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Ausgabe:

Juli/August/1998

Spalte:

681–698

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Eilert Herms

Titel/Untertitel:

Der Dialog zwischen Päpstlichem Einheitsrat und LWB 1965-1998
Ausgangsperspektiven, Verlauf, Ergebnis* (Teil 3)

Allerdings macht schon die Tatsache der sofortigen nachträglichen Abstandnahme ihrer Mehrheit - insbesondere von den Empfehlungen zur Interkommunion! - deutlich, daß hier allenfalls von einem Scheinerfolg die Rede sein konnte. In Wahrheit wirft die am Maltabericht ablesbare lutherische Haltung vielmehr die Frage auf, ob ihr wirklich ein genaues Verständnis und Ernstnehmen der Kernpunkte des römisch-katholischen Ökumenismus zugrunde lag: a) Die von Christus selbst gewollte Einheit der Kirche ist die in der römischen Kirche subsistierende Einheit unter dem Apostelkollegium mit dem Haupt Petrus, b) die getrennten Brüder haben noch bzw. schon wieder teilweise an dieser Einheit Anteil und streben aufgrund dessen auf die volle Einheit hin, c) diese volle Einheit ist erreicht, wenn alle Diskrepanzen der Lehre (insbesondere hinsichtlich des Fundaments des Glaubens und darin eingeschlossen hinsichtlich der wahrheits-, heils- und ordnungsvermittelnden Funktion des Amtes), des Kultus und der Ordnung beseitigt sind. Aus römisch-katholischer Sicht gilt: Daran ist zu arbeiten, und zwar grundlegend an der Beseitigung der Lehrdiskrepanzen, weil - entsprechend der grundlegenden Funktion des Lehramtes im System der drei munera der Apostel/Bischöfe - eben sie grundlegend für alle anderen Diskrepanzen sind bzw. für ihre Beseitigung.



II. 2. Zweite Phase:

Ausarbeitung eines behaupteten Grundkonsenses zwischen römisch-katholischem und lutherischem Verständnis des dynamischen Fundaments des Glaubens




1. Aus römisch-katholischer Perspektive können die dokumentierten Dialogergebnisse der zweiten Phase als der Versuch gewürdigt werden, den Dialog mit den Vertretern des LWB jetzt in unmißverständlicher Prinzipientreue fortzusetzen. Die hoffnungsvollen Fragen, Erwägungen und Empfehlungen des Maltaberichts werden just dadurch negativ beschieden, daß der Dialog nicht etwa als erfolglos abgebrochen, sondern so fortgesetzt wird, daß klar wird, was an Einheit schon vorhanden ist und was für sie noch fehlt. So werden auf der einen Seite die verbindenden Stücke nicht mehr locker als Übereinstimmungen oder Konvergenzen, sondern strikt als "Gemeinsamkeiten" fixiert, auf der anderen aber auch die fehlenden Gemeinsamkeiten als "Hindernisse" notiert, ohne deren Beseitigung die volle Teilhabe an der von Christus gewollten Einheit der römisch-katholischen Kirche nicht erreicht wird. Diese Bemühungen haben sich vor allem in H und AK niedergeschlagen.

Die anderen Dokumente der zweiten Phase verfolgen Ziele, die ebenfalls durch UR gesteckt sind: Einerseits ist die grundsätzliche Überzeugung, daß das christliche Leben der getrennten Brüder schon teilweise an der Einheit der römisch-katholischen Kirche Anteil habe, an prominenten Beispielen zu erhärten. Gelegenheit dazu gibt das Augustana-Jubiläum (AueChr) und der 500. Geburtstag Luthers (ML). Andererseits muß die Art und das Ziel der ökumenischen Bewegung unmißverständlich klargestellt, es müssen der römisch-katholische Weg zur Einheit und die römisch-katholische Sicht seines Zieles gemeinsam mit den getrennten Brüdern als die gemeinsamen ausgesagt und fixiert werden. Dem dienen WzG und Evu.

a) Zunächst zu H und AK. Beide Texte sind als Einheit gedacht und zu lesen.202 Angeblich sind sie der Behandlung von Themen gewidmet, die in M nicht ausführlich genug besprochen werden konnten.203 Tatsächlich behandeln sie jedoch gerade die beiden für die Kirchengemeinschaft zentralen Themen noch einmal, die schon in M relativ ausführlich angesprochen wurden.

Während jedoch M über die Möglichkeiten nachdenkt, die noch bestehenden Diskrepanzen als nicht mehr kirchentrennend zu behandeln, fixieren H und AK diese Diskrepanzen als Hindernisse, die beseitigt werden müssen. Gleich in der Einleitung von H wird der Grundsatz ausgesprochen: "Zur vollen Einheit der Christen gehört eucharistische Gemeinschaft, die Einheit im Glauben voraussetzt".204 Glaube ist nach römisch-katholischem Verständnis wesenhaft auch das Fürwahrhalten, die im "religiösen Gehorsam" erfolgende Annahme der apostolisch-bischöflichen Interpretation der Offenbarung, deren Einheit auch konstitutiv ist für die Einheit des Glaubens. Anders gesagt: Zur Einheit des dynamischen Glaubensfundaments - dem trinitarischen Grundgeschehen des eschatologischen Heilshandelns Gottes in Jesus Christus und der Ausgießung des Geistes - gehört wesentlich hinzu, daß dieses Heilsgeschehen durch die Apostel und Petrus überliefert, bezeugt, interpretiert, ausgelegt und zu verstehen gegeben wird; deshalb ist auch diese apostolisch-bischöfliche Interpretation der Offenbarung wesenhaft eine; und deshalb ist Einheit im Glauben auch wesenhaft die Anerkennung dieser einen apostolisch-bischöflichen Offenbarungsinterpretation (einschließlich der dazu gehörigen Behauptung, daß gerade die unfehlbare apostolisch-bischöflich vorgelegte Offenbarungsinterpretation die Gestalt ist, in der die Offenbarung selbst gegenwärtig begegnet). Daher wird denn auch "Einheit im Glauben" in den Texten der zweiten Phase immer als - durch Einstimmung der Lutheraner zustande kommende - Gemeinsamkeit im gläubigen Bekennen und Bezeugen der Wahrheit der apostolisch-bischöflichen Offenbarungsinterpretation zur Sprache gebracht.205 Sie ist - wie in schlichter Korrektur aller anderweitigen Erwägungen von M gesagt wird - "Voraussetzung" für Eucharistiegemeinschaft.206 Da nun die apostolisch-bischöfliche Offenbarungsinterpretation ein Zusammenhang von mehreren Momenten ist, muß das sich zu ihr bekennende gemeinsame Glaubenszeugnis auch diesen Gesamtzusammenhang von Interpretationsmomenten zum Inhalt haben. Aufgabe der ökumenischen Bewegung - und zwar grundlegend des Dialogs - ist also, dieses gemeinsame Be-kenntnis zur apostolisch-bischöflichen Offenbarungsinterpretation "soweit möglich"207 abzulegen und im Blick auf die restlichen Momente die Beseitigung dessen anzustreben, was die getrennten Christen noch an der Einstimmung hindert: entweder ungeschickte Darstellungsformen des apostolisch-bischöflichen Glaubensverständnisses oder Unkenntnis bzw. Unverstand auf seiten der getrennten Brüder. So etablieren nun H und AK einen Darstellungsmodus, der nicht mehr wie noch M Übereinstimmungen, Konvergenzen aus verschiedenen Perspektiven festhält208, sondern "soweit möglich" das apostolisch-bischöfliche Offenbarungsverständnis gemeinsam bekennt und dann durch Nebeneinanderstellung des Bekenntnisses der Katholiken und der Lutheraner die Diskrepanz des letzteren gegenüber dem ersteren aufdeckt. Das entspricht der Perspektive von UR 9: Durch den Dialog ist "Geist und Sinnesart der getrennten Brüder" (fratrum seiunctorum animus) zu erkunden und deutlicher bekanntzumachen (innotescere), "was in Wahrheit die Bedingung der katholischen Kirche sei"209. Die Aufdeckung der Diskrepanzen umschreibt die "gemeinsame Aufgabe"210, sie zu überwinden. Das geschieht, indem die eine Seite sich fragen211 läßt, wie sie ihre Position besser ausdrücken kann, und die andere, wie sie die Position der Partner besser verstehen und sich zu eigen machen kann.

Vorauszusetzen ist dabei mit dem Konzil, daß die Einheit des gemeinsamen Glaubens, Feierns und Lebens als die von Christus gewollte Einheit der römisch-katholischen Kirche schon gegeben ist, daß auch die getrennten Christen mit ihren abweichenden Positionen schon an dieser Gemeinsamkeit Anteil haben, wenn auch noch nicht vollen, und daß sich in dieser schon gegebenen Einheit des Gemeinsamen die Diskrepanzen zwar nicht auflösen, aber ertragen lassen.212

