oecumenicus et mutua aestimatio paulatim crescat", UR 19,2.

61 UR 4,14 u. 15.

62 UR 3,8.

63 UR 4,13 u. 14. - Dieser Gesichtspunkt ist in schöner Weise von Kardinal Ratzinger in seinem Brief an M. Seckler aufgegriffen worden: Tübinger Theologische Quartalschrift 166 (1986) 243-248.

64 UR 3,11.

65 UR 1,5: "Qua gratia permulti ubique homines permoti sunt atque inter fratres quoque nostros seiunctos amplior in dies motus, Spiritus Sanctis fovente gratia, exortus est ad omnium Christianorum unitatem restaurandam"; 4,1: "...hodie in pluribus orbis partibus, afflante Spiritus Sancti gratia, oratione, verbo et opere multi conatus fiant accedendi ad illam plenitudinem unitatis, quam Jesus Christus vult..."; 19,3 vgl. oben Anm. 49; im Blick auf die trinitarisch-christologische Basis des ÖRK heißt es: "Laetamur tamen videntes fratres seiunctos in Christum tamquam fontem et centrum communionis ecclesiasticae intendere. Desiderio tacti unionis cum Christo compelluntur ad unitatem magis magisque quaerendam atque etiam ad testimonium fidei suae ubique apud gentes reddendum".

66 UR 3,12. Vgl. schon 3,3: durch Beseitigung der Hindernisse für die "plena ecclesiastica communio" ist eben diese herzustellen; dann 5,2: die schon irgendwie bestehende "coniunctio" ist "ad plenam perfectamque unitatem" zu bringen; 22,4: Die Taufe "ordinatur ad integram fidei professionem, ad integram incorporationem in salutis institutum, prout ipse Christus illud voluit (also auf Inkorporation in die römisch-katholische Kirche), ad integram denique in communionem eucharisticam insertionem".

67 UR 5,2; 13,7; 19,1; 22,2.

68 UR 20-23. - Vgl. schon UR 3,6 u. 7; 4,12-15.

69 UR 19,4.

70 UR 19,4.

71 UR 20,2.

72 UR 22,5.

73 Etwa wenn allgemein den Unterschieden in der Lehre Unterschiede in der Struktur zur Seite gestellt werden: UR 3,4.

74 Hier spitzt sich nach DV alles auf das Verhältnis zwischen Schrift und Kirche (nämlich Traditionsamt der Apostelnachfolger) zu, UR 21,3: "At cum Christiani a nobis seiuncti auctoritatem divinam Sacrorum Librorum affirmant, aliter ac nos - diversi quidem diversi - sentiunt de habitudine Scripturas inter et Ecclesiam, in qua secundum fidem catholicam magisterium authenticum peculiarem obtinet locum in Verbo Dei scripto exponendo et praedicando".

75 UR 6.

76 UR 7.

77 UR 8.

78 UR 9; vgl. auch 4,3 u. 4.

79 UR 10.

80 UR 12; vgl. auch 4,4.

81 UR 11,1 u. 2.

82 UR 11,3.

83 UR 6,2.

84 UR 6,2; vgl. auch 4,2.

85 UR 11,3.

86 UR 11,5. - Das angesprochene Fundament kann nicht irgendeine Einzellehre sein, sondern nur der "thesaurus veritatis revelatae", das "depositum fidei" selbst und d.h. das durch sich selbst offenbarte Offenbarungsgeschehen, also das Christusgeschehen nach DV 2-6 und 7-10. Keinesfalls also die Schrift allein, die vielmehr nur innerhalb der im Christusgeschehens selbst wurzelnden, es tradierenden Traditionstätigkeit der Bischöfe bekannt wird. - Bei der Lehre von der Hierarchie der Wahrheiten geht es nicht darum, einzelne Lehren gegenüber anderen abzuwerten, sondern ihre jeweilige Stellung im einheitlichen Sachzusammenhang zu erfassen.

87 UR 1,8: das Dekret gilt den "Catholicis omnibus". 4,2: Das Konzil mahnt alle katholischen Gläubigen, die Zeichen der Zeit zu erkennen und mit Eifer an dem ökumenischen Werk teilzunehmen.