Das wird verständlich, wenn man sich genau klar macht, was unter dem "Bereich der Gemeinsamkeit", in dem auch schon die Lutheraner stehen, de facto zu verstehen ist. Natürlich zunächst der Gleichlaut gewisser Lehrformulierungen. Aber dann vor allem die Tatsache, daß die Lutheraner sich auf das methodische Prinzip des ganzen Verfahrens einlassen, also genau diejenige Einschätzung von Glaubensgemeinschaft als Lehrgemeinschaft teilen, die die volle Übereinstimmung in der lehrmäßigen Offenbarungsinterpretation zum Fundament der vollen Kirchengemeinschaft macht. Durfte die römisch-katholische Seite etwa nicht unterstellen, daß sich die lutherischen Teilnehmer bewußt auf diese Voraussetzungen des ganzen Verfahrens einließen? Und mußte sie dann nicht darüber hinaus auch annehmen, daß die lutherische Seite ebenfalls erkannt und stillschweigend anerkannt hatte, was die unabdingbare Voraussetzung dieses Verständnisses von Glaubensgemeinschaft als Gemeinschaft im Bekenntnis zur lehrmäßigen Offenbarungs- und Glaubensinterpretation durch das kirchliche Amt und ihrer Wahrheit ist: nämlich nichts anderes als die in LG, DV und UR vorgetragene Bestimmung des dynamischen Glaubensfundaments (des Heilshandelns Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist, wie es durch die Apostel/Bischöfe tradiert, interpretiert, vorgelegt und damit wirksam gegenwärtiggesetzt wird)? Diese Texte beschränken sich nicht auf die abstrakte Position von M 24,2. Vielmehr bestimmen sie das dynamische Fundament des Glaubens samt dem durch es geschaffenen Verhältnis der kirchlichen Lehrtätigkeit zu ihm in sehr genauer Weise so, daß darin schon implizit über das Gesamtverständnis der Wirklichkeit des Glaubens und der Glaubensgemeinschaft entschieden ist.213 Die römische Seite konnte höflicherweise nicht anders, als den LWB-Vertretern Einsicht in diese Zusammenhänge zu unterstellen. Dann aber konnte deren Schweigen nur besagen: Die Lutheraner widerspechen dieser - für die römisch-katholische Seite maßgeblichen - vatikanischen Bestimmung des dynamischen Glaubensfundaments nicht, sondern sie stimmen ein in ein "gemeinsames Zeugnis", dessen Konstruktionsprinzip und dessen Inhalte eben diese vatikanische Bestimmung des dynamischen Glaubensfundaments zur alles entscheidenden Voraussetzung haben. Die Unterstellung besagt also genau das, was in H 47, 1 zur Sprache kommt: "Noch verbleibende Differenzen befinden sich innerhalb eines Bereiches der Gemeinsamkeit".

Es kann und muß dann gemeinsam fortgefahren werden: "Gegensätzliche Positionen, die der vollen Glaubens- und Eucharistiegemeinschaft entgegenstehen, müssen erkannt, markiert und gezielt angegangen werden, um das Trennende zu erkennen und zu überwinden". In Treue zur Perspektive des Konzils heißt das: Im Lichte des stillschweigend auf beiden Seiten wirkenden vatikanischen Verständnisses des dynamischen Glaubensfundaments kann erkannt werden, wo lutherische Positionen mit diesem Verständnis des Glaubensfundaments (Hierarchie der Wahrheiten) nicht verträglich sind, also trennend wirken, und wie sie überwunden werden können, also: welche Form sie annehmen müßten, um mit der gemeinsamen - der Sache nach vatikanischen - Sicht des dynamischen Glaubensfundaments kompatibel zu sein.

In Aufnahme dieses - nun in seiner inhaltlichen Konkretbestimmtheit nach DV zur Wirkung gebrachten - Konsenses von M über das dynamische Fundament des Glaubens sprechen H und AK zunächst aus, daß das Herrenmahl214 und das Amt215 in dem trinitarischen Heilshandeln Gottes durch Christus im Heiligen Geist ihren wesentlichen Ort haben. Hier gibt es keine wesentlichen Kontroversen.216 Diese betreffen erst die Frage, wie Herrenmahl und Amt in diesem trinitarischen Grundgeschehen stehen. Die gegensätzlichen Positionen zum Herrenmahl betreffen: Eucharistische Gegenwart (48 ff.), Eucharistisches Opfer (56 ff.), Eucharistische Kommunion (62 ff.), Eucharistisches Dienstamt (65 ff.), Eucharistische Gemeinschaft (69 ff.). In allen Fällen werden das gemeinsame Teilbekenntnis an den Anfang gestellt, die Gegensätze fixiert und diese dann auf ihre Konvergenz hin ausgelegt - wobei diese sich regelmäßig aus einer Darstellung der römisch-katholischen Position ergibt, von der angenommen wird, sie sei für die Lutheraner akzeptabel. Besonders deutlich ist das in der Frage des Opfercharakters217 der Messe.

Die Frage des Eucharistischen Dienstamtes wird als eine unter anderen traktiert, ohne daß deutlich gemacht würde, daß sie für das Verständnis und die Behandlung aller vorangegangenen Fragen des Abendmahlsverständnisses grundlegend ist. Nur ihre grundlegende Bedeutung für die Interkommunion kommt heraus: indem nämlich die Position des Sondervotums Martensen/Vögtle zu M als offizielle römisch-katholische Position festgeschrieben wird und folglich "eine gemeinsame Feier von Katholiken und Lutheranern untersagt" wird, "jedoch ... zur katholischen Eucharistiefeier wegen ausreichender Gründe ... der Zutritt gestattet werden kann".218 Die ökumenische Schlüsselstellung der Frage nach der Stellung des Amtes im trinitarischen Heilsgeschehen zeigt sich darin, daß gerade sie zur Weiterbearbeitung empfohlen219 und dann auch in AK tatsächlich weiterbehandelt wird.

AK behandelt in vier Schritten 1. den Ursprung und Sinn des "gemeinsamen Priestertums aller Getauften" im dynamischen Glaubensgrund, also in "Gottes Heilswirken durch Jesus Christus im Heiligen Geist" (6 ff.), 2. das ordinierte Amt in der Kirche (16 ff.), 3. die Differenz zwischen Bischofs- und Priesteramt (40 ff.), 4. die gegenseitige Anerkennung der Ämter. In jedem Schritt wird zunächst festgehalten, daß es eine grundlegende Gemeinsamkeit gibt, wie weit sie reicht, dann, wie mit den Gegensätzen umzugehen ist.

Erstens: Der seit H implizit wirksame Konsens über das dynamische Glaubensfundament wird nun offen ausgesprochen: "Die christologische und pneumatologische Begründung konnte kurz erfolgen, da in dieser Frage keine grundlegenden Kontroversen zwischen den beiden Kirchen vorhanden sind" (sic!).220 Das hat zur Folge, daß im ersten Schritt die allen Christen durch das dynamische Glaubensfundament (das Heilshandeln Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist) zuteil werdende Geistbegabung im Sinne der vatikanischen Lehre vom "gemeinsamen Priestertum aller Getauften" als der "heute für Lutheraner und Katholiken gemeinsame Ausgangspunkt" (sic!) für die Klärung aller noch offenen Differenzen anerkannt werden kann. Damit verzichten die Beauftragten des LWB auf die reformatorische Lehre vom "allgemeinen Priestertum aller Gläubigen" - die, weil in einem anderen (eben dem reformatorischen) Verständnis vom dynamischen Glaubensfundament verwurzelt, von der vatikanischen Lehre des "gemeinsamen Priestertums aller Gläubigen" radikal verschieden ist221- zugunsten dieser vatikanischen Lehre, die vom "gemeinsamen" Priestertum aller Gläubigen das "besondere" Priestertum der Ordinierten abhebt.

Dieses wird im zweiten Schritt behandelt. Die Lutheraner stimmen ein in: die gemeinsame Feststellung der Stiftung des Amtes durch Christus selbst, seine dreifache Funktion als Lehr-, Heiligungs- und Leitungsamt222 und in die Möglichkeit einer sachlichen Konvergenz hinsichtlich der Sakramentalität der Ordination; im Verständnis der Einmaligkeit der Ordination besteht ein "Konsens in der Sache".

Im dritten Schritt wird das Bischofsamt in seiner Eigenart bedacht. Diese wird gesehen in seiner Lehrvollmacht (50 ff.), seinem Stehen in der apostolischen Sukzession (59 ff.) und seinem "Dienst an der universalen Einheit der Kirche" (67 ff.). Zum ersten Punkt geben die Lutheraner die Notwendigkeit zu, die Frage der Lehrvollmacht im eigenen Bereich neu bedenken zu müssen.223 Im übrigen wird der Malta-Konsens über die Unfehlbarkeit der Kirche wiederholt.224 Konnten diese Aussagen in M noch lutherischerseits im Horizont von Luthers Sicht des dynamischen Glaubensfundaments und der Kirche verstanden werden, so ist dieses Verständnis jetzt ausgeschlossen. Die Lehre muß ebenso wie die vom gemeinsamen Priestertum im Horizont der vatikanischen Sicht des Glaubensfundaments verstanden werden. Zur apostolischen Sukzession wird M wiederholt, freilich mit dem wichtigen Zusatz, daß die Lutheraner den für sie schon jetzt möglichen Eintritt in die apostolische Sukzession nicht als isolierten Akt wünschen, "sondern nur im Zusammenhang der Einheit der Kirche im Glauben"; also nicht eine Teilhabe an der apostolischen Sukzession unter Absehen von der Lehrglaubensgemeinschaft mit Rom, wie sie in Skandinavien und im Anglikanismus besteht, sondern nur samt dieser Gemeinschaft, also in der von Christus selbst gewollten Einheit der Kirche unter dem Apostelkollegium unter Petrus. Zum Amt des letzteren wird lutherischerseits zugegeben, es zeichne sich die Möglichkeit ab, "daß auch das Petrusamt des Bischofs von Rom als sichtbares Zeichen der Einheit der Gesamtkirche von den Lutheranern nicht ausgeschlossen zu werden braucht, soweit es durch theologische Reinterpretation und praktische Umstrukturierung dem Primat des Evangeliums untergeordnet wird".225

Im letzten Schritt wird zur Anerkennung der Ämter festgehalten: Gerade im Licht der Lehre des Vatikanums und der nachkonziliaren Diskussion ist die römische Seite in Stand gesetzt worden, klar einen "defectus ordinis" bei den getrennten Brüdern festzustellen226, der nur durch Übernahme des Bischofsamtes in der apostolischen Sukzession geheilt werden kann. Die lutherische Seite erklärt sich dafür offen227, fragt aber danach, ob das zu einer Gestalt der Kirche gehört, die "zu ihrer größeren Wirkung" führt.228 "In diesem Sinne sind die Lutheraner frei, sich der Forderung nach Gemeinschaft mit dem historischen Bischofsamt zu stellen".229

Die entscheidenden- gemeinsamen - Feststellungen betreffen die Herbeiführung dieser Bedingung, unter der allein der aus römischer Sicht bestehende defectus ordinis der Lutheraner behoben werden kann: die Übernahme des historischen Bischofsamtes. Hier wird noch einmal in Aufnahme des schon in Nr. 66 Gesagten gemeinsam festgestellt, daß dieser Schritt nur im Zusammenhang mit der Herstellung der vollen Einheit der Kirche - verstehe immer: wie sie Christus gewollt hat und wie sie in der römisch-katholischen Kirche "subsistiert" - sinnvoll ist230, also nur im Zusammenhang einer Inkorporation des evangelischen Amts der Episkope - und damit des gesamten Amts der Kirche und dieser selbst in die hierarchische Struktur der römisch-katholischen Kirche. Dieses Ziel kann nur schrittweise erreicht werden (83-86).

b) Durch die Befolgung von UR 11 - Konzentration auf die Hierarchie der Wahrheiten und demgemäß Einsatz des Gesprächs mit der Thematisierung des dynamischen Glaubensgrundes - war es also gelungen, eine Dialogsituation herbeizuführen, in der sich die lutherischen Teilnehmer stillschweigend, aber wirksam auf das vatikanische Verständnis dieses Fundaments (das Heilshandeln Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist, wie es durch die Apostel/Bischöfe tradiert, interpretiert, vorgelegt und wirksam gegenwärtiggesetzt wird) eingelassen und damit eine Sphäre der Gemeinsamkeit betreten hatten, in der alle einheitshinderlichen Positionen entdeckt und korrigiert werden können.

Daß die Lutheraner in dieser Weise faktisch an dem vatikanischen Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments teilnehmen, kann und muß dadurch offenkundig gemacht werden, daß erstens die vatikanische Überzeugung von der Zugehörigkeit aller echten Elemente christlichen Lebens zur Einheit der römisch-katholischen Kirche exemplarisch an Zentralstücken lutherischer Tradition - an Luther selbst und der Augustana - dargetan wird. Zweitens muß dann auch die Teilhabe der Lutheraner an der vatikanischen Perspektive auf Ziel und Weg des Ökumenismus offen ausgesprochen werden.

Ersteres geschieht in AueChr und in ML. Im Horizont der vatikanischen Sicht der von Christus gewollten und durch das Apostelkollegium unter Petrus in der römisch-katholischen Kirche "unverlierbar" gegebenen Einheit müssen im Blick auf Luther und die CA folgende Grundurteile artikuliert und fixiert werden:



b 1) Vor allem muß behauptet werden: Einen Dissens im Verständnis des Glaubensfundaments gab es nicht und gibt es nicht. Das beweise die katholische Gesamtintention der CA und ihre Einzellehren.231 Wichtig ist die Behauptung, daß der Grundkonsens im - verstehe: zwar erst vom Vatikanum II klar ausgesprochenen, aber schon immer in der römisch-katholischen Kirche faktisch lebendigen - Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments in einem offiziellen Lehrdokument der Lutheraner festgehalten sei und somit heute in einem offiziellen Dialog zur Geltung gebracht werden könne.232 Auch im Blick auf Luther muß gelten: Nicht "Luthers Evangeliumsverständnis"233 führte zu "Konflikt und Kirchenspaltung"234 (sic!).

Von dieser Feststellung deutlich abgesetzt wird die Erinnerung an den Streit um die "Frage nach der letztverbindlichen Instanz in Fragen des Glaubens" sowie die hierher gehörige Berufung Luthers auf die Schrift als alleinige Lehrnorm und seinen Zweifel daran, "daß alle Lehrentscheidungen der Päpste und der Konzile für das Gewissen bindend seien",235 sowie an den eskalierenden Gegensatz zwischen Luther und den kirchlichen Autoritäten, der damit endete, daß "aus der Haltung gegenseitiger Verurteilung ... ihm (also für Luther!) kein Weg zurückzuführen" schien.236 Damit wird angedeutet, daß diese Haltung Luthers zur Frage nach der im Gewissen bindenden Autorität aus römisch-katholischer Sicht und aus der Sicht der sie teilenden Delegierten des LWB nicht ohne weiteres als wesentlicher Bestand seines Evangeliumsverständnisses aufgefaßt werden kann.237 Ebenso, daß aus der Sicht der Kommission die Frage, ob für die Kirche ein Weg aus der Haltung gegenseitiger Verurteilung möglich schien, besser gar nicht erst gestellt wird.

b 2) Es gibt problematische Auswirkungen der Reformation und berechtigte Anliegen. Von den ersteren haben sich die Evangelischen zunehmend distanziert.238 Alle berechtigten Anliegen der Reformation hat die römisch-katholische Kirche aufgegriffen.239

b 3) Als Ursachen des Verlustes sind klar zu benennen: erstens nichttheologische Faktoren240, zweitens: Schuld beider Seiten241. Es wird aber im einzelnen bewußt offengelassen, welche. Vor allem scheint es der Kommission sachgemäß zu sein, daß die kirchlichen Entscheidungen des 16. Jahrhunderts (Prozeß gegen Luther, Widerrufsforderung, Bannandrohung, Bannung; Anathematismen des Tridentinums) nicht in den Bereich der Ursachen der Spaltungen gerückt werden.

b 4) Wichtiger als das Verstehen der Ursachen der Spaltung ist die Heilung ihrer Folgen dadurch, daß "die positiven Anliegen der Reformation gemeinsam von uns aufgenommen werden".242 Das geschieht unter der dankbar gemachten Erfahrung, "wie der Heilige Geist uns heute mehr und mehr in die Einheit des Sohnes mit dem Vater hineinführt (Joh 17,21 ff.)243 und uns hilft, zu einer neuen Gemeinschaft untereinander zu gelangen"244, also unter der Erfahrung der ökumenischen Bewegung, wie UR sie versteht.

c) Daß die Lutheraner an der Einheitsbewegung, so wie sie aus dem vatikanischen Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments (des Heilshandelns Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist, wie es durch die Apostel/Bischöfe tradiert, interpretiert, vorgelegt und wirksam gegenwärtiggesetzt wird) heraus verstanden wird, Anteil haben, und zwar an ihrem Weg und an ihrem Ziel, das wird in WzG und Evu als von den Lutheranern zugestanden fixiert:

WzG drückt die Überzeugung der Kommission aus, daß nach der Veröffentlichung von H und vor der Veröffentlichung der bereits fertiggestellten Studie AK in der kirchlichen Öffentlichkeit für "ein gewisses Maß an Übereinstimmung sowohl hinsichtlich des Zieles als auch der konkreten Schritte zur Einheit" gesorgt werden sollte. Die Perspektive der ersten Dialogphase, auf "einen Weg sukzessiver Annäherung ..., auf dem verschiedene Stadien möglich sind",245 wird wieder aufgegriffen.

Die Unbestimmtheit dieser Perspektive könnte darauf zurückgehen, daß damals den Vertretern beider Seiten noch unterschiedliche Ziele und Wege vorschwebten. Genau das ist aber nach dem stillschweigenden Einstimmen der Vertreter des LWB in das konziliare Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments nun nicht mehr zu befürchten. Denn inzwischen war es zu einer deutlichen Inspiration des LWB246 und seiner Vertreter durch das römisch-katholische Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments und der darin implizierten Vision von Einheit gekommen. Dieser detaillierte Konsens kann jetzt detailliert artikuliert und veröffentlicht werden.

Tatsächlich ist WzG der Grundlinie nach eine - der Forderung eines geeigneten "modus enuntiandi" (UR 11; 4,11) gehorchende - Darstellung der ökumenischen Gesamtvision von LG und UR, die sich aus der Sicht des dynamischen Glaubensfundaments in DV 2-6/7-10 ergibt.247 Im ersten Teil wird die konziliare Sicht einer teilweise noch/schon gegebenen Einheit der getrennten Brüder, die - als Werk Gottes - von sich aus auf die volle Einheit hintendiert, wiederholt, im zweiten die dieser göttlichen Tendenz entsprechenden menschlichen Schritte zur Einheit aufgeführt.

Der erste Teil begreift die teilweise schon gegebene und zur Fülle hinstrebende Einheit als Gottes Werk aus dem nach LG, DV und UR verstandenen dynamischen Glaubensfundament (Heilswirken Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist).248 Dieses Handeln Gottes schließt selbst die Gabe der Heilsmittel Wort, Sakrament und Dienstamt ein.249 Sie werden einheitsstiftend wirksam, wo sie "angenommen werden"250: in der Einheit des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe. Dieser Ursprung und diese innere Verfassung der Einheit legen auch die Grundelemente ihrer Gestalt fest - Sichtbarkeit251, Einheit in Vielfalt252, eschatologische Spannung253- und ihre universale Bestimmung zur "allumfassenden Gemeinschaft" der aus der Einheit Gottes lebenden254 Einheit aller Gläubigen255 als Einheit für die Welt256.