88 UR 4,16; 13,7; 24,1.

89 In der Privataudienz vom 30.5. 1960, in: Acta et documenta Concilio Oecumenico Vaticano II apparando, Ser. I, tom. I, 1960, 95-98. - Zitiert nach: A. Kardinal Bea, Die Einheit der Christen, 2. Aufl 1963, 46. Diese Sammlung von Aufsätzen des ersten Präfekten des Einheitssekretariats und geistigen Vaters des Ökumenismusdekrets ist dessen fast wichtigster Kommentar.

90 UR 4,6.

91 Verfassung des LWB in der Fassung vom 30.07.1984, Art. III, Abs. 2, Ziffer c: Der LWB soll "Gemeinschaft und gemeinsame Studienarbeit unter den Lutheranern entwickeln". - In der jüngsten Fassung vom 10.2.1991 lautet Art III Abs. 2 Spiegelstrich 1: Der LWB "fördert die einmütige Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und stärkt die Mitgliedskirchen ... in ihrem Bemühen um die Einheit der weltweiten Christenheit". Ähnlich wird in Spiegelstrich 2 die Förderung des diakonischen Handelns der Mitgliedskirchen als Aufgabe des LWB genannt. Dann heißt es in Spiegelstrich 3: Der LWB "fördert durch gemeinsame Studienarbeit die Gemeinschaft und das Selbstverständnis der Mitgliedskirchen und hilft ihnen, Aufgaben miteinander wahrzunehmen". Dies alles steht unter dem in Art IV genannten Vorbehalt: "Der LWB handelt als Organ seiner eigenständigen Mitgliedskirchen in Angelegenheiten, die ihm von den Mitgliedskirchen übertragen werden". Die Satzung enthielt und enthält keine Aussagen darüber, daß irgendwelche Entscheidungen des LWB und seiner Organe per se für seine Mitgliedskirchen bindend wären.

92 Bis heute ist der LWB nichts anderes als eine "Gemeinschaft von Kirchen" (Verf. Art. III Abs. 1), der als "Organ seiner selbständigen Mitgliedskirchen" (Verf. Art. IV) handelt "in Angelegenheiten, die ihm von den Mitgliedskirchen übertragen werden". - Daß in den Verlautbarungen des LWB in letzter Zeit eine "stärker ekklesiologische Sprache" verwendet wird und daß zwischen den Mitgliedskirchen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, ändert an diesem Zustand gar nichts. Es ist freilich zu beachten, daß diese Nomenklatur gepflegt und zur Hervorrufung des Anscheins benutzt werden kann, als sei der LWB auf dem Weg zu einer vereinigten lutherischen Kirche auf Weltebene. Ein Musterbeispiel dafür ist der Artikel "Lutherischer Weltbund" im EKL3 (III 209-211) von E. Brand.

93 Also unabhängig davon, ob die Sachwalter des LWB das immer gesehen und verstanden haben.

94 Dazu vgl. E. Herms, Das Abendmahl für alle Getauften, in: B.-J. Hilberath/D. Sattler [Hrsg.], Vorgeschmack, FS Theo Schneider, 1995, 501-538.

95 Vgl. Lutherisches Kirchenamt [Hrsg.], Lutherische Generalsynode 1974, 1975, 733 f.

96 Vgl. Lutherisches Kirchenamt [Hrsg.], Lutherische Generalsynode 1994, 1995, 382-384.

97 LWB Verf. 30. 07.1984, art. III, Abs. 1.

98 LWB Verf. 10.2.1991 Art. III Abs. 1.

99 Das ist ja nicht selbstverständlich. Es wäre auch denkbar gewesen, daß der Dialog von Anfang an zwischen den selbständig entscheidenden Kirchen geführt worden wäre, also z. B. zwischen Rom und Bückeburg.

100 M 1; H 1; AueChr Vorwort, 8; GA 1; Evu Vorwort; KuR Vorwort.

101 M 3.

102 UR 9,3; Ausdrücklich hervorgehoben im Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe vom Sommer 1966: o. Anm. 2, 562 b 31.

103 KuR Vorwort S. 9 f.

104 Sie führt zu den Dokumenten H (1978), WzE (1980), AueChr (1980), AK (1981), ML (1983), Evu (1984).

105 KuR Vorwort S. 10 f. Vgl. unten Abschnitt II.3.