Der zweite Teil skizziert die dieser göttlichen Grundbewegung und ihren Aspekten entsprechenden menschlichen Schritte: Der Gemeinschaft als Gnadengabe entspricht der "geistliche Ökumenismus" der Umkehr zur Hinwendung zueinander257, dem einheitsstiftenden Gnadenmittel des Wortes entspricht die ökumenische, hermeneutisch reflektierte Orientierung an der Schrift innerhalb der Tradition258, dem Gnadenmittel der Sakramente ihr zunehmender Gebrauch in ökumenischer Gesinnung und Rücksichtnahme259, dem Gnadenmittel des Dienstamtes seine Führung im Geist der Brüderlichkeit und ökumenischer Gesinnung260, der Verwirklichung der Glaubensgemeinschaft - entsprechend dem Verständnis von Glauben als Lehrglauben - die Rezeption ökumenischer Erklärungen und ökumenischer Verkündigung261, der Gemeinschaft in Hoffnung das gemeinsame sozialethische Engagement262 und der Gemeinschaft in Liebe das gottesdienstliche Feiern263; der Sichtbarkeit der aus Gott werdenden Einheit entspricht die Anerkennung der Ämter264, der aus Gott werdenden Einheit in Vielfalt entspricht eine glaubwürdige Ordnung und Zusammenarbeit der kirchenleitenden Ämter; die Zusammenarbeit auf allen Ebenen soll - wenn man dem Aufbau des Textes folgt - dem eschatologischen Vorbehalt entsprechen, unter den die Gemeinschaft gestellt ist265; der in Gott gründenden Bestimmung zur universalen Gemeinschaft entspricht die Offenhaltung aller bilateralen Beziehungen auf die Gesamtchristenheit266 und die Praxis des Engagements für "Frieden, Gerechtigtkeit und Versöhnung in der Welt"267. Damit sind die Visionen von DV, LG und UR also schließlich in den Horizont von Gaudium et Spes gerückt, die "Ausstrahlungen der ökumenischen Bestrebungen auf die Menschheitsfamilie"268 in den Blick gefaßt.

Die in dieser Vision als Einheit für die Welt in den Blick gefaßte kirchliche Einheit wird dann im letzten Dokument der zweiten Phase, "Einheit vor uns", als "eine strukturierte"269 oder "gestaltete Gemeinschaft von Kirchen"270 dargestellt. Gemeint ist eine Einheit von Schwesterkirchen271 in versöhnter Verschiedenheit - nach dem Modell der Union von Florenz273, in die lutherische Kirchen mit der römisch-katholischen Kirche treten - ohne Absorption oder Rückkehr274 - durch einen Akt der wechselseitigen Anerkennung ihrer Ämter, der zugleich der Beginn ihrer gemeinsamen Ausübung ist.275 Dieser Einheitstyp- mit der römisch-katholischen Kirche unierter lutherischer Kirchen - überbietet alle sonstigen Einheitsmodelle, indem er ihre jeweiligen Vorzüge wahrt.276 Er bedeutet Teilhabe der unierten Kirche an der Einheit, die Christus will, nämlich an der in der römisch-katholischen Kirche durch das Apostelkollegium unter Petrus unverlierbar subsistierenden Einheit. Entsprechend den drei munera des für die kirchliche Einheit grundlegenden bischöflichen Dienstes wird diese Einheit Glaubensgemeinschaft, Sakramentsgemeinschaft und strukturierte Dienstgemeinschaft sein und als solche wachsen, indem sich die zur Einheit strebenden Kirchen gegenseitig "anerkennen und rezipieren"277.

Der erste Schritt ist das schrittweise Zustandekommen der Glaubensgemeinschaft.278 Er vollzieht sich in der Einstimmung der in die angestrebte Einheit mit der römisch-katholischen Kirche tretenden lutherischen Kirche in das apostolisch-bischöfliche Glaubensbekenntnis: "Unter Anwendung des Grundsatzes von der Hierarchie der Wahrheiten wird es dabei vor allem um das christologische und trinitarische Zentrum oder Fundament des christlichen Glaubens gehen, um von dort her die volle Katholizität des Glaubens wieder gemeinsam zu erfassen". Daß dabei an das dynamische Glaubensfundament nach DV 2-6/7-10 zu denken ist, ergibt sich unwiderleglich aus den angedeuteten Konsequenzen: "Wandlungen und Verschiebungen im Selbstverständnis unserer Kirchen", Überwindung von Einseitigkeiten, Auflockerung von Verengungen, Korrektur bestimmter Überspitzungen". Dem Konsens liegt das gemeinsame altkirchliche Bekenntnis zugrunde, von wo aus er inzwischen schon weitergeschritten ist zum gemeinsamen Verständnis des Verhältnisses von Heiliger Schrift und Tradition, zum gemeinsamen Verständnis des Evangeliums; er umfaßt ein gemeinsames Verständnis des Herrenmahls; "er hat zu einer grundlegenden, wenngleich nicht vollen Gemeinsamkeit im Verständnis von Kirche geführt"279, und er erstreckt sich auch auf ein gemeinsames Verständnis des geistlichen Amtes, vor allem seiner Lehrvollmacht280. Diesen schon erreichten Übereinstimmungen könnten "beide Kirchen"281 "Verbindlichkeit" zukommen lassen. So ergäbe sich eine Glaubensgemeinschaft als gemeinsames Bekenntnis zum dynamischen Fundament des Glaubens (wie in DV 2-6/7-10 exponiert) unter Wahrung verschiedener Ausdrucksformen.282 Diese Gemeinschaft im Lehrglauben schließt die Entkräftung von Lehrverurteilungen ein.283

Der zweite Schritt ist dann die mit der wachsenden Gemeinschaft im Verständnis der Sakramente zugleich wachsende Gemeinschaft in ihrem Vollzug.284

All dieses ist aber nur der Vorlauf für die Erreichung des Ziels einer "voll gestalteten Dienstgemeinschaft" nach LG, in der "die Kirche eine strukturierte Gestalt" hat, "in welcher der Dienst des ganzen Gottesvolkes ebenso wie der Dienst derer, denen das besondere geistliche Amt (verstehe: das Bischofsamt nach LG und DV; E. H.) anvertraut ist, zusammenwirken".285 Dazu muß das Nebeneinander "sich wechselseitig anerkennender Ämter" "überführt werden in eine gemeinsame Ausübung des geistlichen Amtes".286 Das verlangt auf jeden Fall eine Gemeinsamkeit - für die Lutheraner: "eine Erneuerung und Vertiefung - im Verständnis vom ordinierten, insbesondere von dem der Einheit der Kirche und der Episkope dienenden Amt"287, die durch gemeinsame Rückbesinnung auf Verständnis und Praxis der alten Kirche gewonnen werden kann und im Effekt mit dem Amtsverständnis des Zweiten Vatikanums (und seiner Verwurzelung in seinem Verständnis des Glaubensfundaments) identisch ist. Aufgrund dieses gemeinsamen Verständnisses des Amtes - als praktisch relevantes Zentrum der verbindlich erreichten Glaubensgemeinschaft - kann dann einem bestimmten "Plan"288 entsprechend die Einheit des Amtes erreicht werden:

Unverzichtbar ist dafür ein "initialer Akt der Anerkennung", in dem Anerkennung und gemeinsame Ausübung der Episkope zusammenfallen und der folgende Wesensstruktur hat: "Eine offiziell auszusprechende wechselseitige Anerkennung der kirchlichen Ämter setzt in Form eines Initialaktes die gemeinsame, den Ordinationsvollzug einschließende Ausübung der Episkope frei, aus der dann in einer Folge von Ordinationen ein gemeinsames kirchliches Amt entsteht. Das kann sich auf universaler, zunächst aber auch auf lokaler, regionaler oder nationaler kirchlicher Ebene vollziehen."289 Jedenfalls ergibt sich daraus dann jeweils eine "kollegiale Ausübung der Episkope"290, der "Übergang zu einem gemeinsamen kirchlichen Amt"291 und eben damit das Leben in der von Christus gewollten, durch das Apostelkollegium unter Petrus konstituierten Einheit der römisch-katholischen Kirche (s. o: Referat über UR).

2. Aus lutherischer Sicht muß als das Grundmerkmal dieser Dialogphase die zunächst stillschweigende, dann konsequent durchgehaltene und schließlich auch ausgesprochene Behauptung eines Grundkonsenses im Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments mit der konziliaren römisch-katholischen Sicht angesprochen werden. Eine sich lutherisch nennende Theologie, die entschlossen auf dem Boden der Annahme eines solchen Grundkonsenses operiert, entdeckt und führt vor, in welch weitreichende, ja restlose Einstimmung in das Einheitsverständnis der römisch-katholischen Kirche, ihre ökumenischen Zielsetzung und Praxis sie geführt wird; und: in welchem Ausmaß dabei auch Anliegen der lutherischen Tradition bewahrt zu werden scheinen.

Sie hat dabei nur ein paar überkommene lutherische Lehrpositionen verändern müssen: z. B. wird das durch das äußere Wort Glauben schaffende Wirken des Heiligen Geistes behauptet unter Übergehung der dabei gewahrten freien Souveränität des Geistwirkens.292 Die Lehre vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen wird durch die vom gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen ersetzt, die Frage nach der Mitte der Schrift durch die Frage nach der Mitte des Evangeliums. Dies alles wird jedoch der Öffentlichkeit nur als Überwindung von Einseitigkeiten, Verengungen etc. angeboten.

Ihre Nagelprobe scheint aber schließlich in folgendem zu bestehen: Sie muß die Sachidentität des in der lutherischen Rechtfertigungslehre enthaltenen Verständnisses vom dynamischen Fundament des Glaubens mit dem vom Zweiten Vatikanischen Konzil in DV, LG und UR fixierten "trinitarischen" Verständnis vom Fundament des Glaubens erfolgreich behaupten: Sie muß erstens zeigen können, daß beide Positionen eine so genau bestimmte Sicht des dynamischen Glaubensfundaments enthalten, daß die darin jeweils vorgenommene Verhältnisbestimmung zwischen Gottes Handeln und dem Sein und Wirken von Menschen über alle Einzelfragen des Glaubensverständnisses entscheidet. Und sie muß zweitens zeigen können, daß die in der Bestimmung des dynamischen Glaubensfundaments gegebene Bestimmung dieses Grundverhältnisses sachlich identisch ist. Sie muß dies zeigen können - nicht nur behaupten.

II.3. Dritte Phase:

Erdung des Dialogs




Die Motive und Ausgangsbedingungen für die dritte Arbeitsphase der Studienkommission im einzelnen müssen später einmal durch kirchengeschichtliche Studien erhoben werden.293 Hier müssen wir uns auf die Berücksichtigung derjenigen Motive beschränken, die im Vorwort des ersten Ergebnisdokumentes dieser Phase "Kirche und Rechtfertigung" sichtbar werden294, nämlich die folgenden drei:

Die dritte Phase soll sich auf die "Verwirklichung katholisch-lutherischer Kirchengemeinschaft" konzentrieren. In der ersten war gefragt worden, ob und unter welchen Bedingungen Kirchengemeinschaft erklärt und praktiziert werden könne. Die zweite hatte klargestellt, daß und unter welchen Bedingungen das möglich ist, und dabei zugleich diese Bedingungen gegenüber der ersten Phase präzise auf der Linie des Einheitsverständnisses des Zweiten Vatikanums konkretisiert (insbesondere einschließlich der erst durch das Zweite Vatikanum in aller Schärfe erkannten Pointe: daß es in den lutherischen Kirchen einen defectus ordinis gibt - und zwar alle drei munera des Amtes betreffend -, dessen Behebung die entscheidende Bedingung für die Verwirklichung von Kirchengemeinschaft ist). Evu hatte den Akt der Realisierung dieser Beseitigung des defectus ordinis in einem Akt gemeinsamer Ordinationen genau beschrieben und ebenso die verschiedenen Schritte, die sukzessive zu ihm führen, und diejenigen, die sukzessive aus ihm folgen. Der weitere Dialog muß der Realisierung dieses "Planes" dienen. Das erste Motiv ergibt sich also aus der Binnenlogik der Arbeit der Studienkommission und ihres Zusammenspiels mit dem päpstlichen Einheitssekretariat auf der einen sowie mit den Organen des Lutherischen Weltbundes auf der anderen Seite.295

Das zweite Motiv hat seinen Ursprung in der Tatsache, daß sich die Organe des LWB und seine Studienkommission zwar um die ganze Breite des Lebens in der Öffentlichkeit der selbständigen Mitgliedskirchen des LWB, einschließlich der in ihnen selber betriebenen theologischen Arbeit im Zusammenspiel zwischen Universitätstheologie und Kirchenleitungen wenig gekümmert hatten, jedoch de facto in diesem Kontext standen. Zu einer Resonanz dieser Gesamtöffentlichkeit evangelischer Theologie mußte es spätestens dann kommen, als der Gesamtöffentlichkeit ihrerseits Stellungnahmen zu den Produkten der Studienkommission zugemutet wurden. Dabei war es Anfang der 80er Jahre aus den Kreisen der lutherischen Universitätstheologie zu einem dezidierten Widerspruch gegen die - zunächst nur implizit, dann aber immer deutlicher artikulierte - Behauptung der lutherischen Mitglieder der Studienkommission gekommen, daß das lutherische Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments der Sache nach zusammenfalle mit dem konziliaren Verständnis des Glaubensfundaments nach DV296; statt des von den lutherischen Mitgliedern der Studienkommission behaupteten "Grundkonsenses" herrsche vielmehr eine "Grunddifferenz", die natürlich als Grunddifferenz auch nicht irgendwelche Teilstücke der Lehre (Einzeltraktate der materialen Dogmatik) betreffen konnte, sondern ausschließlich das Verständnis des dynamischen Glaubensgrundes, das in sich selbst nicht nur die Grundentscheidung über das Verhältnis zwischen ihm und allen möglichen Aussagen kirchlicher Lehre einschließt (also das Verständnis vom Gegenstandsbezug kirchlicher Lehre), sondern auch schon die Entscheidung darüber, was in den verschiedenen Aussagen kirchlicher Lehre inhaltlich von diesem dynamischen Fundament des Glaubens zu sagen ist. Ein derartiger Widerspruch war zwar zunächst nur vereinzelt laut geworden297, führte aber sofort zu sehr deutlichen römisch-katholischen Reaktionen und innerhalb weniger Jahre zu einer "mit wachsender Intensität geführten neuen Debatte"298, die die Studienkommission nicht mehr einfach schweigend übergehen konnte, sondern verarbeiten mußte.

Daraus ergab sich das dritte Motiv: "Ob es wirklich eine ,Grunddifferenz’ zwischen dem Protestantismus und dem Katholizismus gibt", kann am besten durch den Nachweis negativ beantwortet werden, daß tatsächlich das lutherische Verständnis des dynamischen Glaubensgrundes, wie es in der lutherischen Rechtfertigungslehre ausgesprochen ist, als Verständnis der Summe des Heilsgeschehens (M) der Sache nach zusammenfällt mit dem konziliaren Verständnis des dynamischen Glaubensgrundes (des Heilshandelns Gottes durch Jesus Christus im Heiligen Geist) und daß deshalb dann auch das konziliare Verständnis von Kirche und kirchlicher Einheit (also das römisch-katholische Ökumenismus-Programm) allen von der reformatorischen Rechtfertigungslehre (nota bene: sofern deren Verständnis des dynamischen Glaubensgrundes zusammenfällt mit diesem konziliaren Verständnis) her erhobenen Einwänden standhält.

Dabei sollte die schon in M enthaltene - und seitdem ständig repetierte, aber im Dialog Vatikan/LWB sachlich nie entfaltete- These von weitreichenden Übereinstimmungen in der Rechtfertigungslehre aufgegriffen und zunächst inhaltlich durch einschlägige Konsensvorschläge gefüllt werden, die zwischenzeitlich in zwei regionalen Dialogen erreicht worden waren - nämlich im amerikanischen Dialog zwischen römisch-katholischer und lutherischer Kirche299 und andererseits im deutschen Studienprojekt "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" - und in dieser gefüllten Gestalt dann als Kriterium der Ekklesiologie gehandhabt werden. Ausgangslage und Zielsetzung der dritten Dialogphase besagten also: "Die Frage nach der Kirche und der Art ihrer Instrumentalität in Gottes Heilsplan (Kirche als Zeichen und Werkzeug: "Sakramentalität" der Kirche)" ist so zu behandeln, daß dabei "die Rechtfertigungslehre" als Kriterium jeder zulänglichen Antwort gehandhabt wird.

Diese Aufgabenstellung wirkt klar, ist es aber in Wahrheit nicht. Denn es bleibt unklar, welche Fassung der Rechtfertigungslehre als dieses Kriterium gehandhabt werden soll: die römisch-katholische - die reformatorische - eine Mischform? KuR gibt darüber keine explizite Auskunft, weder im Korpus der Studie, noch im nachträglichen Vorwort der Kommissionsvorsitzenden. Das scheint offenbar nicht zufällig so zu sein. Wie aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder selbst berichtet wird,300 mißlang nämlich der ursprüngliche Versuch der Dialogkommission, sich unter Rückgriff auf die amerikanischen und deutschen Texte auf eine gemeinsame Fassung der Rechtfertigungslehre zu einigen, die gemeinsam als der Horizont der Ekklesiologie hätte verwendet werden können. Aus systematischen Gründen ist klar, daß dafür nur eine Gestalt der Rechtfertigungslehre hätte in Betracht kommen können, die inhaltlich so gefüllt ist, daß sie prinzipientheologische Bedeutung gewinnt. Das Scheitern des Versuchs, eine gemeinsame Fassung der Rechtfertigungslehre als einheitlichen kriteriologischen Horizont für die Ekklesiologie zu entwickeln, zeigt also, daß über eine dafür geeignete, inhaltlich konkrete und potente Gestalt der Rechtfertigungslehre keine Einigung erzielt werden konnte. Es wird zu fragen sein: a) Mit welchem Verständnis von Rechtfertigung arbeitet die Studie implizit? b) Wenn nicht eine Gestalt der Rechtfertigungslehre den Horizont für die Entfaltung der Ekklesiologie abgeben konnte, welches Lehrstück übernimmt dann statt ihrer die Funktion des systematischen Horizonts der Ekklesiologie?

Schon diese Hinweise auf Ausgangspunkt und Absicht der neuen Arbeitsphase, aber auch auf die Schwierigkeiten, auf die die Realisierung dieser Absicht stieß, machen eine signifikante Wendung gegenüber der ersten Phase deutlich: Damals standen sich die lutherische und die römisch-katholische Seite im Bewußtsein möglicher Differenzen gegenüber und begegneten sich in der Absicht, jeweils die Gegenseite und ihre Position kennenzulernen. Jetzt hingegen sehen die Vorsitzenden301 die Studienkommission als Instanz, die ihren seit H wirksamen Grundkonsens verteidigt, einer theologischen Öffentlichkeit gegenüber, in der er in Frage gestellt wird.

Daher verzichte ich bei der Darstellung von KuR auf die Unterscheidung von römisch-katholischer und lutherischer Perspektive. Denn nicht nur das Vorwort, sondern auch die faktische Endgestalt des Papiers ist - gegen und über alle Spannungen und Widerstände in der Dialogkommission selbst hinweg - ganz auf die Wahrung und Vollendung des in der zweiten Dialogphase eingeübten Gestus des "gemeinsamen" Lehrens ausgerichtet. Zwar werden in diesem Text vielfach römisch-katholische und evangelisch-lutherische Auffassungen einander gegenübergestellt, aber das geschieht immer auf dem Boden der vorher ausgedrückten beiderseitigen Zustimmung zum vatikanischen Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments als des Bereichs des Gemeinsamen, in dem schließlich die verbleibenden Divergenzen der evangelisch-lutherischen Lehre der deutlicher dargestellten römisch-katholischen Lehre angepaßt und so überwunden werden können.

Der Text setzt damit ein, daß er den "bleibenden Ursprung der Kirche"302 auf der Linie von DV303 und LG304 rekapituliert; und zwar ohne dies als römisch-katholische Lehrmeinung auszuzeichnen, also als gemeinsame Lehre. Was in den beiden Konzilstexten nebeneinander steht, wird hier in pointenreicher Weise als Einheit dargestellt. Unmißverständlich wird herausgestellt, daß zu dem vorpfingstlichen, der Kirche vorgegebenen Christusgeschehen auch schon zählt, daß Jesus "den Aposteln den Auftrag und die Vollmacht" zur Evangeliumsverkündigung und Sündenvergebung (Lk 24,47) und den Befehl zur Weltmission (Mt 28,19-20) gab. Ihnen gab er auch den Heiligen Geist, der sie "in die ganze Wahrheit führen" (Joh 20,23), "zur Vergebung ermächtigen" (Joh 20,23) und "zur Verkündigung und Zeugnis unter allen Völkern befähigen" (Apg 1,8) soll, und zwar als das "Vermächtnis an seine Kirche".305 Der anschließende Satz fährt dann fort: "In der Kraft des Geistes Gottes (verstehe: welcher den Aposteln gegeben ist als "Vermächtnis" an die Kirche) soll die Kirche in der Liebe Christi bleiben, wie er selbst in der seines Vater ist (vgl. Joh 14,16-17; 15,10). ,Alle sollen eins sein’, damit die Welt erkennt, daß Jesus Christus der vom Vater gesandte Sohn ist, die Seinen liebt, wie der Vater ihn liebt (Joh. 17,21-23)". Die Geistausgießung zu Pfingsten "bestätigt dann, daß die Gemeinde derer, die an Jesus als den Christus glauben, das messianische Gottesvolk der Endzeit ist (vgl. Apg 2; 1 Kor 12-14; Joh 14,15-31; 16,4-15; 20,19-23)".306 Dabei gilt, daß sich "im Glauben der Christen an Jesus Christus" "der Glaube Abrahams an den Gott, der Sünder gerecht macht (vgl. Röm 4,3)", erfüllt. Denn: "Wie Gott am Anfang Abraham seine Gerechtigkeit ohne Verdienst und Würdigkeit allein aufgrund des Glaubens zuerkannte (vgl. Gen 15,6; Röm 4,3-8), so hat er die gleiche Rechtfertigung, durch Glauben, unabhängig von Werken des Gesetzes’ (Röm 3,28) für alle zur Eingangstür in seine Kirche gemacht (vgl. Röm 4,16-17; Gal 3,6-9)".307 Damit stellt sich die alte, für die Reformation wieder zentrale, aber zwischen ihr und der römischen Kirche auch gegensätzlich beantwortete308 Frage, wie denn die Christen selbst zu ihrem Glauben gebracht worden sind. Antwort: Es ist "die Verkündigung des Evangeliums Gottes von seinem Sohn (vgl. Röm 1,3) durch den Apostel", die dazu dient, "alle zum Gehorsam des Glaubens zu führen"309. Das folgende Zitat von Röm 1,16 ff. hat dann auch im Kontext seine Pointe darin, daß das Prädikat "Kraft Gottes" zu sein, "die jeden rettet, der glaubt, zuerst den Juden, aber ebenso den Griechen; denn im Evangelium wird die Gerechtigkeit Gottes offenbart aus Glauben zum Glauben, wie es in der Schrift heißt: Der aus Glauben Gerechte wird leben (Röm 1,16 f.)", nicht einfach dem Evangelium, sondern genau der apostolischen Verkündigung des Evangeliums zugesprochen wird. Ebenso wird dann auch die Überschrift des nächsten Abschnittes - "Die Kirche als ,Geschöpf des Evangeliums’"310 in der direkt anschließenden Zwischenüberschrift sofort auf ihre entscheidende Pointe hin zugespitzt: "Verkündigung des Evangeliums als Grund der Kirche". Aus den voranstehenden Abschnitten ist klar, daß dabei die apostolisch/amtliche Verkündigung des Evangeliums gemeint ist. Summarisch wird der Vorgang der Kirchengründung durch die apostolische Verkündigung des Evangeliums so beschrieben: Der Auferstandene "erwählt" seine Zeugen und "sendet" sie in alle Welt311; die Wiederverwendung der Bibelzitate aus Nr. 32 und 33 unterstreicht noch einmal, daß die vom Auferstandenen erwählten Zeugen die Apostel sind. Es sind die Apostel, die den Auftrag haben, "das Evangelium zu verkündigen."312 Dieses Evangelium, also die Verkündigung der Apostel, ist das "Wort Gottes" (1Thess 2,13) bzw. "Wort des Herrn" (1Thess 1,5-8), und es läßt - als Verkündigung der dazu besonders geistbegabten Apostel - "die Kirche entstehen (vgl. 1Kor 15,1 f.)". Wie? Antwort: "Indem sie [die Apostel] ,das Evangelium von Jesus, dem Christus’ verkünden313 und Menschen, die das Evangelium hören und als Heilszusage im Glauben annehmen, sammeln sich Gemeinden von Jerusalem bis Rom".314 Diese These von der Verkündigungstätigkeit der von Jesus selbst mit dem Heiligen Geist als Vermächtnis für seine Kirche begabten Apostel als bleibender Ursprung der Kirche ist die Zentralthese des ganzen Studiendokuments. Sie wird wegen ihrer Wichtigkeit und grundlegenden Bedeutung sorgfältig in drei Schritten entfaltet:315

Erstens: Das die Kirche entstehenlassende Wort Gottes ist das verkündigte, also das seinen Hörern leibhaft als äußeres begegnende Wort. Das wird als das "ekklesiologische Hauptanliegen der Reformation" hingestellt.316 Auf die "Unterordnung unter das Evangelium" im Sinne dieses äußeren Wortes sei es ihr angekommen.317 Das schließt freilich vor allem die Unterordnung jedes Einzelnen unter das äußere Wort ein, denn: "Das Evangelium, wie es die reformatorische Rechtfertigungslehre versteht", ist "ein wesentlich ,externes Wort’. Das heißt: Es wird immer durch die Anrede eines oder mehrerer Menschen an einen anderen oder mehrere andere Menschen vermittelt. Das Evangelium ist keine Lehre, die man so verinnerlichen kann, daß man danach keiner weiteren Anrede von anderen Personen mehr bedarf. Es bleibt eine Botschaft ,von außen’, auf deren Zusage durch einen Sprecher die Hörer angewiesen sind."318 Äußeres Wort ist und bleibt dieses Wort als von den Apostelnachfolgern, den Inhabern des Amtes, verkündigtes. Daß die Amtsträger - "obwohl ,in’ der Gemeinde", dennoch "der Gemeinde ,gegenüber’stehen, "entspricht ... den innersten Anliegen der Rechtfertigungslehre", der es darum geht, "daß Gott in Christus sich ,von außerhalb’ all dessen, was der Mensch weiß, kann und ist, den Menschen zu deren Heil zuwendet". "Diese Bewegungsstruktur des ,außerhalb von uns für uns’ ist konstitutiv für die Heilsoffenbarung Gottes in Christus."319 Dabei steht schon der Hinweis im Hintergrund, daß auch die Reformation zwischen der Zeugnispflicht aller Gläubigen und der Zeugnispflicht des von Gott eingesetzten Amtes unterschieden habe: "Während alle Gläubigen hier an ihrem Ort das Evangelium weiterzugeben haben, sind Wortverkündigung und Sakramentsspendung als öffentliche Akte bleibend dem von Gott eingesetzten Amt zugewiesen."320 Im Kontext der sich als Einheit verstehenden und präsentierenden Ergebnisdokumente des Dialogs ist dieser Hinweis durch nichts dagegen gesichert, einfach die schon in AK vollzogene321 Gleichsetzung der reformatorischen Lehre vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen mit der römisch-katholischen Lehre vom gemeinsamen und besonderen Priestertum zu wiederholen.322 Ja, er kann in der Logik des gemeinsamen Redens, in dessen Bereich die Wendung fällt323, nicht anders verstanden werden.

Zweitens: Weil dieses äußere Wort als Verkündigung der mit dem Geist als einem Vermächtnis an die Kirche begabten Apostel und ihrer Nachfolger begegnet, deshalb begegnet auch es selbst schon von sich aus "in der ,Kraft des Heiligen Geistes’ (Apg 1,8)".324 Sie (aus dem Kontext der voranstehenden Ziffern 31 ff. ist zu verstehen: die Verkündigung als äußeres Wort im Mund der geistbegabten Zeugen) "kommt ,mit der Macht und mit dem Heiligen Geist und mit voller Gewißheit’ und macht diejenigen, die das Wort aufnehmen, selbst zu Boten des Evangeliums".325 Man fragt sich, worin diese Selbstwirksamkeit des äußeren Wortes begründet ist. Der unmittelbare Kontext gibt darauf keine Antwort, aber der Gesamtzusammenhang von 31ff. an sehr wohl: Dort ist von der besonderen Geistgabe die Rede, die die apostolisch/bischöflichen Verkünder der Botschaft erhalten haben, und zwar als "Vermächtnis" an die Kirche.326 Was dort einmal gesagt ist, gilt auch für alle späteren Kontexte. Die durch die zitierten Aussagen in 42 aufgeworfene Frage kann also im Sinne des Dokuments selber nur so beantwortet werden, daß der Grund für die ausgesprochene Selbstmächtigkeit des äußeren Wortes die Geistbegabung seiner apostolisch-bischöflichen Sprecher ist. Immer wieder, an vielen Orten stellt das Dokument diese - so begründete - Selbstwirksamkeit des äußeren Wortes nachdrücklich heraus.327 Es ist die Verkündigungstätigkeit der Apostel/Amtsinhaber (Bischöfe), durch die der ihnen gegebene Heilige Geist den Glauben "weckt und erhält".328 Dieser Glaube "antwortet" "dem verkündigten Evangelium", " indem er es als Zuspruch des Heils annimmt".329 Und "indem der Heilige Geist durch das verkündigte Evangelium Glauben weckt, läßt er Kirche entstehen (vgl. Apg 2): Gemeinden, die wegen ihres Glaubens bekannt sind und gerühmt werden (vgl. Röm 1,8; 1Thess 1,8)".330

Drittens: Kirche schaffende Macht besitzt die den Menschen als leibhaftes äußeres Wort begegnende Evangeliumsverkündigung, weil sie die Verkündigungstätigkeit der mit dem Geist Gottes als Vermächtnis an die Kirche begabten Apostel bzw. ordinierten Amtsträger ist. So heißt es denn ausdrücklich: "Daß Jesus Christus der ,Grund’ der Kirche ist (1Kor 3,11) und die Kirche aus dem Evangelium von Christus lebt, konkretisiert sich darin, daß die von Christus berufenen Apostel ,Grund’ der Kirche sind (Eph 2,20)."331 "Wie die Apostel die Offenbarung von Christus empfangen haben, so empfängt die Kirche sie durch die Apostel".332 Die "regula fidei" ist verbindlich, weil sie diese "apostolische Überlieferung" (wohl als nomen actionis zu lesen) getreu widerspiegelt333, und zum neutestamentlichen Kanon, in dem das apostolische Zeugnis "seinen normativen Ausdruck" findet, "verhält" sich "alle nachfolgende kirchliche Verkündigung, Lehre und Überlieferung als Auslegung."334 Nur darüber denken Katholiken und Lutheraner verschieden, wie die Auslegung diese apostolische Norm "wahrt". Gemeinsame Überzeugung sei jedoch: ",Apostolizität’ ist wesentliches Attribut der Kirche und Kriterium par excellence ihres Glaubens, ihrer Verkündigung, ihrer Lehre und ihres Lebens"335 - und zwar Apostolizität im Sinne der bleibenden Angewiesenheit der Kirche darauf, daß die vom Auferstandenen selbst erwählten und mit dem Heiligen Geist als Vermächtnis an die Kirche ausgestatteten Apostel (die ordinierten Amtsinhaber) der Kirche das Evangelium machtvoll zuwenden. Darin ist eingeschlossen, daß der dadurch "geweckte" Glaube ein "Glaube an das Evangelium" und insofern als Rechtfertigungsglaube just Glaube an dasjenige ist, was die Apostel/ ordinierten Amtsträger ihren Hörern als "Glaubensgut", als zu Glaubendes zuwenden und vorlegen.

Fussnoten:

202 H 1,8 kündigt bereits AK an.

203 H 1,5.

204 H 1,7 (Hervorhebung E. H.).

205 Die "Glaubensgemeinschaft" als "Gemeinschaft im Bekenntnis des einen apostolischen Glaubens" (Evu 49; 55) kommt zur Sprache als "Gemeinschaft in Zeugnis, Bekennen und Lehre" (WzG 26,3), als "gemeinsames Zeugnis" (H Teil I; 53), "Gemeinsamkeit im Zeugnis vom Herrenmahl" (AueChr 20), "gemeinsames Bekennen des Glaubens an den dreieinigen Gott" (AueChr 13), "gemeinsames" Sagen, daß ... (AK 58), "gemeinsame Aussagen zu Fragen des Glaubens" (WzG 75), "gemeinsames Glaubensgut" (AueChr12), als "gemeinsames Verständnis der Sakramente" (Evu 87), "Gemeinsamkeit im Verständnis und Vollzug der Eucharistie" (Evu 76), "Gemeinsamkeit im Verständnis der Kirche" (AueChr 16) "gemeinsames Verständnis in grundlegenden Glaubenswahrheiten" (AueChr 17), "gemeinsames Verständnis des Glaubens, in welchem ein "gemeinsames Verständnis des kirchlichen Amtes gegeben ist" (AK 83), "gemeinsames Verständnis der apostolischen Glaubensverkündigung (Evu 70), "Übereinstimmung in zentralen Glaubenswahrheiten" (Evu 51; 57), "gemeinsames Verständnis der apostolischen Glaubensverkündigung" (Evu 70), "gemeinsames Verständnis des apostolischen Glaubens" (Evu 51), "Grundkonsens im Verständnis des apostolischen Glaubens" (Evu 47), "Grundkonsens" in grundlegenden Glaubenswahrheiten (AueChr 18; 25) "Grundkonsens im Blick auf den Glauben, das sakramentale Leben und das ordinierte Amt" (Evu 123). - Der Gegensatz dazu sind "Unterschiede im Glaubensverständnis" (H 76). Diese verhindern als solche die volle Einheit.

206 Vgl. Zitat vorletzter Anm.

207 H 2,1.

208 Auch in M findet sich zwar schon gelegentlich der Gestus des "gemeinsamen" Redens, aber nicht durchgehend und als methodisches Prinzip.

209 UR 9,4: "... quae sit revera Ecclesiae catholicae condicio". "Condicio" wird mit "Lage" übersetzt, kann aber genausogut "Bedingung" bedeuten; so wird der Ausdruck auch 24,1 verwenden. Nach 9,4 schließt dann 9,5 so an: "Hac via et seiunctorum fratrum mens melius cognoscetur eisque fides nostra aptius exponetur".

210 H II. Teil "Gemeinsame Aufgaben".

211 H 61,3; 68,3.

212 So sagt H 47, nachdem das "gemeinsame Zeugnis" "soweit möglich" gegeben ist: "Die gemeinsamen Erkenntnisse und Überzeugungen erfüllen uns mit Hoffnung; vieles von dem, was früher entzweite, ist von beiden Seiten her behoben worden, und noch verbleibende Differenzen befinden sich innerhalb eines Bereiches der Gemeinsamkeit. Gegensätzliche Positionen, die der vollen Glaubens- und Eucharistiegemeinschaft entgegenstehen, müssen erkannt, markiert und gezielt angegangen werden, um das Trennende zu erkennen und zu überwinden". - Das sind völlig andere Töne als in M.

213 In DV 2-6/7-10 liegt in der Tat diejenige Bestimmung des dynamischen Glaubensfundaments vor, aus der sich - wie man es von einer zulänglichen Bestimmung dieses Sachverhalts erwarten muß - alle Aussagen von LG (und UR) ableiten lassen. Dieser Text ist der systematische Schlüssel zu allen Details der römisch-katholischen Soteriologie und d. h. der Ekklesiologie.

214 H 7-45, einschließlich des Zeugnischarakters der Eucharistie (29-37), ihres Weltbezuges (38-41) und ihrer eschatologischen Ausrichtung (42-45).

215 AK 6-15.

216 AK 3.

217 H 61.

218 H 73, unter Berufung auf das Direktorium des Einheitssekretariats (erste Fassung) Teil I Nr. 55.

219 H 68, 6: "Insgesamt ist zu klären, wie der Stellenwert und die ekklesiologische Einordnung des Amtes zu sehen ist und welche Konsequenzen das für die Struktur der Kirche hat".

220 AK 3,2. - Wenn man die römisch-katholischen Teilnehmer ernst nimmt, muß unterstellt werden, daß sie dabei nicht nur an die im Anhang von AK gebotenen Ordinationsliturgien dachten, sondern an die Christologie und Pneumatologie von LG, DV und UR. Wenn die Lutheraner in diese Feststellung einstimmten, stimmten sie der Christologie und Pneumatologie von LG, DV und UR zu.

221 Vgl. die Dissertation von H. Goertz, Allgemeines Priestertum und ordiniertes Amt bei Luther, 1997. - Auf den Unterschied zwischen beidem weist auch schon W. Kasper hin in dem Art.: Allgemeines Priestertum II. Katholisch, in: Ev. Staatslexikon, Bd. II, 2. Aufl. 1987, 2652 ff. - Die reformatorische Lehre kennt nur ein Priestertum, das allen Glaubenden kraft Taufe zuteil wird. Hingegen unterscheidet die vatikanische Lehre zwei Priestertümer: ein gemeinsames, das allen Glaubenden als solchen zuteil wird, und ein besonderes, das nur durch die Ordination übertragen wird. Ersteres kann nur in Verbindung mit letzterem ausgeübt werden.

222 AK 31: "So können unsere Kirchen heute gemeinsam sagen, daß die wesentliche und spezifische Funktion des ordinierten Amtsträgers darin besteht, (a) die christliche Gemeinschaft durch die Verkündigung des Wortes Gottes sowie (b) durch die Feier der Sakramente zu sammeln und aufzuerbauen und (c) das Leben der Gemeinschaft in seinen liturgischen, missionarischen und diakonischen Bereichen zu leiten".

223 AK 55,4-6.

224 AK 58.

225 AK 73,7.

226 AK 77,1 ff. - Hier hat also das Vatikanum II dazu geführt, daß die römisch-katholische Kirche ihre Bedingungen für kirchliche Gemeinschaft klarer und schärfer stellen konnte.

227 CA VII wird nicht als Hindernis, sondern als Öffnung für weitere Ausdrucksgestalten der Einheit, also auch für das Eintreten in die apostolische Sukzession, gewertet: AK 80.

228 AK 80,5.

229 AK 80,6. - AK hat also deutlich gemacht, "daß nach katholischer Überzeugung das Stehen in der historischen Sukzession zur Vollgestalt des Bischofsamts gehört" (77,2), diese also zur Überwindung des "defectus ordinis" von den Lutheranern zu fordern ist.

230 AK 82: "Eine gegenseitige Anerkennung darf ... nicht als ein isolierter Akt gesehen und vollzogen werden. Er muß im Zusammenhang der Einheit der Kirche im Bekenntnis des einen Glaubens und in der Feier des Herrenmahls, des Sakramentes der Einheit, stehen. Deshalb sind Lutheraner und Katholiken gemeinsam der Überzeugung (sic!) daß die Ordination von Bischöfen ohne Bezug zu konkreten kirchlichen Gemeinschaften keine Lösung darstellt. In theologisch sinnvoller Weise kann diese Frage nur im Zusammenhang eines Prozesses, in dem die Kirchen sich wechselseitig annehmen, gelöst werden. In dieser Sicht würde die Aufnahme der vollen Kirchengemeinschaft auch die gegenseitige Anerkennung der Ämter bedeuten. Voraussetzung für eine solche Aufnahme der vollen Kirchengemeinschaft ist die Übereinstimmung im Glaubensbekenntnis, die auch ein gemeinsames Verständnis des kirchlichen Amtes einschließen muß, das gemeinsame Verständnis der Sakramente und die brüderliche Gemeinschaft des christlichen und kirchlichen Lebens" - also die Einheit des christlichen Lebens in den durch die drei munera des Apostelkollegiums unter Petrus begründeten drei Wesensdimensionen als Lehrglaubensgemeinschaft, Kultusgemeinschaft, Ethosgemeinschaft.

231 AueChr 10 ff.

232 AueChr 8. - Diese Behauptung der sachlichen Übereinstimmung der CA mit dem in DV 7-10 dargelegten Verständnis vom gegenwärtigen Wirksamwerden der Offenbarung kann natürlich nur dadurch den Schein der Richtigkeit gewinnen, daß beim Zitat von CA V die entscheidende Wendung "ubi et quando visum est Deo" einfach unter den Tisch fällt. CA V wird treuherzig so umschrieben: "Gemeinsam bezeugen wir, daß in der Verkündigung des Evangeliums und in den heiligen Sakramenten durch den Heiligen Geist das von Christus in Tod und Auferstehung erworbene Heil den Menschen geschenkt und wirksam zugeeignet wird (CA 5)".

233 Die Formel verweist seit M auf das Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments.

234 ML 13.

235 ML 14.

236 ML 14; 15.

237 In der Tat muß es davon getrennt werden, wenn gelten soll: a) Es stimmt mit dem röm.-kath. Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments überein, und b) dies letztere schließt jeden Zweifel an der Letztverbindlichkeit von Entscheidungen der Päpste und der Konzile aus.

238 ML 20.

239 ML 21-25.

240 AueChr 3; ML 13.

241 AueChr 4.

242 ML 17,2.

243 Also - das ergibt sich aus der Inanspruchnahme von Joh 17,21 ff. durch UR 2 - in die von Christus gewollte Einheit der röm.-kath. Kirche.

244 AueChr 5.

245 M 73.

246 Vgl. die Verlautbarungen der 6. Vollversammlung in Daressalam, bes. die Erklärung: Modelle der Einheit.

247 Bis in die Einzelwendungen hinein läßt sich die Anlehnung an die Konzilsdokumente belegen. Vielfältige Zitate aus nicht römisch-katholischen Texten - des ÖRK und anderer ökumenischer Dialoge - ändern nichts daran, daß das sachliche Grundverständnis, der Ansatz und Zusammenhang der Gesamtvision identisch sind mit der aus dem römisch-katholischen Verständnis des dynamischen Glaubensfundaments fließenden konziliaren Vision.

248 WzG 9-13.

249 WzG 14-20.

250 WzG 24.

251 Zu ihrer Beschreibung können Formulierungen aus der Erklärung "Modelle der Einheit" der 6. Vollversammlung des LWB in Daressalam benutzt werden.

252 Gerade dieses Gestaltmoment wird durch Zitate von LG 32 und UR 4 artikuliert.

253 WzG 38-41.

254 WzG 43-45.

255 WzG 46-47.

256 WzG 48-52.

257 WzG 56-60.

258 WzG 62-65.

259 WzG 66-69.

260 WzG 70-72.

261 WzG 74-77.

262 WzG 78-80.

263 WzG 81-85.

264 WzG 87.

265 WzG 89-90. - Der Sachzusammenhang wirkt nicht überzeugend.

266 WzG 92-93.

267 WzG 94-96.

268 So A. Kard. Bea in seinem Kommentar zu den ökumenisch wichtigen Konzilsdokumenten: Der Weg zur Einheit nach dem Konzil, 1966, 293 ff.

269 Evu Vorwort.

270 Evu 87, 92, 119, 124.

271 Evu 44 f.

272 Evu 31 f.

273 Evu 35 ff.

274 Evu, Vorwort.

275 Evu 118 f.

276 Evu 1-25.

277 Evu 49, 50 ff.

278 Evu 55 ff.

279 Erinnert wird dabei an M 48 und 21.

280 Alles Evu 57-60.

281 Meint der Text die sich auf dem Weg zur Union mit der römisch-katholischen befindliche einzelne lutherische Kirche oder den LWB als "Kirche"?

282 Evu 61 ff.

283 Evu 67 ff.

284 Evu 70-82.

285 Evu 86,2.

286 Evu 92.

287 Evu 99.

288 Evu 117.

289 Evu 118.

290 Evu 127 ff.

291 Evu 132 ff.

292 Wenn CA V zitiert wird, dann unter Weglassung der entscheidenden adverbialen Bestimmung "ubi et quando visum est Deo": M 61,2; AueChr 15.

293 Vgl. dazu vorläufig D. Wendebourg, "Kirche und Rechtfertigung". Ein Erlebnisbericht zu einem neueren ökumenischen Dokument, in: ZThK 93 (1996) 84-100.

294 Das Vorwort ist eine nachträgliche Ausarbeitung der Kommissionsvorsitzenden. Es gibt nicht die Meinung der Gesamtkommission wieder.

295 Zu letzterem vgl. den zusammenfassenden Bericht von H. Meyer, Im Dienst der christlichen Einheit: Der LWB in der ökumenischen bewegung, in: J. H. Schjørring/P. Kumari/N. Hjelm [Hrsg.], Vom Weltbund zur Gemeinschaft, 1997, 220-250.

296 (2-6/7-10), LG und UR.

297 E. Herms, "Das Herrenmahl", in: ZThK 78 (1981) 345-366; ders., Einheit der Christen in der Gemeinschaft der Kirchen. Die ökumenische Bewegung der römischen Kirche im Lichte der reformatorischen Theologie. Antwort auf den Rahnerplan, Kirche und Konfession 24, 1984.

298 KuR Vorwort. - Vgl. auch A. Birmelé /H. Meyer [Hrsg.], Grundkonsens - Grunddifferenz, 1992; E. Herms, "Grundkonsens - Grunddissens. Zur neuen Diskussion über den Stand der ökumenischen Bewegung, in: ders., Von der Glaubenseinheit zur Kirchengemeinschaft, 1989, 72-86.

299 H. G. Anderson/T. Murphy/J. A. Burgess [Ed.], Justification by faith, 1985.

300 Vgl. D. Wendebourgs Bericht (o. Anm. 293), bes. 81-92.

301 Im Vorwort zu KuR.

302 KuR 10-41.

303 DV 2-6/7-10.

304 LG 18-20.

305 Alles KuR 31.

306 KuR 33, 1.

307 Alles vorige KuR 32.

308 Vgl. Luther: Assertio omnium articulorum, WA 7, 96 ff.

309 KuR 33.

310 KuR 34-40.

311 KuR 34,2.

312 KuR 34,4.

313 Apg 5,42.

314 Alles KuR 34,3. - In Nummer 35 werden dem "hörbaren Wort der Evangeliumsverkündigung" "Taufe und Herrenmahl als sichtbare Mittel des Heilswirkens Gottes und der Sammlung seines Volkes" "zur Seite gestellt".

315 KuR 34-47.

316 KuR 36.

317 KuR 36.

318 KuR 170,1 ff.; zum Beleg wird CA 7 zitiert.

319 KuR 188.

320 KuR 40,3. - Wiederaufnahme der schon in AK vollzogenen Ersetzung der Lehre vom Allgemeinen Priestertum durch die Lehre vom Gemeinsamen Priestertum im Unterschied zum besonderen Amtschristentum.

321 Vgl. oben bei Anm. 221.

322 Bei dieser Gelegenheit halte ich den - mir schriftliche mitgeteilten - wichtigen Hinweis W. Härles fest, daß die terminologische Entscheidung, von dem "von Gott eingesetzten Amt" zu sprechen, die Frage nach einer Stiftungs- oder Delegationstheorie des Amtes unterläuft und damit obsolet macht.

323 KuR 40,4 f.

324 41,2.

325 41,3. - Die direkt anschließenden Sätze lauten: "Der Heilige Geist, der den Zeugen des Evangeliums verheißen ist und geschenkt wird (Joh 20,22), befähigt diese zu ihrem Zeugnis (vgl. 2Kor 4,13), hält sie bei Christus (vgl. Joh 14,26; 15,26 f.) und gibt ihnen die Gewißheit, nicht in eigener Kraft, sondern ,an Christi Statt’ (2Kor 5,20) und in seiner Vollmacht (Joh 20,23) zu handeln". - Das könnte bei oberflächlichem Lesen auf alle Christen bezogen sein. Die Wiederaufnahme der Zitate aus 32 und 33 und der ganze Kontext machen aber klar, daß damit die von Christus erwählten "Zeugen des Evangeliums", also die Apostel und ihre Nachfolger, gemeint sind. Insofern können diese Sätze nicht als Beschreibung der Konsequenzen des machtvoll wirkenden äußeren Wortes verstanden werden, sondern nur als Hinweis auf den Grund für dieses machtvolle Wirken des äußeren Wortes.

326 KuR 31.

327 KuR 41,3; 118; 171; 174.

328 KuR 42,1a: "Der Heilige Geist, der die Zeugen des Evangeliums zu ihrem Zeugnis ruft und ermächtig (der Kontext stellt völlig außer Zweifel, daß damit auf die Aussagen von 31 zurückgegriffen wird: E. H.), weckt und erhält auch den Glauben, der dem verkündigten Evangelium antwortet, indem er es als Zuspruch des Heils annimmt (vgl 1Thes 1,5 f.; 1Tim 1,14).

329 KuR 42,1b.

330 KuR 43,1.

331 KuR 44,1.

332 KuR 45,2.

333 KuR 45,2b.

334 KuR 46,1. - Und was ist der Maßstab dieser Auslegung? Der Kanon Heiliger Schrift. Die Pointe des reformatorischen Schriftprinzips ist, daß die Heilige Schrift Maßstab der Überlieferung ist, und nicht, daß die Überlieferung Auslegung des Kanons ist - was hier als lutherische Position hingestellt wird.

335 KuR 46,4b.